AG Schwandorf: Für die anwaltliche Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung kann durchaus eine gesonderte Geschäftsgebühr gefordert werden

veröffentlicht am 29. Mai 2009

AG Schwandorf, Urteil vom 11.06.2008, Az. 2 C 0189/08
§ 288 BGB, Nr. 2300 RVG VV

Das AG Schwandorf hat darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit grundsätzlich eine Geschäftsgebühr geltend machen kann. Zu berechnen sei die Geschäftsgebühr grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Offen geblieben ist, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr zu berechnen ist. Der Kläger hatte wohl eine 0,5-fache Geschäftsgebühr geltend gemacht. Hierüber wurde nicht entschieden. Eine Erstattung von der Gegenseite kann nur gefordert worden, wenn sich diese mit der Zahlung der Geschäftsgebühr im Verzug befindet, da die Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB eingestuft wird.   Eine gesonderte Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage bejaht auch das AG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08 (Link: AG Arnsberg) und das LG München I, Urteil vom 06.05.2008, Az. 30 O 16917/07 (Link: LG München I).

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