BGH: Bauunternehmer kann von seinem privaten Bauherrn vor Arbeitsaufnahme per AGB Bürgschaft über Baukosten verlangen

veröffentlicht am 6. Juni 2010

BGH, Urteil vom 27.05.2010, Az. VII ZR 165/09
§§ 307 Abs. 2 Nr. 1; § 648 a BGB

Der BGH hat entschieden, dass eine in AGB enthaltene Klausel eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren wirksam ist, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen. Die Klausel benachteilige den Bauherrn nicht unangemessen. Zwar werde der Bauherr mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts belastet. Das sei aber durch ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung gerechtfertigt.

Dieses ergebe sich aus dessen Vorleistungspflicht in Verbindung mit der Tatsache, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, die sein Sicherungsbedürfnis ausreichend erfüllten. Die Kostenbelastung für den Bauherrn falle im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht. Die abzusichernden Risiken seien dagegen für den Fertighausanbieter nicht unwesentlich.

Vorinstanzen:
LG Hannover, Urteil vom 10.02.2009, Az. 18 O 229/08
OLG Celle, Urteil vom 19.02.2009, Az. 13 U 48/09

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