BGH: Auch die Kosten für einen „nur“ beim Europäischen Patentamt zugelassenen Patentanwalt sind erstattungsfähig

veröffentlicht am 11. Juni 2020

BGH, Beschluss vom 14.04.2020, Az. X ZB 2/18
§ 143 Abs. 3 PatG

Der BGH hat entschieden, dass als Patentanwalt im Sinne von § 143 Abs. 3 PatG – dessen Kosten in einem Verletzungsverfahren bei Mitwirkung erstattungsfähig sind – auch jeder nach Art. 134 EPÜ zugelassene Vertreter anzusehen ist. Die für die Zulassung als EPA-Vertreter erforderliche Eignungsprüfung stelle eine den Vorgaben der Patentanwaltsordnung vergleichbare Befähigung sicher. Es sei nicht gerechtfertigt, Inländer strengeren Erstattungsregeln zu unterwerfen als EPA-Vertreter aus dem EU-Ausland, auf die § 143 Abs. 3 PatG wegen der Dienstleistungsfreiheit anwendbar sei. Dass es einem Inländer freistehe, zusätzlich die Zulassung als nationaler Patentanwalt zu erwerben, sei unerheblich. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Auch die Kosten für einen „nur“ beim Europäischen Patentamt zugelassener Patentanwalt sind erstattungsfähig).


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