Bayerischer VGH: Auch die Kirche muss sich an die Tatsachen halten – Zur Verwendung falscher Zitate in einer Predigt

veröffentlicht am 4. April 2011

Bayerischer VGH, Urteil vom 24.02.2011, Az. 7 B 10.1272
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 GG

Der Bayerische VGH hat entschieden, dass durch das Recht auf ungestörte Religionsausübung nicht die Behauptung unwahrer Tatsachen in einer Predigt gedeckt ist. Der beklagte Bischof gab Textpassagen aus einem Buch des Klägers sinnentstellt und damit falsch wieder; dies nicht nur in einer Predigt, sondern danach auch auf der Internetseite der Diözese. Er wurde vom VGH zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten des Klägers verurteilt. Das Gericht führte aus, dass das Recht auf ungestörte Religionsausübung ein falsches Zitieren nicht rechtfertige. Zur Vermeidung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei der Zitierende gehalten, die eigene Deutung einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zulasse, kenntlich zu machen. Der Hörer oder Leser könne dann erkennen, dass es sich um die Äußerung einer Meinung, nicht um die Mitteilung eines Faktums handele.

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