BGH: § 21a Abs. 3 und 4 VTabakG stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar

veröffentlicht am 17. November 2017

BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 117/16
§ 3a UWG, § 19 Abs. 2, 3 TabakerzG, § 21a Abs. 3, 4 VTabakG 

Der BGH hat entschieden, dass das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 21a Abs. 4 VTabakG und § 19 Abs. 3 TabakerzG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt. Demgemäß stelle es eine wettbewerbswidrige Tabakwerbung dar, wenn ein Unternehmen auf der Startseite seines Internetauftritts für Tabakerzeugnisse werbe. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – § 21a Abs. 3 und 4 VTabakG stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar).


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