BGH: Abbildung eines Geschmacksmusters ausschließlich zu Werbezwecken ist nicht vom Zitatrecht abgedeckt

veröffentlicht am 11. April 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. I ZR 56/09
§ 40 Nr. 3 GeschmMG

Der BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines fremden Geschmacksmusters nicht unter Hinweis auf das Zitatrecht verwendet werden kann, wenn das Geschmacksmuster tatsächlich ausschließlich zur Werbung verwendet wird. In Rede stand das Foto eines ICE-3 in einem Katalog eines Forschungsinstituts, welches für den ICE-1 eine sog. Radsatzprüfanlage entwickelt hatte. Zitat aus der Pressemitteilung 57/2011 des BGH: „Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte – so der Bundesgerichtshof – vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte.

Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.

Voristanzen:
LG Berlin, Urteil vom 21.03.2006, Az. 16 O 541/05
Kammergericht, Urteil vom 03.03.2009, Az. 5 U 67/06

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