AG Winsen: Telefonvertrag muss konkrete Preisangaben enthalten

veröffentlicht am 18. Februar 2015

AG Winsen, Urteil vom 11.11.2014, Az. 16 C 835/14
§ 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG

Das AG Winsen hat entschieden, dass ein Telefonvertrag (hier: Mobilfunkvertrag) konkrete Angaben zu den Preisen für die vereinbarten Leistungen enthalten muss, anderenfalls wurde keine wirksame Preisvereinbarung geschlossen und der Kunde kann nicht auf Zahlung rückständiger Entgelte in Anspruch genommen werden. Die Bezugnahme auf einen Tarif oder Preislisten sei nicht ausreichend. Möglicherweise könne ein „übliches Entgelt“ verlangt werden, dafür fehle es jedoch vorliegend an klägerischem Vortrag. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Winsen

Urteil

1.
Die Klage wird abgewiesen

2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

Die Klägerin – ein Telekommunikationsunternehmen – macht gegen den Beklagten Entgelte und Schadensersatz aus zwei Telefonverträgen geltend.

Der Beklagte unterzeichnete am 13.01.2011 und 22.06.2011 bei einem Vertriebspartner der Klägerin die als Blatt 11 ff. d.A. eingereichten Vertragsunterlagen.

Er wurde mit Zahlungen rückständig, so dass die Klägerin Zahlung in Höhe 289,93 € auf „Altschulden“ und den überschießenden Zahlungsbetrag in Höhe von 34,07 € auf die Rechnungsforderungen vom 23.11.2012 – 25.03.2013 in Höhe von 5 x 80,00 € = 400,00 € anrechnete und so zu einer Forderung von 365,93 € kommt. Wegen Zahlungsverzugs kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 26.03.2013 fristlos und berechnet ausgehend von 9 bzw. 2 Monaten Restlaufzeit Schadensersatzansprüche in Höhe von 415,89 € und 50,42 €.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 832,24 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2013, 18,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und 59,15 € Inkassokosten zu zahlen.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist abzuweisen.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Telekommunikationsentgelte und Schadenersatz gegen den Beklagten nicht schlüssig vorgetragen.

Enthält der von den Vertragsparteien unterzeichnete Telekommunikationsvertrag keine Angabe zu den Preisen der vereinbarten Telekommunikationsleistungen, so ist wegen Verstoßes gegen § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG mit einem Verbraucher keine wirksame Preisvereinbarung geschlossen worden.

Die Parteien haben zwar zwei Telekommunikationsverträge geschlossen, allerdings enthalten diese keine Preisangaben.

Gem. § 43 a Abs. 1 Ziffer 5 Telekommunikationsgesetz in der vom 24.02.2007 bis 09.05.2012 gültigen Fassung war die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten im Vertrag die Einzelheiten zu ihren Preisen zu benennen. Das hat die Klägerin entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 43a TKG nicht getan.

Die beiden abgeschlossenen Verträge (nachfolgend „der Vertrag“) selbst weisen überhaupt keine Preisangabe aus. Vielmehr enthält der Vertragstext lediglich die Bezeichnung des Tarifs und eine Klausel dahingehend, Bestandteil des Vertrages seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Leistungsbeschreibung und die Preisliste für Dienstleistungen. Wie hoch der von den Beklagten zu zahlende Preis ist, ergibt sich also aus der Vertragsurkunde selbst nicht.

Die Höhe des Entgelts aus einem Mobilfunkvertrag ist aber nicht bereits dann wirksam vereinbart, wenn der Anbieter bei Abschluss des Vertrages nur auf eine Preisliste Bezug nimmt, sondern nur dann, wenn der Preis im Vertrag benannt ist (AG Meppen, Urteil vom 27.02.2013, Az. 8 C 563/12). Indem die Klägerin statt den Preis in der Vertragsurkunde selbst zu benennen lediglich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine Preisliste Bezug nimmt, verstößt sie gegen ihre zuvor zitierten Verpflichtungen zur Preisklarheit (AG Meppen, Urteil vom 27.02.2013, Az. 8 C 563/12; Urteile des AG Winsen(Luhe) vom 23.04.2014 – 16 C 84/14, 13.08.2014 – 20 C 760/14 – und vom 22.10.2014 – 20 C 1048/14). Darüber hinaus argumentiert das AG Meppen (aaO), die Bezugnahme sei auch wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam, weil der Vertrag die Erklärung enthält, Bestandteil des Vertrages seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste für Dienstleistungen geworden und mit einer solchen vom Verwender der AGB vorgegebenen und dem Kunden zugeschriebenen Bestätigung verschlechtere dieser in unzulässiger Weise seine Beweisposition, weil die Klägerin als Verwenderin eine vom Beklagten als Kunden gegen sich aufgestellte Bestätigung als Nachweis einer Preisabrede für sich in Anspruch nimmt. (AG Meppen aaO).

Soweit die Klägerin meint, es sei nicht erforderlich, die vereinbarten Preise in den Vertragsunterlagen im Einzelnen aufzuführen, vielmehr sei es ausreichend, wenn die Preisliste in das Vertragsverhältnis wirksam einbezogen sei, kann sich das Gericht dem angesichts der klaren Gesetzeslage nicht anschließen.

Zwar mag ein Hinweis auf „produktspezifische Leistungsbeschreibungen, Produktbroschüren und die gültige Preisliste sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen“ nach allgemeinem „AGB-Recht“ möglicherweise ausreichen, um eine Preisvereinbarung zu schließen, wenn die Unterlagen in dem Geschäftslokal, wo der Vertrag abgeschlossen wird, zur Einsichtnahme und Mitnahme ausliegt. Darauf kommt es vorliegend aber nicht an.

Wie bereits ausgeführt, gilt hier nicht (nur) allgemeines Vertragsrecht, sondern hier gilt zusätzlich § 43a TKG.

In der von 2007 bis 2012 geltenden Fassung lautete die Vorschrift (Hervorhebung durch das Gericht):

Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1. seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,

2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,

3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,

4. die angebotenen Wartungs- und Entstördienste,

5. Einzelheiten zu seinen Preisen,

6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit

Das wurde in der nachfolgenden und seit dem 10.05.2012 geltenden Fassung noch einmal verschärft, indem es seitdem heißt, Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen dem Verbraucher … im Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form folgende Informationen zur Verfügung stellen: … Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Telekommunikationsdienste (§ 43a TKG in der Fassung vom 3.5.2012).

Das zeigt, dass für Telekommunikationsdienste nicht (nur) allgemeines Vertragsrecht gelten soll, sondern dass der Kunde „im Vertrag“ „Einzelheiten zu seinen Preisen“ erfahren muss, es also nicht ausreicht, wenn der Kunde auf unterschiedliche Listen und Preisangaben verwiesen wird, die „in den Geschäftsstellen zur Einsicht und Mitnahme ausliegen“, zu denen er also erst hinfahren müsste, wenn ein solcher Vertrag z.B. durch Anforderung im Internet oder postschriftlich abgeschlossen wird.

Deutlich wird diese Intention des Gesetzgebers auch aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 43a TKG, indem es auf Seite 19 der Bundestagsdrucksache 15/5213 vom 07.04.2005 heißt:

Mit dem novellierten Kundenschutzrecht des TKG (Teil 3, §§ 43a bis 47a) werden die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten festgelegt, insbesondere werden die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden geregelt. Die Vorschriften regeln insbesondere das zivilrechtliche Verhältnis beider Vertragsparteien und berühren damit unmittelbar das vertragliche Verhältnis der Beteiligten und schränken insoweit die Vertragsautonomie der Parteien ein.

Weiter heißt es auf Seite 21:

Die Regelung entspricht Artikel 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie. Durch die festgelegten Mindestanforderungen an die Vertragsinhalte soll die Vergleichbarkeit von Angeboten für den Endnutzer verbessert werden, die Anbieter von Telekommunikationsdiensten treten damit untereinander in einen Qualitätswettbewerb. Die Regelung ist vergleichbar mit den Vorgaben in der BGB- Informationspflichten-Verordnung, insoweit gelten auch die gleichen Rechtsfolgen, für den Fall, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Im Interesse einer größtmöglichen Wettbewerbsfreiheit richtet sich die Regelung – im Einklang mit den Vorschriften der Universaldienstrichtlinie – nicht an Endnutzer, die keine Verbraucher (§ 13 BGB) sind und mit denen der Anbieter eine Individualvereinbarung getroffen hat.

Spätestens durch den Hinweis auf die Vergleichbarkeit der Rechtsfolge bei BGB- Informationspflichten-Verordnung wird deutlich, dass hier nicht nur die allgemeinen AGB-Regeln gelten. Wenn der Verstoß gegen § 312c Abs. 2, § 1 Abs. 2 BGB- InfoV dazu führt, dass gem. § 312 Abs. 2 Satz 1 BGB das Widerrufsrecht erst mit der Erfüllung der Informationspflichten beginnt (oder anders gesagt: solange die Informationsplichten des § 312c Abs. 2 BGB, §§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Ziff. 1 – 9 BGB-InfoV nicht erfüllt sind, solange liegt keine wirksame Widerrufsbelehrung vor), dann bedeutet das nach dem Willen des Gesetzgebers für § 43a TKG, dass dann, wenn die Voraussetzungen von § 43a Abs. 1 TKG nicht erfüllt sind, keine wirksame Preisvereinbarung zustande gekommen ist. Wenn also der Gesetzgeber in § 43a TKG verlangt, dass „im Vertrag“ „Einzelheiten zu seinen Preisen“ angegeben werden, dann reicht es für eine wirksame Preisvereinbarung eben nicht aus, wenn der Vertrag nur allgemeine Verweisungen auf irgendwo vorhandene Preislisten enthält.

Gerade wenn hier davon auszugehen ist, dass der Vertrag bei einem Vertriebspartner der Klägerin abgeschlossen worden ist, ist auch kein Grund ersichtlich, warum § 43a TKG nicht seinem Wortlaut gemäß auszulegen sein sollte, dass nämlich die „Einzelheiten zu den Preisen“ nicht irgendwo, sondern „im Vertrag“ anzugeben sind: Das Vertragsformular wurde offenbar am PC ausgefüllt, indem die jeweilige Tarifauswahl angeklickt wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht ähnlich eines Serienbriefes an die jeweilige Stelle aus einer Preisdatenbank die jeweiligen Preise hinein importiert werden können sollten. Oder – wenn nach dem Klägervortrag so ausführlich über die Preise gesprochen worden sei – der jeweilige Vertriebspartner der Kläger nicht den Preis, den er dem Kunden gerade gesagt haben will, dort eingetippt werden können sollte. Gerade wenn die Klägerin darauf hinweist, dass sie „dutzende von Tarifen anbietet und diese Tarife darüber hinaus noch in verschiedenen Varianten buchbar sind und dann auch noch verschiedene Zusatzoptionen angeboten werden“, also offenbar geltend machen will, dass eine Preisbenennung im Vertrag für sie sehr schwierig sei, ist es für den Kunden umso schwieriger, den für ihn geltenden Preis zu ermitteln. Solches kann durch ein Computer-Vertragserstellungssystem oder durch eine Eintragung des Preises, den der Berater dem Kunden gerade gesagt haben will, vermieden und so die in § 43a TKG geforderte Klarheit hergestellt werden.

Die kundenschützende Wirkung von § 43a TKG wird dann noch einmal im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen – Bundestagsdrucksache 17/5707 vom 04.05.2011 Seite 113 – betont (Hervorhebung erfolgte durch den Unterzeichner)

Die Regelung in § 43a knüpft an den bisherigen § 43a an und setzt die durch Art. 20 URL notwendig gewordenen Änderungen um. Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen dem Verbraucher im Vertrag die in § 43a vorgesehenen Informationen in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellen. Zusätzlich können die Vorgaben in § 43a nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Endnutzer (vgl. § 3 Nr. 8), insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gelten, die möglicherweise einen auf die Bedürfnisse von Verbrauchern zugeschnittenen Vertrag bevorzugen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Anbieter und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Definition von KMU zu vermeiden, sollten die Bestimmungen über die Verträge für diese Endnutzer nicht automatisch, sondern nur auf deren Antrag gelten (vgl. Erwägungsgrund 21 der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG). Mit dem Wahlrecht der Gruppe der Endnutzer wird im Rahmen des europarechtlich möglichen weitestgehend an die Vorgängerregelung in § 43a Satz 2 angeknüpft, die bisher die Gruppe der Teilnehmer mit individuellen Verträgen aus dem Anwendungsbereich des § 43a ausgeschlossen hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 43a Abs. 1 Nr. 6. TKG, wonach im Vertrag „die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ genannt sein muss, denn das ist eine Liste über alle Preise des entsprechenden Anbieters und nicht die Extraktion der für den bestimmten Kunden geltenden Preise.

Im Gegenteil: Gerade der Umstand, dass in § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG „im Vertrag . Einzelheiten zu seinen Preisen“ verlangt werden, obwohl in Nr. 6 die Angabe der „Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ verlangt wird, zeigt, dass der Gesetzgeber wollte, dass der Kunde die Möglichkeit hat, über eine Fundstelle ein allgemein zugängliches „vollständiges gültiges Preisverzeichnis“ zu erlangen UND in seinem Vertrag Einzelheiten zu seinen Preisen enthalten sein müssen, also es nicht ausreicht, lediglich eine Preisliste finden zu können.

Hier ist dem Vertrag aber kein Preis zu entnehmen. Entgegen § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG kann der Kunde aus dem von ihm zu unterzeichnenden Vertragswerk gerade keinen Preis erkennen. Mit einem Vertragswerk, das entgegen § 43a TKG keinen Preis für die vereinbarten Telekommunikationsdienstleistungen ausweist, konnte daher keine wirksame Preisvereinbarung getroffen werden.

Dass der Beklagte die Höhe des von der Klägerin beanspruchten Entgeltes nicht bestritten hat, führt nicht dazu, dass dieses als vereinbart angenommen werden kann. Wenn schon der klägerische Vortrag keinen Sachverhalt erkennen lässt, der die Voraussetzungen einer das Klagebegehren tragenden Anspruchsgrundlage erkennen lässt, dann kommt es auf ein Bestreiten des Beklagten nicht an. Vielmehr ist die Klage als unschlüssig abzuweisen.

Ob dann, wenn die Parteien sich wegen eines Verstoßes gegen § 43a TKG gerade nicht wirksam auf bestimmte Preise geeinigt haben, nach allgemeinem Recht der Beklagte für in Anspruch genommene Leistungen der Klägerin ein übliches Entgelt schuldet (woran man angesichts der Verbraucherschutzintention des Gesetzgebers ganz erhebliche Zweifel haben könnte), kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn das Gericht kennt keinen substanziierten Sachvortrag für übliche Vergütungen. Das Gericht hatte unter Hinweis auf das zitierte Urteil auf die Problematik des üblichen Entgelts hingewiesen und die Klägerin aufgefordert, substanziierten Sachvortrag für einen Entgeltanspruch zu halten, allerdings ist die Klägerin dem nicht nachgekommen. Das Gericht weiß also weder, genau welche Leistungen der Beklagte in Anspruch genommen hat, noch, was dafür das übliche Entgelt sein soll.

Die Klägerin hat folglich einen Anspruch nicht substanziiert dargetan, so dass ihr auch keine Nebenforderungen zustehen und deshalb die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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