AGH Schleswig-Holstein: Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ ist irreführend

veröffentlicht am 2. April 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAGH Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.02.2009, Az. 2 AGH 6/07
§ 7 Abs. 1 S. 2 BORA
, Art. 12 Abs. 1 GG

Der Schleswig-Holsteinische Anwaltsgerichtshof hat beschlossen, dass es Rechtsanwälten verboten ist, die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ werbend zu verwenden, wenn keiner der beteiligten Rechtsanwälte die Voraussetzungen eines „Spezialisten“ oder „Fachanwalts“ erfüllt. Zunächst hatte die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer dem Antragsteller mitgeteilt, dass die berufsrechtliche Möglichkeit der Werbung und der Angabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit samt eventueller Spezialisierungshinweise nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 BORA begrenzt werde durch das Irreführungsverbot des § 7 Abs. 2 BORA. Danach seien entsprechende Benennungen unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechselung mit Fachanwaltschaften begründeten oder sonst irreführend seien. Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ begründe die Verwechslungsgefahr mit der nur auf Antrag unter Nachweis der besoderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht verliehenden Fachanwaltschaft. Der Rechtslaie sei regelmäßig nicht in der Lage, aus der Begriffsführung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ den wesentlichen Unterschied zur geprüften Fachkompetenz des „Fachanwaltes für Arbeitsrecht“ zu erfassen. Damit sei die Irreführungsgefahr gegeben.

Hiergegen wendeten sich die Antragsteller mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die von den Antragstellern verwendete Form der Werbung sei vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst und stünde nicht im Widerspruch zu § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BORA. Eine Anlehnung an die Bezeichnung Fachanwalt aufgrund der Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ läge nicht vor. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 7 Abs. 2 BORA sei nicht zu befürchten.

Der Anwaltsgerichtshof wies diesen Antrag zurück. Die Bezeichnung „Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ sei gem. § 7 Abs. 2 BORA unzulässig, da sie die Gefahr einer Verwechslung mit dem „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ begründe und irreführend sei. Eine Kollision dieser Norm mit Art. 12 Abs, 1 GG liege nicht vor. Das Bundesverfas­sungsgericht habe mit Beschluss vom 28.07.2004 (BRAK Mitteilungen 5/2004 Seite 231 ff.) festgestellt, dass sich ein Verbot der Selbstdarstellung von Verfassungs we­gen nicht rechtfertigen lässt, sofern die Angaben „nicht irreführend sind“. Im vorliegenden Fall liege jedoch nicht nur eine Irreführung vor, sondern auch die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften. Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ sei für den unbefangenen Rechtssuchenden sogar weitergehend als die Bezeichnung „Fachanwälte für Arbeitsrecht“. Eine größere Annäherung an die Bezeichnung „Fachanwälte für Arbeitsrecht“ sei begrifflich nicht denkbar. Eine Zulässigkeit dieser Form von Wer­bung entwerte den Begriff des Fachanwaltes völlig. Die Werbung sei auch irrefüh­rend. Auf diese Art der Werbung könne irrigerweise angenommen werden, dass hier Spezialisten tätig seien oder zumindest Fachanwälte. Beides habe nicht vorgelegen.

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