BGH: „100 % kompostierbar“ – Irreführende Werbung für Bio-Tragetaschen

veröffentlicht am 8. Dezember 2015

BGH, Beschluss vom 15.09.2015, Az. VI ZR 391/14
§ 3 UWG, § 5 UWG

Der BGH hat entschieden, dass die Beurteilung, ob die Werbung für Tragetaschen mit der Eigenschaft „100 % kompostierbar“ irreführend ist, nicht auf die Befragung eines kleinen Teils von Kompostanlagenbetreibern gestützt werden darf, welche behaupten, dass die Tüten aus der Kompostierung aussortiert werden. Trage die Beklagte unter Angabe eines Zeugen vor, dass bei einer Mehrzahl der deutschen Bioabfallkompostanlagen davon auszugehen sei, dass die kompostierbaren Kunststoffe im Prozess verbleiben, so dürfe dieses Beweisangebot nicht – wie vorliegend geschehen – übergangen werden. Der BGH verwies auf die Vorinstanz zurück, um bezüglich des Beweisangebotes rechtliches Gehör zu gewährleisten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

I