ArbG Hamburg: XING-Kontakte eines Arbeitnehmers gehören nicht zu den Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers

veröffentlicht am 6. März 2014

ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az. 29 Ga 2/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB

Das ArbG Hamburg hat entschieden, dass sich ein ehemaliger Mitarbeiter eines Unternehmens, der privat über das soziale Netzwerk XING hergestellte Kontakte (weiter) unterhält, welche auch mit dem früheren Arbeitgeber in Kontakt stehen, nicht ohne Weiteres rechtswidrig verhält. Insbesondere, so das Arbeitsgericht Hamburg, habe der Arbeitnehmer sich nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 ein Geschäftsgeheimnis seiner früheren Arbeitgeberin unbefugt verschafft oder gesichert oder ein auf diese Weise erlangtes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den im XING-­Nutzerprofil der Beklagten gespeicherten Daten um Kundendaten der Klägerin im Sinne des Geschäftsgeheimnisbegriffs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gehandelt habe. Dafür müssten die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein. Private Kontaktaufnahmen gehörten indes nicht dazu. Zum Volltext der Entscheidung:


Arbeitsgericht Hamburg

Urteil

1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob der Verfügungsbeklagten (nachfolgend Beklagte genannt) zu untersagen ist, bestimmte Daten auf ihrem Profil bei XING zu verwenden.

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin genannt), ist ein Softwareunternehmen mit Hauptsitz in M. Sie bietet Software-­Lösungen für Arbeitszeitmanagement, Personaleinsatzplanung, Personalzeiterfassung sowie Zutrittskontrollen und entsprechende Beratungsleistungen an, beschäftigt europaweit 273 Mitarbeiter und erzielte in 2012 einen Umsatz von über 32,5 Mio. EUR.

Die Beklagte war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 05./11.12.2006 (Anlage Ast 3, Bl. 22 – 33 d. A.) seit dem 01.02.2007 für die Klägerin im Bereich „IT-­Beratung und Projektmanagement“ tätig, seit dem 01.01.2010 in Hamburg. Insgesamt waren bei der Klägerin 70 Beraterinnen und Berater in diesem Bereich tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem 30.09.2012 aufgrund ordentlicher Eigenkündigung des Beklagten vom 21.06.2012 (Anlage Ast 4, Bl. 33 d. A.).

Seit dem Monat Dezember 2012 ist die Beklagte für die B. GmbH in Hamburg (nachfolgend B. genannt) tätig. Die B. ist zumindest in Teilbereichen Wettbewerberin der Klägerin. Zwischen der Klägerin und der B. besteht aber auch ein so genannter Partnerschaftsvertrag. Auch bei der B. ist die Beklagte nicht im Vertrieb, sondern als Berater tätig.

Die Beklagte hat seit November 2006 einen Account bei dem beruflichen Kontaktenetzwerk XING. XING ist eine Online-­Plattform, in der Mitglieder vorrangig ihre beruflichen, aber auch privaten Kontakte zu anderen Personen verwalten und neue Kontakte finden können. XING bietet registrierten Nutzern sowohl ein geschlossenes unentgeltliches Kontaktforum als auch ein geschlossenes entgeltliches Kommunikationsforum.

Registrierte und angemeldete XING-­Nutzer können sowohl berufliche als auch private Daten (z. B. Rufnummer, E-­Mail-­Adresse oder Geburtsdatum) in ein Profil eintragen. Sämtliche berufliche Daten wie Studium, Ausbildung und beruflicher Werdegang werden ähnlich wie im Lebenslauf in tabellarischer Form dargestellt. In der „Über-­Mich-­Seite“ können Nutzer ein Profilbild, ihre Interessen und individuelle Angaben über sich eintragen. Kernfunktion des Dienstes ist es, sich mit anderen Nutzern zu verbinden (Aufbau eines Netzwerks) und dieses Kontaktenetzwerk sichtbar zu machen. Zur Kontaktaufnahme ist es notwendig, dass die Kontaktanfrage eines Nutzers von der Gegenseite bestätigt wird. Der Nutzer entscheidet selbst, wer welche Informationen (z.B. Rufnummer, E-Mail-­Adresse oder Geburtsdatum) aus seinem Profil zu sehen bekommt. Es besteht die Möglichkeit, anderen Nutzern Nachrichten zu senden, Gruppen zu gründen oder Veranstaltungen zu erstellen. Dabei werden den Personen, die miteinander als XING-­Kontakt verbunden sind, die Änderungen (z. B. Arbeitgeberwechsel), Status-­Updates, Hinweise oder Ähnliches, die ein Nutzer in sein Nutzerprofil eingibt, in einer Art Ticker, dem so genannten Nachrichtenstrom (auch „Newsfeed“ genannt) angezeigt. Die Beklagte hat diesen Nachrichtenstrom deaktiviert. Sie benutzt XING nur zur Pflege persönlicher und privater Kontakte, zumal sie weder bei Facebook noch bei Twitter einen Account hat.

Die XING-­Kontakte der Beklagten mit Stand vom 14.12.2012 sind dem entsprechenden Ausdruck eines XING-­Profils (Anlage AST 9, Bl. 49 – 59 d. A.) zu entnehmen. Davon sind 11 in der Antragsschrift der Klägerin genannte Kontakte angekreuzt. Diese Kontaktpartner der Beklagten sind ausweislich der Kontaktdaten Mitarbeiter/innen von Kunden bzw. Geschäftspartnern der Klägerin, deren Kontaktdaten der Klägerin in deren Marketing-­Software „Update 7″ vorliegen. Herr J. C. ist darüber hinaus der maßgebliche Ansprechpartner der Klägerin bei dem Kunden G. KG. Herr C. war bis zum Jahre 2009 Arbeitskollege des Beklagten bei der Firma B1. Dort war er Teilprojektleiter IT und leitete zusammen mit dem Beklagten das Projekt Einfügung elektronischer Personaleinsatzplanung.

Herr C. sandte seine Kontaktanfrage bei XING an die Beklagte am 31.07.2012. Herr P. A. ist für die T. GmbH & Co. oHG tätig. Einzelheiten zu der Herstellung des Kontaktes mit der Beklagten über XING haben die Parteien nicht vorgetragen. Herr P1 C1 ist für die D. KG tätig. Einzelheiten zu der Herstellung des Kontaktes mit der Beklagten über XING haben die Parteien nicht vorgetragen.

Frau A1 K. ist Systemadministrator bei der C2 GmbH und sandte ihre Kontaktanfrage bei XING am 14.02.2008 an die Beklagte. Frau K. und die Beklagte absolvierten gemeinsam in A2 von 2001 bis 2004 die Ausbildung zur Fachinformatikerin. Frau K. erteilte der Beklagten nur die Freigabe auf ihre private E-­Mail-­Adresse und nicht auf Firmendaten.

Frau K. hat bei der C2 GmbH keinen Kontakt zur Klägerin. Im März 2008 hatte die Beklagte der Personalabteilung der Klägerin eine Bewerbung von Frau K. überreicht. Frau A3 W. war von 2008 bis 2010 eine Kollegin der Beklagten bei der Klägerin und nahm am 26.10.2009 über XING Kontakt mit der Beklagten auf. Mittlerweile ist Frau W. Personalsachbearbeiterin für Arbeitszeitmanagement und Personaleinsatzplanung bei der T2 mbH.

Frau J1 S. war ebenfalls von 2008 bis 2010 eine Kollegin der Beklagten bei der Klägerin und nahm am 07.08.2008 über XING Kontakt mit der Beklagten auf. Mittlerweile ist Frau W. SAP HCM Coordinator bei der Z. AG.

Herr W1 K1 ist Rechtsanwalt und Leiter Personal & Recht bei der E. M. H2-­GmbH und nahm am 28.09.2012 über XING Kontakt mit der Beklagten auf.

Frau K2 M1 ist Human Resources Business Partner bei der W2 AG. Die Beklagte nahm am 27.02.2011 über XING Kontakt zu Frau M1 auf. Beide haben Sporttauchen als Hobby und führen über XING einen regen Schriftverkehr zu diesem Thema sowie über Urlaubsreisen.

Frau M2 T1 ist Software Product Expert, Retail Solutions, bei der W3 GmbH. Die Beklagte nahm am 24.02.2012 über XING Kontakt zu Frau T1 auf. Frau T1 hat der Beklagten ihre private E-­Mail-­Adresse freigegeben. Beide tauschen über XING Informationen über ihr gemeinsames Hobby Sporttauchen aus.

Herr A4 P2 ist im Bereich des Controlling und als Accounting Manager bei der H. GmbH tätig. Die Beklagte nahm am 04.12.2012, also nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, über XING Kontakt mit Herrn P2 auf.

Herr H1 E1 ist Prokurist und im Bereich der kaufmännischen Leitung Finanzen bei der D1 GmbH tätig. Er nahm am 04.11.2012, also nach dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, über XING Kontakt mit der Beklagten auf.

Die Personalreferentinnen der Klägerin, Frau S1 W4 und Frau F. K3, haben seit dem 28.10.2012 bzw. seit dem 20.12.2011 über XING Kontakt zu der Beklagten. Frau W4 hatte für die Klägerin dem Beklagten die ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin bestätigt. Die Personalreferentinnen erstellen unter anderem auch die Arbeitsverträge.

Der Vorstand der Klägerin erlangte am 14.12.2012 Kenntnis von den XING-­Kontakten der Beklagten. Mit Schreiben vom 21.12.2012 (Anlage Ast 23, Bl. 85 – 90 d. A.) mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das aus ihrer Sicht pflichtwidrige Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit Kundenkontakten der Klägerin über XING ab und verlangten eine Unterlassungserklärung. Auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28.12.2012 gewährte die Klägerin dem Beklagten eine Fristverlängerung bis zum 07.01.2013. Mit Schreiben vom 08.01.2013 (Anlage Ast 21, Bl. 82 f. d. A.) wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zurück.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.01.2013 begehrt die Klägerin ein gerichtliches Verbot gegenüber der Beklagten in Bezug auf die weitere Verwendung der vorstehend genannten Kontaktdaten bei XING.

Die Klägerin trägt vor, die genannten XING-­Kontakte seien Geschäftsgeheimnisse der Klägerin und einer Kundenliste vergleichbar. Der Beklagte dürfe sie nicht verwenden.

Die Klägerin beantragt, der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verbieten, Kontaktdaten und sonstige auf dem Social-­Media-­Profil der Beklagten unter https://www.xing.com/profile/… gespeicherte Informationen zu den in der Antragsschrift als Anlage Ast 9 beigefügten XING-­Kontakteliste mit „X“ gekennzeichneten und im Folgenden aufgelisteten XING-­Kontakten der Beklagten, nämlich

P. A., T. GmbH & Co. oHG;
P1 C1, D. KG;
J. C., G. KG;
H1 E1, D1 GmbH;
A1 K., C2 GmbH;
W1 K1, E. M. H2-­GmbH?
K2 M1, W2 AG;
A4 P2, H. GmbH?
J1 S. Z. AG;
M2 T1, W3? A3 W.? T2 mbH

in jedweder Art und Weise für sich selbst oder für Dritte zu verwenden.

Die Beklagte beantragt, die Verfügungsklage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, es bestehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund. Die im Verfügungsklageantrag genannten Kontakte seien privater Natur.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Verfügungsklage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat jedenfalls keinen Verfügungsanspruch gemäß §§ 935, 940 ZPO, 62 Abs. 2 ArbGG.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG i. V. m. §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB sowie i. V. m. § 8 Abs. 1 UWG und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Die Beklagte hat sich nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin unbefugt verschafft oder gesichert oder ein auf diese Weise erlangtes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt.

Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH vom 26.02.2009 – I ZR 28/06, Rn. 13 bei juris m.w.N.). Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (BGH a.a.O). Auch auf XING-­Profilen gespeicherte Kundendaten können Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein (Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433, 2438;? Ernst, NJOZ 2011, 953, 957 f. m.w.N.).

Die Klägerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den im XING-­Nutzerprofil der Beklagten gespeicherten, im Verfügungsklageantrag genannten Daten um Kundendaten der Klägerin im Sinne des Geschäftsgeheimnisbegriffs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt. Dafür müssten die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein (vgl. BGH vom 19.12.2002 -­ I ZR 119/00, zitiert nach juris, für die Übertragung von im Rahmen geschäftlicher Tätigkeit erlangten Kundennamen in persönliche Unterlagen). Private Kontaktaufnahmen gehören nicht dazu.

Die XING-­Kontakte der Beklagten mit Frau W. und Frau S. entstanden zu einer Zeit, als Frau W., Frau S. und die Beklagte noch Arbeitskolleginnen bei der Klägerin waren. Die Kontaktdaten von Frau W. und Frau S. waren zu dieser Zeit keine Daten von Kunden der Klägerin. Diese XING-­Kontakte entstanden deshalb auch nicht im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit. Dass Frau W. und Frau S. nunmehr bei Kunden der Klägerin beschäftigt sind, ändert daran nichts.

Die XING-­Kontakte der Beklagten mit Herrn P2 und Herrn E1 kamen erst nach dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu Stande. In diesen Fällen hat die Beklagte die Kontakte schon zeitlich nicht während ihres Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin und damit ebenfalls nicht im Rahmen der diesbezüglichen geschäftlichen Tätigkeit erlangt.

Die Klägerin hat auch im Hinblick auf die anderen im Verfügungsklageantrag genannten XING-­Kontakte der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, dass die Kontaktaufnahmen, die zur Speicherung der im Verfügungsklageantrag genannten Daten auf dem XING-­ Profil der Beklagten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sind. Zwar sind auch die übrigen Personen, deren Kontaktdaten im Verfügungsklageantrag genannt sind, für Unternehmen tätig, die Kunden der Klägerin sind. Die Kontaktaufnahmen mit der Beklagten wären aber nur dann im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt, wenn sie auch im Zusammenhang mit der von der Beklagten gegenüber der Klägerin geschuldeten arbeitsvertraglichen Tätigkeit gestanden hätten und die Kontaktpartner bei der Kontaktaufnahme für ihren jeweiligen Arbeitgeber gehandelt hätten. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Die Tatsache, dass die Kontaktpartner der Beklagten gemäß dem Verfügungsklageantrag beruflich für Unternehmen tätig sind, die Kunden der Klägerin sind, in Verbindung mit der Tatsache, dass die Beklagte als Beraterin im direkten Kontakt mit Kunden der Klägerin stand, reicht dafür nicht aus. Dass die Beklagte im Rahmen ihrer arbeitsvertraglich gegenüber der Klägerin geschuldeten Tätigkeit und nicht etwa nur zufällig, zum Beispiel beim Mittagessen in der Pause, Kontakt zu den im Verfügungsklageantrag genannten Personen im Rahmen von deren beruflicher Tätigkeit erlangt hat, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Frau K. hat nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten bei ihrem Arbeitgeber gar keinen Kontakt zur Klägerin. Im Übrigen war die Beklagte nur eine von insgesamt 70 Beraterinnen und Beratern in dem betreffenden Bereich. Es ist auch deshalb nicht selbstverständlich, dass die Beklagte gerade im Rahmen ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Beratertätigkeit Kontakt zu den im Verfügungsklageantrag genannten Personen erlangt hat.

Die Klägerin kann sich diesbezüglich auch nicht auf eine Erleichterung ihrer prozessualen Darlegungslast berufen. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, selbst vorzutragen, wie die Kontakte zustande gekommen sind. Der Klägerin ist es nicht von vornherein unzumutbar, selbst zu versuchen, sich die diesbezüglichen Informationen zu verschaffen, zum Beispiel durch Befragen der Vorgesetzten der Beklagten, zu welchen der im Verfügungsklageantrag genannten Personen die Beklagte gerade im Rahmen ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Beratertätigkeit Kontakt hatte, ggf. auch durch Befragen der Kontaktpartner der Beklagten. Erst wenn solche Versuche erfolglos bleiben, kann über eine Verschärfung der Darlegungslast der Beklagten nachgedacht werden. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, die angesprochenen Aufklärungsversuche unternommen zu haben.

2.
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt auch nicht gemäß § 242 BGB aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Auch dieser Anspruch setzt voraus, dass es sich bei den im Verfügungsklageantrag genannten Daten um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin handelt (vgl. Preis im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2013, § 611 BGB Rn. 710 f.). Das ist, wie vorstehend dargelegt, nicht der Fall.

II.
Als unterliegende Partei des Rechtstreits hat die Klägerin gemäß §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 S.1 ArbGG dessen Kosten zu tragen.

Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ZPO auf insgesamt 22.000,00 EUR festgesetzt. Dabei ist sie mangels anderer greifbarer Anhaltspunkte für jeden der 11 im Verfügungsklageantrag genannten Kontaktdaten von dem halben Auffangwert entsprechend § 23 Abs. 3 RVG (2.000,00 EUR) ausgegangen.

Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Unabhängig davon ist die Berufung bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 b ArbGG zulässig.

I