BGH: Bei Gewinnspielwerbung im Fernsehen kann für die Teilnahmebedingungen auf Teilnahmekarten verwiesen werden

veröffentlicht am 21. Dezember 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 64/07
§§ 3; 4 Nr. 5 UWG

Der BGH hat entschieden, dass eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel mit dem Hinweis „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ die in § 4 Nr. 5 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu informieren, erfüllt, weil der Verbraucher gewohnt sei, auf den Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden. Die Antragsgegnerin hatte mit der Aussage geworben: „Jetzt mit G…. Tickets für die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein gratis Rasiergel. Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich.“

Unter den konkreten Umständen des Streitfalls sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Bedingungen für die Teilnahme an dem Gewinnspiel schon in der Fernsehwerbung anzugeben. Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen seien für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet. Dies habe Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 250, 251; Köhler in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 17; Bruhn in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 5 Rdn. 35 f.; Seichter in Ullmann aaO § 4 Nr. 5 Rdn. 30; zur Anzeigenwerbung in Tageszeitungen vgl. BGH GRUR 2008, 724 Tz. 11 ff. – Urlaubsgewinnspiel). In deutlich höherem Maße als Printmedien sei das Fernsehen ein „flüchtiges“ Medium, bei dem grundsätzlich eine erhebliche Gefahr bestehe, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen würden. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen könne dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Sei die Teilnahme des Verbrauchers an dem Gewinnspiel aufgrund der Fernsehwerbung noch nicht ohne Weiteres – etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer – möglich, könne es nach den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 37 – Geld-zurück-Garantie II), etwa auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten.

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