Bezirksregierung Düsseldorf: Die Verlosung eines Hauses ist verbotenes Glücksspiel

veröffentlicht am 27. Juli 2009

Bezirksregierung Düsseldorf, Anhörung vom 02.02.2009
§ 3 Abs. 1, Abs. 2 GlüStV, § 28 VwVfG

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat ausweislich einer Pressemitteilung vom Februar 2009 (Düsseldorf) darauf hingewiesen, dass sie die Verlosung einer Villa als verbotenes Glücksspiel ansieht. Die auf der Website angebotene Veranstaltung führte gegen den Kauf einer Teilnahmeberechtigung zu einem Quiz in drei Etappen, in dem im letzten Teil der schnellste Teilnehmer beim Quiz das Haus erwerben sollte. Als Begründung für ihre Maßnahme legte die Bezirksregierung dar, dass es sich bei den Angeboten um Glücksspiel handele, denn im Rahmen eines Spiels werde für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hänge ganz oder überwiegend vom Zufall ab.
Dies sei dann der Fall, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse, d h. der Zufall, maßgeblich sei, so § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland – Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).

Beachtlich ist, dass die Bezirksregierung ihre Vorstellungen vom Vorliegen eines „zufälligen Spielausgangs“ von der Möglichkeit einer technisch begründete Übertragungsverzögerung oder technisch bedingten Ausfälle des Systems abhängig machte. Zitat: „Dass einerseits der Veranstalter selbst von „technisch begründeten Übertragungsverzögerungen“ ausgeht, andererseits derjenige Spieler, der die dritte Spielrunde in der kürzesten Zeit absolviert, den Hauptpreis gewinnt, zeigt, dass es eben nicht von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers abhängt, sondern das letztlich die technischen Unwägbarkeiten den Ausschlag geben.“

Es erscheint zumindest bedenklich, dass ein überaus seltener und damit so gut wie nie eintretender Stromausfall o.ä. für den wesentlichen Charakter einer Verlosung herangezogen werden können soll. Hier werden die vom Veranstalter nicht beeinflussbaren Rahmenbedingungen unzulässigerweise für die Auslegung eines rechtlichen Tatbestandes eingesetzt.

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