BGH: Bei einer eigenmächtigen Ausstrahlung eines fremden Videofilms besteht Auskunftsanspruch hinsichtlich der insoweit erzielten Werbeeinnahmen

veröffentlicht am 26. März 2010

BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 122/08 und Az. I ZR 130/08
§ 97 UrhG

Der BGH hat per Pressemitteilung seine Entscheidung bekanntgegeben, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben. Streitgegenständlich war der tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann. Relevanz dürfte diese Entscheidung aber selbstverständlich auch für die Streaming-Seiten haben, die fremdes Film- und Videomaterial unerlaubt wiedergeben und diesen kostenlosen Service mit Werbeeinblendungen in klingende Münze umwandeln.

Die Schadensersatzpflicht umfasse – je nach der Berechnungsart, die der Kläger wähle – die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt hätten. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötige der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen.

Die Beklagten hätten zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen hätten in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten gestanden, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Hierauf, so der I. Senat, komme es bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarteten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzierten. Hierzu habe am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm gehört. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebe den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.

Vorinstanzen:
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2008, Az.: 4 U 43/08 und 4 U 25/08
LG Bochum, Urteil vom 31.01.2008, Az. 8 O 312/07
LG Bochum, Urteil vom 13.12.2007, Az. 8 O 311/07

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