AG Stuttgart: Zur Haftung und Darlegungslast eines Anschlussinhabers beim Vorwurf des Filesharings

veröffentlicht am 3. Januar 2017

AG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2016, Az. 4 C 1254/16
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 832 BGB, § 1004 BGB

Das AG Stuttgart hat entschieden, dass es zur Entkräftung der Vermutung, der Inhaber eines Internetanschlusses sei auch Täter einer darüber begangenen Urheberrechtsverletzung, genügt, wenn der Inhaber seine Familienmitglieder als mögliche Alleintäter benennt und zu deren Internetnutzungsverhalten vorträgt. Nicht erforderlich sei es, den tatsächlichen Täter zu benennen oder die Computer des Haushaltes auf das Vorhandensein von Filesharing-Software zu prüfen. Bei Darlegung weiterer Nutzungsberechtigter greife nach Ansicht des Gerichts zudem gar keine Vermutung mehr für eine Täterschaft des Anschlussinhaber, so dass die Beweislast wiederum bei Rechtsinhaber liege. Werde kein weiterer Beweis angetreten, seien die Ansprüche nicht durchsetzbar. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Stuttgart – Haftung und Darlegungslast des Anschlussinhabers).


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