BGH: Amazon haftet für Verletzung von gesetzlichen Informationspflichten selbst und direkt / Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

veröffentlicht am 29. August 2016

BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az. I ZR 145/15
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 PAngV; Art. 3 Abs. 1 und 4 EU-RL 98/6/EG

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde von Amazon gegen das Urteil des OLG Köln vom 19.06.2015 (Az. 6 U 183/14, hier) zurückgewiesen. Das OLG Köln hat entschieden, dass die Amazon EU S.a.r.l. auch direkt wettbewerbsrechtlich für Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten (z.B. fehlende Grundpreisangaben) auf ihrer Plattform www.amazon.de haftet. Amazon hatte sich damit verteidigt, dass es auf Grund seiner Größe unmöglich sei, jeder Informationspflicht nachzukommen; die fehlende Textilkennzeichnung und Grundpreisauszeichnung seien Einzelfälle aus technischem Versehen („Ausreißer“). Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordere.


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