AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 13.08.2015, Az. 8 C 1023/15 – nicht rechtskräftig
§ 97 Abs. 2 UrhG
Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt hat entschieden, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie bei illegalem Filesharing auf die Anzahl der möglichen Vervielfältigungen des Werks abzustellen ist, die während des Downloads technisch möglich waren. Im Übrigen genüge der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vortrage, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (z.B. Übernachtungsgäste). In diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Zum Volltext der Entscheidung hier.