BGH: Beim BGH nicht zugelassener Rechtsanwalt des Streithelfers hat bei Befassung Anspruch auf 0,8-fache Verfahrensgebühr

veröffentlicht am 11. Juli 2019

BGH, Urteil vom 29.04.2019, Az. X ZB 4/17
§ 91 ZPO, § 143 Abs. 3 PatG, § 19 RVG, Nr. 3403 VV RVG

Der BGH hat entschieden, dass die Einzeltätigkeiten eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstattungsfähig sind, wenn diese die Beschwerdebegründung im Auftrag eines auf Seiten des Beschwerdegegners beigetretenen Streithelfers inhaltlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Beim BGH nicht zugelassener Rechtsanwalt der Streithelfers hat bei Befassung Anspruch auf 0,8-fache Verfahrensgebühr).


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