AG Tiergarten: Freispruch von El Hotzo nach Social-Media-Post zu Attentat auf Donald Trump / 2025

veröffentlicht am 23. Juli 2025

AG Tiergarten, Urteil vom 23.07.2025, Az. 235 Ds 57/25
§ 140 StGB

Das AG Tiergarten hat den Satiriker El Hotzo vom Vorwurf der Belohnung und Billigung von Straftaten freigesprochen. Sebastian Hotz, der unter dem Künstlerpseudonym El Hotzo, u.a. auf der Plattform X (früher: Twitter) Beiträge veröffentlicht hatte unmittelbar nach dem Attentat auf dem damaligen Präsidentschaftskandidaten Donald Trump geschrieben „leider knapp verpasst“ und „Ich finde es absolut fantastisch, wenn Faschisten sterben“. Das Amtsgericht sah hierin noch eine von der Meinungsfreiheit geäußerte Äußerung, dei nicht den öffentlichen Frieden stören würde. Dass die Äußerungen kontroverse Diskussionen ausgelöst hätten, führe nicht zu einer Strafbarkeit des Posts. Solche Diskussionen seien vielmehr wünschenswerter Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Das Amtsgericht urteilte, dass niemand sich durch solche offenkundig satirischen Äußerungen zu Gewalttaten aufgerufen fühlen würde, was die Staatsanwaltschaft noch behauptet hatte. Zur Pressemitteilung 29/2025:

„Amtsgericht Tiergarten: Freispruch für Satiriker El-Hotzo wegen Social-Media-Posts zu Trump-Attentat (PM 29/2025)
Pressemitteilung vom 23.07.2025

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat heute im Prozess gegen den Satiriker Sebastian Hotz alias „El-Hotzo“ den Angeklagten freigesprochen. In dem Prozess ging es um Äußerungen zum Attentat auf den damaligen US-Präsidentschaftskandidaten Donald Trump. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, kurz nach dem Attentat im Juli 2024 auf der Plattform X (ehemals Twitter) mehrere Beiträge veröffentlicht zu haben, in denen er das Attentat öffentlich befürwortet haben soll. In einem der Beiträge habe er einen Vergleich zwischen Donald Trump und einem letzten Bus hergestellt („leider knapp verpasst“). In einem weiteren Beitrag habe er geäußert: „Ich finde es absolut fantastisch, wenn Faschisten sterben“. Die Anklage sieht dadurch den Straftatbestand der Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) als erfüllt an. Die Äußerungen seien geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

Der Straftatbestand der Billigung von Straftaten lautet auszugsweise wie folgt:

*Strafgesetzbuch
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten*
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer (…) 5 letzte Alternative (…) genannten rechtswidrigen Taten (…)
1. (…)
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das Amtsgericht Tiergarten ist nach der heutigen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Äußerungen nicht strafbar seien. Das Gericht hat den Angeklagten, der bereits zu Beginn Hauptverhandlung eingeräumt hatte, die Beiträge verfasst zu haben, freigesprochen. Bei den Äußerungen handele es sich offenkundig um Satire und sie seien ersichtlich nicht ernst gemeint, so die Vorsitzende in der heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Aus diesem Grund seien die Äußerungen nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Damit fehle es an einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal und der Angeklagte sei aus Rechtsgründen freizusprechen. Auch der Umstand, dass die Äußerungen kontroverse Diskussionen ausgelöst hätten, führe nicht zu einer Strafbarkeit. Vielmehr seien solche Diskussionen wünschenswerter Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Niemand würde sich durch solche offenkundig satirischen Äußerungen zu Gewalttaten aufgerufen fühlen.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung – im sogenannten Zwischenverfahren – die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung abgelehnt. Auf eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte eine Beschwerdekammer des Landgerichts Berlin I der Beschwerde stattgegeben und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.

Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem heutigen Plädoyer beantragt, den Angeklagten der Billigung von Straftaten schuldig zu sprechen und gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150,- Euro zu verhängen. Die Verteidigerinnen hatten auf Freispruch plädiert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann gegen das Urteil Berufung zum Landgericht Berlin I oder Revision zum Kammergericht einlegen.

Az.: 235 Ds 57/25
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