BGH: Bei Werbung mit Testergebnis muss Fundstelle des Testergebnisses angegeben werden

veröffentlicht am 6. Februar 2010

BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07
§§ 3, 4, 5 UWG (2008); 1 Abs. 2 PAngVO

Der BGH hat entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet, ohne den Verbraucher leicht und eindeutig darauf hinzuweisen, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Das entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das bisher geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1991, Az. I ZR 151/89, GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe). Danach hätten in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Das setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben worden sei, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar gewesen sei. An dieser Rechtslage habe sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert.


Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handele unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusse, dass er eine Information vorenthalte, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich sei. Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 seien geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprächen und dazu geeignet seien, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es sei ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehle es daran, beeinträchtige dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamt-zusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch werde die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt.

Danach sei erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben werde oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führe. Für die Gestaltung dieses Hinweises gälten dieselben Grundsätze, wie sie der Senat zu § 1 Abs. 6 PAngV entwickelt habe (BGHZ 139, 368, 377 – Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 2008, 532 Tz. 23 – Umsatzsteuer-hinweis). Im vorliegenden Fall habe danach ein derartiger Sternchenhinweis unmittelbar bei der Werbeüberschrift „Der Testsieger“ erscheinen müssen. Die Werbung der Beklagten mit dem Testergebnis werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, komme es dabei nicht auf die von der Beklagten unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung an, dass sich im Anschluss an den in der Anlage 4 wiedergegebenen Text eine Quellenangabe des Tests befunden habe, die durch Scrollen der Produktbeschreibung sichtbar geworden sei.

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2006, Az. 406 O 275/05
OLG Hamburg, Urteil vom 14.02.2007, Az. 5 U 139/06

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