BDSG: Neues Datenschutzrecht gibt Verbrauchern ab dem 01.04.2010 bessere Rechte bei Scoring u.a.

veröffentlicht am 1. April 2010

Seit dem heutigen 01.04.2010 gilt ein teilweise überarbeitetes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für Verbraucher interessant sind die Vorgaben zum Scoring-Verfahren, welches anhand verschiedenster, teilweise rational kaum nachvollziehbarer Parameter bestimmt, wie kreditwürdig eine bestimmte Person ist. Unternehmen wie die SCHUFA ermitteln solche Scoring-Werte, um diese sodann kostenpflichtig etwa an Mobilfunkanbieter, Onlinehändler oder Autovermietungen, aber auch Banken und Sparkassen zu verkaufen, um die Wahrscheinlichkeit des Zahlungsausfalls einschätzen zu können. Verbraucher erhalten detaillierte Auskunftsrechte; der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat entsprechende Vordrucke für Anfragen bei den Unternehmen SCHUFA, accumio, arvato, Bürgel, CEG und Deltavista zum Download bereitgestellt.

Der neu gefasste § 34 Abs. 2 BDSG verpflichtet in seinen Tatbestandsalternativen die verantwortliche Stelle, dem Betroffenen auf dessen Verlangen hin hinlänglich Auskunft zu erteilen über innerhalb der letzten sechs Monate gemäß § 28 b BDSG erhobene und erstmalig gespeicherte Wahrscheinlichkeitswerte. Darüber hinaus hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen in einer für den Laien verständlichen Form zu erläutern, wie dieser Wert berechnet worden ist und welche Datenarten der Berechnung zu Grunde liegen.“ berichtet telemedicus in einem Artikel, der einen sehr guten ersten Überblick liefert.

Zum Kern der BDSG-Novelle gehören die Vorschriften §§ 28a, 28b BDSG:

§ 28a – Datenübermittlung an Auskunfteien

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien  ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

1.
die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,

2.
die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,

3.
der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

4.
a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder

5.
das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet.

(2) Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 dürfen Kreditinstitute personenbezogene Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses betreffend ein Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 oder Nr. 9 des Kreditwesengesetzes an Auskunfteien übermitteln, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber dem Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der Daten offensichtlich überwiegt. Der Betroffene ist vor Abschluss des Vertrages hierüber zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Giroverträge, die die Einrichtung eines Kontos ohne Überziehungsmöglichkeit zum Gegenstand haben. Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 ist die Übermittlung von Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses der Herstellung von Markttransparenz dienen, an Auskunfteien auch mit Einwilligung des Betroffenen unzulässig.

(3) Nachträgliche Änderungen der einer Übermittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde liegenden Tatsachen hat die verantwortliche Stelle der Auskunftei innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung mitzuteilen, solange die ursprünglich übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind. Die Auskunftei hat die übermittelnde Stelle über die Löschung der ursprünglich übermittelten Daten zu unterrichten.

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§ 28b – Scoring

Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn

1.
die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,

2.
im Falle der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28 vorliegen,

3.
für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden,

4.
im Falle der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung  ist zu dokumentieren.

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