AG Schorndorf, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. 2 C 818/08
§§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB, Art. 234 EG
Das AG Schorndorf hat ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH diverse Rechtsfragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hintergrund ist die Frage, ob ein Händler, der eine mangelhafte Ware liefert, nur diese zu ersetzen hat oder auch den Einbau der Ware, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware sich erst im Nachhinein herausstellt.
Die Klägerin machte gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Rücktritt von einem Kaufvertrag geltend. Die Klägerin bestellte als Verbraucherin bei der Beklagten als Unternehmerin über das Internet eine neue Spülmaschine B. GSP 627 IX Edelstahl. Vereinbart wurde eine Lieferung bis vor die Haustüre. Die Beklagte lieferte die Kaufsache und die Klägerin bezahlte bei Lieferung den Kaufpreis. Nachdem die Klägerin hierauf die Spülmaschine anderweitig bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich ein Mangel heraus. Diesen reklamierte sie gegenüber der Beklagten und ein von dieser beauftragter Monteur stellte fest, dass es sich nicht um einen Montagefehler handelte, sondern der Mangel an der Maschine selbst gelegen habe. Eine Beseitigung des Mangels war unstreitig nicht möglich, weshalb zur Nacherfüllung nur die Lieferung einer mangelfreien Sache in Betracht kam. Ein Verschulden der Beklagten lag nicht vor.
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass die Klägerin nach §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB von dem Vertrag zurücktreten und Rückerstattung des Kaufpreises verlangen, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist und sie der Beklagten erfolglos eine wirksame Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, falls letzteres nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, beispielsweise wenn die Beklagte die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.
Nach deutschem Recht schulde der Verkäufer im Zuge der Nachlieferung den Einbau der mangelfreien Sache beziehungsweise dessen Kosten auch dann nicht ohne weiteres, wenn der Käufer die mangelhafte Sache vor dem Auftreten des Mangels ihrer Bestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut habe (BGH, Urteil vom 15.07.2008, Az. VIII ZR 211/07). Dies begründe sich darin, dass es sich bei dem Anspruch auf Nacherfüllung aus § 439 Abs. 1 BGB um eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs handele und der Verkäufer deshalb weiterhin nicht mehr schulde, als die mangelfreie Sache zu übergeben und dem Käufer das Eigentum hieran zu verschaffen, mithin den Einbau ebenso wenig schulde wie bei der ursprünglichen Lieferung. Hierfür spreche zudem der Wortlaut, da die „Lieferung einer mangelfreien Sache“ begrifflich von deren Einbau zu unterscheiden sei und jeweils eine andere Tätigkeit bezeichnet werde.
Indes bestünden Zweifel daran, dass die oben bezeichnete Richtlinie den Einbau der mangelfreien Sache nicht verlange, zumal sie nach europarechtlichen Gesichtspunkten auszulegen sei und das Gericht insbesondere die zahlreichen sprachlichen Fassungen und das Rechtsverständnis in anderen Mitgliedsstaaten nicht abschließend bewerten könne. Dafür, dass der Einbau nunmehr geschuldet ist, könne sprechen, dass der vertragsgemäße Zustand, der herzustellen sei, nun dadurch gekennzeichnet sei, dass die Kaufsache inzwischen bestimmungsgemäß verarbeitet worden sei (so OLG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2008, Az. 15 U 5/07, das hierin allerdings eine unzulässige Auslegung des deutschen Rechts contra legem sah; für einen Verstoß gegen die Richtlinie Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Auflage 2008, § 439 BGB, Rdnr. 53f, und Andreae in der Anmerkung zu dem Urteil des BGH, DAR 2008, 700). Des Weiteren strebe die Richtlinie einen umfassenden Verbraucherschutz an, wie sich beispielsweise am ersten Erwägungsgrund zeige, demzufolge ein Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus geleistet werden solle, was für eine verbraucherfreundliche Auslegung spreche. Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie solle die Ersatzlieferung zudem ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Bekomme der Käufer die Einbaukosten nicht ersetzt, so müsse er diese zweimal tragen, nämlich für den Einbau der ersten mangelhaften und für den der zweiten mangelfreien Sache; bei vertragsgemäßer Lieferung hätte er sie nur einmal aufbringen müssen. Es sei zwar ebenfalls denkbar, dem Käufer dies nur bei einem Verschulden des Verkäufers zuzusprechen, indes spreche für einen verschuldensunabhängigen Anspruch, dass nicht ersichtlich sei, weshalb, wenn weder dem Käufer noch dem Verkäufer ein Verschulden zur Last falle, ersterer die zuviel entstandenen Einbaukosten zu tragen haben solle; der Mangel stamme eher aus der Sphäre des Verkäufers, für den es darüber hinaus leichter sei, dies gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, sei es auf juristischem oder im Verhandlungswege.
Nachdem der Bundesgerichtshof inzwischen eine richtlinienkonforme Auslegung selbst gegen einen eindeutigen Gesetzeswortlaut für möglich und notwendig halte (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az. VIII ZR 200/05), steht dieser einer Vorlage nicht entgegen.