BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
§§ 8 UWG; 823, 1004 BGB
Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreichend ist, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Auch bei nur einer E-Mail werde nach Auffassung des Gerichts bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Ebenfalls sei die Entstehung von zusätzlichen Kosten für Verbindungsherstellung und Übermittlung der E-Mail denkbar. Aus diesem Grund sei die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hinsichtlich des Inhalts der E-Mail konstatierte das Gericht, dass ein weiter Begriff der „Werbung“ anzunehmen sei. Danach handele es sich um Werbung bei „jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“. Dazu zähle auch die Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.
BGH: Auch eine Werbe-E-Mail stellt schon einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar
veröffentlicht am 31. August 2009