AG Siegen: Beim Rechtsanwalt gibt es keine kostenlose Gefälligkeitsberatung / Die kurze Rechtsberatung per E-Mail kostet den Mandanten auch ohne vorherigen schriftlichen Beratungsvertrag Geld

veröffentlicht am 31. Januar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Siegen, Urteil vom 28.10.2002, Az. 10 C 183/02
§§ 631, 675 BGB

Das AG Siegen hat in dieser älteren Entscheidung einem klagenden Rechtsanwalt eine Vergütung von ca. 230,00 EUR zuerkannt, nachdem dieser auf eine E-Mail-Frage eines Verbrauchers eine rechtliche Auskunft erteilt hatte, ohne dass eine schriftliche Vergütungsvereinbarung vorlag. Es könne dahinstehen, ob sich dieser Anspruch aus § 675 (Geschäftsbesorgungsvertrag) BGB oder aus § 631 (Werkvertrag) BGB ergebe. Der Beratungsvertrag sei dadurch zustandegekommen, daß der Beklagte dem Kläger mit der Übersendung seiner Anfrage und der Bitte um Beantwortung per E-Mail ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages gemacht habe. Diesen Antrag habe der Kläger durch die Beantwortung der Frage angenommen.

Dem stehe der Vortrag des Beklagten, nachdem es ihm nicht darum gegangen sei, mit dem Kläger einen Vertrag zu schließen, sondern er lediglich eine unverbindliche Gefälligkeitsäußerung erwartet habe, nicht entgegen. Die Anfrage des Beklagten sei als empfangsbedürftige Willenserklärung objektiv, dass heißt nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Demgemäß sei für die Ermittlung des Rechtsbindungswillens darauf abzustellen, ob der Adressat (hier der Kläger) der Erklärung unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen seines Partners (hier des Beklagten) habe schließen müssen. Davon sei vorliegend bereits auf Grund der Umstände, unter denen der Beklagte seine E-Mail dem Kläger zuleitete, auszugehen. Denn im Rahmen der Internetpräsentation wurden die Besucher der klägerischen Homepage darauf hingewiesen, dass unverbindliche Gefälligkeitsäußerungen nur auf Fragen erteilt werden, die im Forum gestellt würden. Zudem sei es dem Beklagten um die Klärung eines Sachverhaltes gegangen, der eine für den Kläger erkennbar hohe wirtschaftliche Bedeutung gehabt habe (Berechnung der Unterhaltsansprüche der Ehefrau). Dabei handelt es sich um eine Rechtsauskunft, die regelmäßig nur gegen Entgelt erfolge.

Der Beklagte sei auch nicht schutzwürdig, weil der Kläger es unterlassen habe, einen deutlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit seiner Tätigkeit zu geben. Denn ein Rechtsanwalt sei grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit hinzuweisen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben erwartet werden dürfe. Ein solcher Ausnahmefall könne vorliegend jedoch nicht angenommen werden; § 20 Abs. l 1 BRAGO begrenze die Gebühr im Fall einer ersten Beratung auf maximal 180,00 EUR (vormals DM 350,-). Von einer unangemessenen Behandlung der Ratsuchenden übers Internet könne daher nicht ausgegangen werden.

Ähnlich entschieden hatte jüngst das AG Jülich (Link: Urteil vom 28.10.2009, Az. 9 C 271/09).

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Christian Kotz.

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