BGH: Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones genießen grundsätzlich Werktitelschutz

veröffentlicht am 29. Januar 2016

BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14
§ 5 Abs. 1 und 3 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich markenrechtlichen Werktitelschutz genießen können. Allerdings komme der Bezeichnung „wetter.de“ keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung „wetter.de“ sei für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend. Zur Pressemitteilung hier.

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