BGH: Bank hat Auskunft über Kontoinhaber zu erteilen, wenn über das Konto die Kaufpreiszahlung für ein Markenplagiat abgewickelt wurde / Bankgeheimnis

veröffentlicht am 22. Oktober 2015

BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 51/12
§ 19 Abs. 2 S.1 Nr. 3 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Art. 8 Abs. 3 lit. e EU-RL 2004/48

Der BGH hat entschieden, dass eine Bank kein Recht zur Auskunftsverweigerung über den Namen und die Anschrift eines Kontoinhabers hat, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für das Plagiat eines Markenprodukts abgewickelt worden ist. Das Bankgeheimnis gelte insoweit nicht. Die Möglichkeit der alternativen Einleitung eines Strafverfahrens stehe einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen. Zur Pressemitteilung Nr. 178/2015 vom 21.10.2015 hier.

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