BDSG: Demnächst Schmerzensgeld wegen besonders schweren Datenschutzverletzungen?

veröffentlicht am 8. Dezember 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Bundesinnenministerium hat einen Entwurf für ein „Gesetz zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht“ vorgestellt. Teil dieses Gesetzes soll eine Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes sein, nach welcher Betroffenen, die einen „besonders schweren Eingriff“ in ihre Datenschutzrechte zu beklagen haben, einen Schmerzensgeldanspruch zusteht.

Laut dem Gesetzesentwurf des Bundesinnenministeriums bezieht sich die beabsichtigte Regelung auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Telemedien durch öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen, die einen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt. Solche Veröffentlichungen sollen unzulässig sein, soweit nicht eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene ausdrücklich und gesondert eingewilligt hat oder ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung besteht.

Ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen soll insbesondere dann vorliegen, wenn:

– in Telemedien personenbezogene Daten veröffentlicht werden, die geschäftsmäßig gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuspeicherung weiterer Daten ausgewertet wurden und die dadurch ein umfangreiches Persönlichkeits- oder Bewegungsprofil des Betroffenen ergeben können oder

– den Betroffenen in ehrverletzender Weise beschreiben oder abbilden.

Weitere Beispiele sind die Veröffentlichung von Telekommunikations-Verbindungsdaten, die Offenlegung von Betreuungsverhältnisse oder das systematische Veröffentlichen des Aufenthalts- und Wohnorts von vorbestraften Personen.

Die Vorschrift orientiert sich an der Rechtsprechung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts vor besonders schweren Eingriffen. Sie lässt genügend Spielraum für die Bildung weiterer Fallgruppen und nennt Kriterien für die unverzichtbare Abwägung.

Weiter: „Die Schwelle für das Vorliegen unzulässiger Veröffentlichungen ist im Sinne einer „roten Linie“ hoch angesetzt: Ähnlich wie der physische öffentliche Raum ist auch das Internet als ein öffentlicher Raum anzusehen, der grundsätzlich frei von staatlichen Restriktionen bleiben sollte.

Soweit ein Betroffener ausnahmsweise in einen solchen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht einwilligt, muss diese Einwilligung des Betroffenen ausdrücklich und gesondert erklärt werden. Dies kann auch elektronisch geschehen. Das Verbot gilt dann nicht, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der verantwortlichen Stelle an der Veröffentlichung besteht. Als derartige Interessen kommen insbesondere die Meinungsfreiheit, die Forschungsfreiheit und die Kunstfreiheit in Frage.

Die Pressefreiheit wird doppelt geschützt. Zum einen gilt für die Presse weiter das Presseprivileg nach § 41 BDSG. Zum anderen können sich auch presseähnliche Berichterstattungen, die dem Informationsinteresse der Allgemeinheit dienen im Einzelfall auf ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung berufen.

Die Vorschrift zur Veröffentlichung könnte wie folgt lauten:

§ 38b Unzulässige Veröffentlichungen in Telemedien

Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Telemedien durch Stellen im Sinne des § 1 Absatz 2, wodurch ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen herbeigeführt wird, ist unzulässig, soweit nicht eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene ausdrücklich und gesondert eingewilligt hat oder ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung besteht. Ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen liegt insbesondere vor, wenn in Telemedien personenbezogene Daten veröffentlicht werden,

1. die geschäftsmäßig gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuspeicherung weiterer Daten ausgewertet wurden und die dadurch ein umfangreiches Persönlichkeits- oder Bewegungsprofil des Betroffenen ergeben können oder

2. die den Betroffenen in ehrverletzender Weise beschreiben oder abbilden.

[…]

Als Sanktion schwerer Verletzungen des Persönlichkeitsrechts soll ein neuer Schmerzensgeldanspruch im BDSG geschaffen werden. Einen Schmerzensgeldanspruch kennt das BDSG bisher nur in Bezug auf die automatisierte Datenverarbeitung öffentlicher Stellen. Der neue Anspruch richtet sich gegen private Unternehmen. Die neue Regelung stellt zugleich Kriterien für die Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes auf. Die Kriterien sind nicht abschließend und werden durch die bewährten Maßstäbe der Rechtsprechung ergänzt. Die ausdrücklich genannten Kriterien betonen den Sanktionscharakter der Geldentschädigung. Neben der Genugtuungsfunktion für den Betroffenen besteht dieser vor allem in der Prävention. Die Geldentschädigung soll so bemessen sein, dass sie einen angemessenen Hemmungseffekt entfaltet. Insoweit muss sich die Höhe des immateriellen Schadensersatzes auch an der Höhe der tatsächlichen oder zu erwartenden Gewinne orientiert.

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