BGH, Urteil vom 28.03.2019, Az. I ZR 132/17
Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG, § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG, § 15 Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG, § 69c Nr. 4 UrhG
Der BGH hat entschieden, dass auch das Bereithalten der an sich kostenlosen 30-Tage-Testversion einer fremden Software auf einem eigenen Server als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG zu werten ist und dies ohne Einwilligung des Rechteinhabers rechtswidrig ist. Dass der Rechteinhaber die Testversion selbst kostenlos auf einem frei zugänglichen eigenen Server zum Download anbiete ändere an dieser Wertung nichts. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Auch das Bereithalten der Testversion eines fremden Software zum Download von einem eigenen Rechner ist urheberrechtswidrig).
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