BGH: Beweis für das Vorliegen eines Lizenzvertrags / 2019

veröffentlicht am 15. Januar 2023

BGH, Urteil vom 17.10.2019, Az. I ZR 34/18
§ 30 Abs. 1 und 5 MarkenG, § 157 BGB

Der BGH hat entschieden, dass der Nachweis der Berechtigung zur Nutzung eines Zeichens aufgrund eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags keinen geringen Anforderungen unterliegt. Die Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrags gelten, so der BGH, für alle Fälle des kaufmännischen Geschäftsverkehrs, in denen in der Regel eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgt. Sie betreffen nicht nur den vom Zeicheninhaber zu führenden Nachweis für das Bestehen eines Lizenzvertrags mit dem Zeichennutzer, wenn Letzterer sich auf den Erwerb von eigenen Rechten am Zeichen beruft. Vielmehr gelten sie auch für den Fall des vom Zeichennutzer zu erbringenden Nachweises einer Zustimmung des Zeicheninhabers zur Zeichennutzung. Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags muss allerdings nicht durch Vorlage eines (schriftlichen) Lizenz- oder Gestattungsvertrags erbracht werden. Vielmehr genügt im Allgemeinen die Vorlage einer (schriftlichen) Dokumentation des Vertragsschlusses.

Halte sich der Lizenznehmer, so der Senat, nicht an ein dem Lizenzgeber gegenüber abgegebenes Versprechen, nach dem Lizenzvertrag nicht gestattete Verwendungen der lizenzierten Marke zu unterlassen, könne dies den Lizenzgeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Li-zenzvertrags berechtigen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2019 durch …. für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 6. Zivilsenat – vom 24.01.2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 75% und der Klägerin zu 25% auferlegt.

Tatbestand:

Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten waren Teil des A. -Konzerns. Zu diesem Konzern gehörte die E. AG, die  Inhaberin verschiedener Marken mit dem Wortbestandteil „Valentins“ war, die Schutz für  Weizenbier beanspruchen. Dabei handelt es sich zum einen um deutsche Marken (im Folgenden: deutsche Valentins-Marken), zum anderen um hiermit identische Unionsmarken und IR-Marken mit  Schutzerstreckung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: ausländische Valentins-Marken).

Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellten seit dem  Jahr 2005 an den Standorten P. und M. Weizenbier unter der Marke  „Valentins“ her, füllten es ab und vertrieben es, wobei die in M. hergestellten Biere  für das Ausland bestimmt waren. Der A. -Konzern beschloss im Jahr 2009, den Konzern  aufzulösen und sich von seinen Brauereiaktivitäten zu trennen.

Mit notariellem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25. August 2009  übertrug die E. AG alle Valentins-Marken im Wege der  Ausgliederung an eine Konzerngesellschaft. Mit einer Ergänzungsvereinbarung zum Ausgliederungs-  und Übernahmevertrag vom 25. August 2009 vom 7. Dezember 2009 wurden die deutschen Valentins-Marken von der Übertra- gung ausgenommen.  Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erwarb mit notariel- ler Vereinbarung über den Erwerb von  Beteiligungen vom 16. Dezember 2009 von der E. AG und einer weiteren Gesellschaft des A. -Konzerns die Beteiligung an der Gesellschaft, auf die die ausländischen  Valentins-Marken ausgegliedert worden waren. § 14 Abs. 6 dieses Vertrags lautet wie folgt:

Die E. AG wird vor dem Vollzug der Ausgliederung die (deut- schen  Valentins-Marken) an die (Klägerin) … übertragen und die Rechte an den Marken abtreten. Das Nähere  bleibt einem Markenkauf- und Übertragungsver- trag vorbehalten. In dem Markenkauf- und  Übertragungsvertrag werden die Par- teien unter anderem Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf das  der jeweils anderen Partei zugedachte Vertragsgebiet, entsprechende Nichtangriffsverpflichtungen, wechselseitige Unterstützungsverpflichtungen sowie ein wechsel- seitiges Vorkaufsrecht vereinbaren.

Alle übrigen Valentins-Marken verbleiben bei der (Verkäuferin) und sind von den im Rahmen der Ausgliederung zu übertragenden Marken erfasst.

Im Januar 2010 schlug die A. AG den Abschluss eines dreiseitigen Markenkauf- und Übertragungsvertrags vor, der von der E. AG und den Parteien geschlossen werden sollte, und der unter anderem eine wechselseitige Nichtangriffsvereinbarung enthielt. Dieser Vertrag kam nicht zustande.

Die Klägerin erwarb die deutschen Valentins-Marken durch Markenkauf- und  Übertragungsvertrag vom 3./10. August 2011 von der A. GmbH, die zwischenzeitlich Inhaberin  dieser Marken geworden war. An diesem Vertrag war die Beklagte nicht beteiligt. Dieser  Vertrag enthält keine Regelungen, wie sie in § 14 Abs. 6 des Vertrags vom 16. Dezember 2009 vorgesehen waren.

Die Beklagte betreibt weiter eine Brauerei in M. , wo sie  für das Ausland bestimmte Biere abfüllt, mit dem Zeichen „Valentins“ versieht und von dort aus  exportiert. Die Klägerin betreibt ihre Brauerei in P. und vertreibt ihr Bier unter  der Marke „Valentins“ ausschließlich in Deutschland.

Die Beklagte belieferte den Army & Air Force Exchange Service und die  von diesem betriebenen US Military Stores auf dem Gelände der R. Air Base in R.  mit Bier, das sie mit der Marke „Valentins Weißbier“ versehen hatte. Aus diesem Grund mahnte die  Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten sei jede Benutzung der Valen- tins-Marken im Inland untersagt, auch die Kennzeichnung von für den Export in das Ausland bestimmten Bieren.

Sie hat – soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung –  mit der Klage die Beklagte auf Unterlassung der Anbringung des Zeichens „Valentins Weißbier“ auf  Bierverpackungen in der Bundesrepublik Deutschland, auf Aus- kunft über entsprechende Handlungen  seit dem 10. August 2011 und auf Fest- stellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Die Beklagte verkaufte nach 2013 mit „Valentins“ gekennzeichnetes Bier in  Deutschland an die D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: D.), die sie gebeten hatte, die Produkte nur im Ausland zu vertreiben. Die D. verpackte dennoch
Bier in mit „Valentins“ gekennzeichneten Dosen zusammen mit anderen Bierdosen in als Adventskalender gestaltete Displays und vertrieb diese an  Einzelhändler im Inland.

Die Beklagte hat sich während des bereits laufenden Rechtsstreits am 13. September 2013 vertragsstrafebewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Bier unter der  Bezeichnung „Valentins“ in Deutschland zu vertreiben. Sie hat den von der Klägerin außerdem  geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Lieferung von Bier an den Army & Air Force Exchange  Service und die von die- sem betriebenen US Military Stores auf dem Gelände der R. Air Base,  den hierauf bezogenen Auskunftsantrag sowie den Antrag auf Erstattung von Ab- mahnkosten  in Höhe von 1.780,20 € anerkannt.

Das Landgericht hat die Beklagte nach ihrem Anerkenntnis verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln weiter verur- teilt, es zu unterlassen, das Zeichen „Valentins Weißbier“ in der Bundesrepublik Deutschland auf Bierverpackungen anzubringen. Außerdem hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung über derartige Handlungen seit dem 14. August 2014 verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den seit dem 14. August 2014 entstandenen Schaden zu ersetzen. Soweit die Klägerin Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung für die davor liegende Zeit seit dem 10. August 2011 begehrt hat, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die  Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht- lichen Urteils.  Mit der Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin  eine weitergehende Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und eine Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht jeweils seit dem 10. August 2011.

Entscheidungsgründe:

I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der  Schadensersatzpflicht seit dem 14. August 2014 zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei davon auszugehen, dass der  Rechtsvorgängerin der Beklagten das Recht eingeräumt worden sei, an ihrem Standort in M.  für den Export produziertes Bier mit den deutschen Valentins-Marken zu  kennzeichnen. Diese der Rechtsvorgängerin der Beklag- ten erteilte Lizenz genieße den  Sukzessionsschutz nach § 30 Abs. 5 MarkenG und wirke gegenüber der Klägerin als Erwerberin der mit  weil die Beklagte mit den Valentins-Marken gekennzeichnete Biere an die D.  in Deutschland verkauft und damit die zuvor bestehende wettbewerbliche Gleich- gewichtslage zwischen  den Parteien gestört habe. Die Klägerin könne nicht nur Unterlassung des Vertriebs im Inland  beanspruchen, sondern die Lizenzverein- barung insgesamt beenden. Das Kündigungsrecht betreffend  die im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründete Lizenzvereinbarung sei der Klägerin abgetreten worden, wie  sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Markenkauf- und Übertragungsvertrags  zwischen der Klägerin und der A. GmbH vom 3./10. August 2011 ergebe.

Die  Kündigungserklärung liege in der Berufungsbegründung vom 5. August 2014, die der Beklagten  am 14. August 2014 zugestellt worden sei.

II.
Die Revision und die Anschlussrevision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten, auf eine Verlet- zung der deutschen Valentins-Marken gestützten Unterlassungsanspruch sowie die Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht vorliegen (dazu II 1). Zwar ist die Beklagte ursprünglich Inhaberin einer  Lizenz an diesen Marken gewesen (dazu II 2). Diese Lizenz hat die Klägerin jedoch mit Wirkung zum  14. August 2014 wirksam gekündigt (dazu II 3).

1. Im Revisionsverfahren steht nicht in Streit, dass der Klägerin für das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ältere Rechte an dem Zeichen „Valen- tins Weißbier“ zustehen
und die Beklagte dieses Zeichen in Deutschland seit Jahren auf Bierverpackungen für das
Exportgeschäft anbringt. Es ist deshalb im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen eines auf diese Zeichenverwendung (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) bezogenen
Unterlas- sungsanspruchs gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG und der Folgeansprüche auf Auskunft und
Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 14 Abs. 6 Mar- kenG und § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG
grundsätzlich vorliegen. Das Anbringen des Zeichens auf der Verpackung der Ware im Inland ist nach
§ 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG auch dann untersagt, wenn es sich um Exportware handelt, die
im Ausland in Verkehr gebracht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 24 – Motorradreiniger; zur rechtsverletzen- den Verwendung eines
Unternehmenskennzeichens für vom Inland aus ange- botenen Dienstleistungen, die im Ausland erbracht
werden sollen: BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 169/07, BGH GRUR 2010 Rn. 44 = WRP 2010, 384
BTK; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rn. 159;
BeckOK.Markenrecht/Mielke, 18. Edition [Stand: 1. Juli 2019], § 14 MarkenG
Rn. 226).

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der notarielle Vertrag vom
7. Dezember 2009 sei ergänzend dahin auszulegen, dass der Rechtsvorgänge- rin der Beklagten gemäß §
30 Abs. 1 MarkenG eine Lizenz an den deutschen Valentins-Marken erteilt worden sei, die die
Beklagte der Klägerin gemäß § 30 Abs. 5 MarkenG entgegenhalten könne, hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Fortsetzung der Produk- tion
von Bier für den Export in M. sei Grundlage des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom
25. August 2009, der Ergänzungsvereinbarung vom
7. Dezember 2009 und der Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember
2009 gewesen. Vertragsgrundlage für die Ergänzungsver- einbarung vom 7. Dezember 2009 sei
gewesen, dass am Produktionsstandort
M. weiter Bier mit der Marke Valentins für den Export produziert werden sollte.
Die Vertragsparteien hätten übersehen, dass hierfür eine Gestattung zur Benutzung der
Valentins-Marken notwendig gewesen wäre. Diese Lücke der vertraglichen Regelungen sei im
Wege ergänzender Vertragsauslegung der Ergänzungsvereinbarung vom 9. Dezember 2009 in der
Weise zu schließen, dass der neuen Inhaberin der ausländischen Valentins-Marken eine Lizenz an
den inländischen Valentins-Marken zur Kennzeichnung von Bier für den Export am Standort M.
eingeräumt werde.

b) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten
Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungs- grundsätze, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausle- gung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa, weil
wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen
worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 93/09, GRUR 2011, 946
Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 – KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 – I ZR 6/16, GRUR 2018,
297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 – media control, jeweils mwN; Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17,
GRUR 2019, 609 Rn. 56 = WRP 2019, 756
– HHole [for Mannheim]). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisi- onsrechtlich
beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster
Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte
Parteiwille zu berück- sichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin
interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien
beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 – KD, mwN).

c) Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung steht nicht von
vornherein entgegen, dass vom Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nut- zung einer Marke
grundsätzlich nur bei einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsabschlusses ausgegangen werden
kann.

aa) Der Nachweis der Berechtigung zur Nutzung eines Zeichens
auf- grund eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags unterliegt keinen geringen Anfor- derungen. Wegen
der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die
Frage hat, ob zugunsten des Ge- stattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte
im Ver- hältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dokumentation des Vertragsschlusses er- folgen. Fehlt
eine Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine
konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt
(BGH, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. = WRP 2013, 1473
Baumann I; Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 Rn. 31 = WRP 2016,
203 – Ecosoil; Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 37 – WRP 2016, 1236
Baumann II). Existierte bereits ein schriftlicher Lizenzvertrag, in dem die Verpflichtung
enthalten ist, einen weiteren Lizenzvertrag gleichen Inhalts abzuschließen, kann ein solcher
weiterer Lizenzvertrag allerdings kon- kludent abgeschlossen werden (vgl. BGH, GRUR 2018,
297 Rn. 29 – media control). Die Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses eines Lizenz-
vertrags gelten für alle Fälle des kaufmännischen Geschäftsverkehrs, in denen in der Regel eine
Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgt. Sie betreffen nicht nur den vom Zeicheninhaber
zu führenden Nachweis für das Bestehen eines Lizenzvertrags mit dem Zeichennutzer, wenn
Letzterer sich auf den Er- werb von eigenen Rechten am Zeichen beruft. Vielmehr gelten sie auch
für den Fall des vom Zeichennutzer zu erbringenden Nachweises einer Zustimmung des
Zeicheninhabers zur Zeichennutzung (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 32 – Ecosoil). Der Nachweis
des Abschlusses eines Lizenz- oder Gestattungsver- trags kann allerdings nicht nur durch
Vorlage eines (schriftlichen) Lizenz- oder Gestattungsvertrags erbracht werden. Vielmehr genügt im
Allgemeinen die Vor- lage einer (schriftlichen) Dokumentation des Vertragsschlusses (BGH,
GRUR 2016, 201 Rn. 33 – Ecosoil).

bb) Die vom Berufungsgericht für seine Annahme einer Lizenzerteilung
herangezogenen notariellen Vereinbarungen enthalten hierzu zwar keine aus- drücklichen
Regelungen. In der Vereinbarung vom 16. Dezember 2009 ist das Verhältnis der Rechte an den in- und
ausländischen Valentins-Marken zueinander einer noch zu treffenden Vereinbarung vorbehalten worden. Soweit es den vom Berufungsgericht
ebenfalls für seine Auslegung herangezogenen Entwurf einer notariellen Vereinbarung aus Januar
2010 angeht, sieht dieser Entwurf allein eine wechselseitige Nichtangriffsverpflichtung vor.
Diese Vereinbarung ist zudem nicht zustande gekommen. Weder der Ausgliederungs- und
Übernah- mevertrag vom 25. August 2009 noch die hierzu getroffene Ergänzungsverein- barung vom 7.
Dezember 2009, die die Grundlage für die Aufteilung der in- und ausländischen Valentins-Marken
auf zwei verschiedene Unternehmen gelegt hat, enthält Regelungen dazu, in welchem Verhältnis
die konkurrierenden Mar- kenrechte zueinander stehen sollen. Der Vertrag vom 3./10. August 2011,
mit dem die Klägerin die inländischen Valentins-Marken erworben hat, enthält ebenfalls
keinen Hinweis auf eine Lizenzerteilung an die Beklagte als Erwerbe- rin der ausländischen
Valentins-Marken.

cc) Allerdings genügt für eine schriftliche Dokumentation des Abschlus-
ses eines Lizenzvertrags auch eine schriftliche Vereinbarung, der sich im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung der Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags entnehmen lässt. Im
Streitfall stellt die Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 eine schriftliche
Vereinbarung dar, die Grundlage für eine ergänzende Vertragsauslegung sein kann.

25 d) Die vom Berufungsgericht gemäß § 157 BGB vorgenommene ergän- zende
Vertragsauslegung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

26 aa) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Vor-
liegen einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die
Parteien einen Punkt übersehen haben. Eine ergänzende Ver- tragsauslegung ist außerdem
möglich, wenn die Parteien eine Regelung be- wusst unterlassen haben, jedoch davon
ausgegangen sind, dass diese Regelung noch getroffen werden wird und diese Annahme sich nachträglich als un- zutreffend
herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1975 – VIII ZR 262/73, NJW 1975, 1116, 1117
[juris Rn. 65]). Dabei kann von einer planwidrigen Rege- lungslücke nur gesprochen werden, wenn
der Vertrag eine Bestimmung ver- missen lässt, die erforderlich ist, um den ihm
zugrundeliegenden Regelungs- plan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des
Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH,
Urteil vom 4. Dezember 2014 – VII ZR 4/13, BauR 2015, 527 Rn. 27; Ur- teil vom 20. April 2017 – VII
ZR 194/13, BGHZ 214, 340 Rn. 25 mwN). Eine sol- che planwidrige Regelungslücke kann nur angenommen
werden, wenn die Par- teien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen
wollten, dies wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten aber nicht gelungen ist. Hin- gegen darf
die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus
Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien
objektiv nicht vereinbaren wollten (BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 – V ZR 248/16, WM 2017, 1937
Rn. 7 mwN). Eine ergänzen- de Vertragsauslegung ist auf einen beiderseitigen
Interessenausgleich gerich- tet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem
hypothetischen Ver- tragswillen typischer Parteien Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015
I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 56 = WRP 2016, 721 – Allgemeine Markt-
nachfrage).

bb) Die Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend, die
vertraglichen Vereinbarungen hätten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine
planwidrige Regelungslücke aufgewiesen.

(1) Die Anschlussrevision ist der Ansicht, die Verträge vom 25. August
2009 und vom 7. Dezember 2009 hätten lediglich die Übertragung der Valen- tins-Marken zum
Gegenstand. Mit ihnen seien zunächst sämtliche Valentins- Marken auf die Rechtsvorgängerin
der Beklagten übertragen worden, hiervon seien nachträglich die deutschen Valentins-Marken
ausgenommen worden. Der Regelungsplan dieser Verträge habe sich auf die noch konzerninterne
Übertra- gung eines Teils der Valentins-Marken beschränkt. Die Beklagte habe die aus- ländischen
Valentins-Marken erst mit Vertrag vom 16. Dezember 2009 erwor- ben. Dieser Vertrag sei ebenfalls
nicht planwidrig unvollständig geblieben, son- dern habe eine abschließende vertragliche Regelung
dargestellt. Die Regelung in § 14 Abs. 6 dieses Vertrags sehe ausdrücklich vor, dass alles Nähere
einem Markenkauf- und Übertragungsvertrag vorbehalten bleibe, also einer Vereinba- rung, an der die
Klägerin zu beteiligen sei. Dies stehe zum einen der Annahme einer Unvollständigkeit dieser
Vereinbarung und zum anderen einer ergänzen- den Vertragsauslegung von Vereinbarungen entgegen, an
denen die Klägerin nicht beteiligt gewesen sei. Die E-Mail des die A. AG beratenden Rechtsan-
walts Dr. S. vom 16. November 2009 und das Schreiben der A. AG vom
25. April 2014 belegten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Lückenhaftigkeit der
getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Damit kann die Anschlussrevision nicht durchdringen.

(2) Die ergänzende Vertragsauslegung ist Angelegenheit des Tatrichters.
Sie unterliegt deshalb grundsätzlich einer nur eingeschränkten revisionsrechtli- chen Überprüfung
(vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 – V ZR 113/89, NJW 1990, 1723, 1724 [juris Rn. 16];
Urteil vom 17. Mai 2018 – VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 19; Urteil vom 10. Mai 2019 – LwZR
4/18, juris Rn. 12). Die ein- geschränkte revisionsrechtliche Überprüfung betrifft dabei bereits
die Frage, ob von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom
30. März 1990 – V ZR 113/89, NJW 1990, 1723, 1724 [juris Rn. 16]).

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, Grundlage der
drei in Rede stehenden Vereinbarungen sei gewesen, dass am Produktions- standort M.
weiter Bier mit der Marke Valentins für den Export produziert werde und hierfür eine
Gestattung zur Benutzung der Valentins-Marken not- wendig gewesen wäre, an der es jedoch
gefehlt habe. Soweit die Anschlussre- vision demgegenüber § 14 Abs. 6 der Vereinbarung über den
Erwerb von Betei- ligungen vom 16. Dezember 2009, das Schreiben der A. AG vom 25.
April 2014 und die anwaltliche E-Mail vom 16. November 2009 nicht als ausreichen- den Beleg für
eine Regelungslücke ansieht, zeigt sie keinen Rechtsfehler in der vom Berufungsgericht
vorgenommenen Vertragsauslegung auf, sondern ersetzt in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die
tatrichterliche Auslegung des Beru- fungsgerichts durch das von ihr für richtig gehaltene
Auslegungsergebnis. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der
Anschlussrevi- sion auch nicht widersprüchlich. Das Berufungsgericht hat erwogen, dass die
Vertragsparteien die Gestattung der Markennutzung durch die Beklagte am Produktionsstandort
M. vernachlässigt, übersehen, bewusst oder unbe- wusst offen gelassen haben
könnten. Das Berufungsgericht hat damit zwar nicht festgestellt, aus welchen Gründen das
Vertragswerk unvollständig geblie- ben ist. Dies ist jedoch unschädlich. Steht fest, dass eine
Regelungslücke vor- liegt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, unabhängig da-
von, ob den Vertragsparteien die Regelungslücke bewusst geworden ist oder nicht.

cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die ergänzende Vertragsaus-
legung sei erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen, weist keine
Rechtsfehler auf.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass Partner der
Vereinbarung vom 16. Dezember 2009 Töchter der A. AG gewesen sei- en, lege die Annahme nahe,
dass mit der Übertragung der Marken zugleich die Voraussetzungen geschaffen werden sollten,
um einen Unternehmensteil marktfähig zu machen. Dies habe vorausgesetzt, dass der laufende
Geschäfts- betrieb fortgesetzt werden konnte. Unabhängig von der technischen Möglich- keit,
die Etikettierung oder die Abfüllung ins Ausland zu verlegen, sei offensicht- lich, dass die
Notwendigkeit eines solchen Vorgehens die Produktionskosten erhöht und damit die Attraktivität
des auszugliedernden Unternehmensteils und den erzielbaren Preis gemindert hätte.

(2) Die Anschlussrevision rügt vergeblich, dass Berufungsgericht
habe mit dieser Beurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin unbe- rücksichtigt
gelassen.

Den Vortrag der Klägerin, eine Herstellung von Bier in Deutschland und
eine Verlagerung der Abfüllung und Etikettierung ins Ausland sei wirtschaftlich ohne
Schwierigkeiten möglich, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, dass eine
solche Vorgehensweise nicht dem Interesse der Ver- tragsparteien entsprochen habe. Die
Anschlussrevision ersetzt hier lediglich die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung durch ihre
eigene Sichtweise.

Soweit die Anschlussrevision beanstandet, das Berufungsgericht habe
den Vortrag der Klägerin übergangen, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses
habe der Anteil des in M. unter der Marke Valentins für den Export hergestellten
Biers lediglich 1,53% des Gesamtausstoßes betragen und sei für die Beklagte von ganz
untergeordneter Bedeutung gewesen, eine Ausweitung sei zur Zeit der Ausgliederung nicht
geplant gewesen, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dieser Vortrag steht der
Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, die Möglichkeit einer Abfüllung und Etikettierung von Bier mit den
Valentins-Marken am Standort M. sei für die Beklagte at- traktiv gewesen.

dd) Auch die Schließung der Vertragslücke durch das Berufungsgericht ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Bei der Schließung einer vertraglichen Lücke ist darauf abzustellen,
was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben
als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall
bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Ver- trag selbst anzuknüpfen; die in dem Vertrag
enthaltenen Regelungen und Wer- tungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der
Vertragsergänzung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 – V ZR 222/11, NJW-RR
2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 17. Mai 2018 – VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 30, jeweils mwN;
Urteil vom 10. Mai 2019 – LwZR 4/18, juris Rn. 17). Die ergänzen- de Vertragsauslegung muss sich
als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so
dass ohne die vor- genommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem
Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014
XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 70). Die ergänzen- de Vertragsauslegung findet ihre Grenze an
dem tatsächlichen Parteiwillen und darf nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des
Vertragsgegenstands füh- ren (BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 Rn.
24; Urteil vom 25. Mai 2011 – IV ZR 117/09, NJW-RR 2011, 1595 Rn. 67). Eine er- gänzende
Vertragsauslegung hat zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei
einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche
Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht
hätten. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen (BGH, NJW 2009, 1482
Rn. 24) und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten.

(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Parteien der
Er- gänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 in Kenntnis der Lückenhaftigkeit ihres Vertrags
vereinbart hätten, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lizenz zur Benutzung der
inländischen Valentins-Marken eingeräumt wor- den wäre. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei
eingesetzt worden, um die erforderlichen Markenrechte zu bündeln. Die beabsichtigte
Veräußerung des Unternehmens habe nur gelingen können, wenn die übertragenen Kennzei-
chenrechte den Fortbetrieb dieser Geschäftstätigkeit gestatteten. Der Aus- landsvertrieb
habe die Einräumung eines Rechts vorausgesetzt, am Produkti- onsstandort
M. weiterhin Bier für den Export mit Valentins-Marken zu kennzeichnen. Der hypo- thetische
Parteiwille ergebe, dass die Parteien der Vereinbarung vom
7. Dezember 2009 der Rechtsvorgängerin der Beklagten redlicherweise eine Lizenz zur
Benutzung der Valentins-Markenfamilie am Standort M. zur Eti- kettierung der für den Export
bestimmten Biere eingeräumt hätten. Mit der Er- gänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 sei der
Zweck verfolgt worden, eine Aufteilung der Marken nach In- und Auslandsmarken zu ermöglichen, ohne
dabei einem künftigen Erwerber von Unternehmen und Marken aufzuerlegen, die Produktion in
Deutschland einzustellen oder die Etikettierung aus dem ein- heitlichen Produktionsprozess
auszugliedern. Die im Wege ergänzender Ver- tragsauslegung der Rechtsvorgängerin der
Beklagten erteilte Lizenz genieße den Sukzessionsschutz nach § 30 Abs. 5 MarkenG und wirke daher
auch ge- genüber der Klägerin als Erwerberin der deutschen Valentins-Marken.

(3) Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, die Beurteilung des
Beru- fungsgerichts, die Vertragsparteien der Vereinbarung vom 7. Dezember 2009 hätten bei
angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner eine
Lizenzvereinbarung getroffen, werde von sei- nen Feststellungen nicht getragen. Sie verweist in
diesem Zusammenhang er- neut darauf, dass die Möglichkeit, für den Export bestimmtes Bier in M.
ab- zufüllen und zu kennzeichnen, für die Beklagte nur eine geringe Bedeutung ge- habt habe. Sie
ersetzt damit erneut die Beurteilung des Berufungsgerichts, die- se Möglichkeit sei für die
Beklagte attraktiv gewesen, durch ihre eigene Sicht- weise.

(4) Soweit die Anschlussrevision rügt, die vom Berufungsgericht
vorge- nommene ergänzende Vertragsauslegung sei lückenhaft, kann sie damit eben- falls nicht
durchdringen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, ob es
sich bei der vom Berufungsgericht angenomme- nen Lizenz um eine exklusive Lizenz gehandelt
hat oder ob die Beklagte zur Unterlizenzierung berechtigt sein sollte. Es war auch nicht zu
entscheiden, ob die Beklagte aufgrund dieser Lizenz berechtigt gewesen wäre, ihren Tätigkeits-
bereich auszuweiten. Im Streitfall kommt es allein darauf an, ob die Beklagte – wie zu
Konzernzeiten – berechtigt sein sollte, für den Export bestimmtes Bier am Standort M.
mit den Valentins-Marken zu kennzeichnen. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
bejaht.

(5) Der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertrags-
auslegung des Vertrags vom 7. Dezember 2009 steht auch nicht der Parteiwille entgegen.

Die Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember 2009,
mit dem die Beklagte die Beteiligung an dem Unternehmen erworben hat, auf das die ausländischen Valentins-Marken mit Vertrag vom 7. Dezember 2009 übertragen
worden waren, weist zwar in § 14 Abs. 6 darauf hin, dass die deutschen Valentins-Marken durch
gesonderten Markenkauf- und Übertra- gungsvertrag übertragen werden sollten und in diesem
Markenkauf- und Über- tragungsvertrag die Parteien unter anderem Nutzungsbeschränkungen im Hin-
blick auf das der jeweils anderen Partei zugedachte Vertragsgebiet, entspre- chende
Nichtangriffsverpflichtungen, wechselseitige Unterstützungsverpflich- tungen sowie ein
wechselseitiges Vorkaufsrecht vereinbaren werden. Danach war vorgesehen, dass die Klägerin
als Erwerberin der deutschen Valentins- Marken in eine Vereinbarung über eine
Beschränkung der Rechte an diesen Marken einbezogen werden sollte. Dies steht der ergänzenden
Auslegung des ohne Beteiligung der Klägerin geschlossenen Vertrags vom 7. Dezember 2009 in der
Weise, dass der Erwerberin der ausländischen Valentinsmarken und da- mit im Ergebnis der Beklagten
eine Lizenz zur Kennzeichnung von in M. für den Export abgefülltem Bier mit den
Valentins-Marken erteilt worden ist, nicht entgegen. Da es zu einer Vereinbarung mit der
Klägerin nicht gekommen ist, die frühere Inhaberin der deutschen Valentins-Marken jedoch
beabsichtigt hat- te, der Beklagten als Erwerberin der ausländischen Valentins-Marken eine Fort-
setzung der Abfüllung und Etikettierung von für den Export bestimmten Biers am
Standort M. zu ermöglichen, kam allein die vom Berufungsgericht vorgenommene ergän- zende Auslegung der
Vereinbarung vom 7. Dezember 2009 in Frage, nach der bereits der Rechtsvorgängerin der
Beklagten mit dem Erwerb der ausländi- schen Valentins-Marken eine entsprechende Lizenz an den
inländischen Valen- tins-Marken eingeräumt wurde.

3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Klägerin habe diese Lizenz mit Wirkung zum 14. August 2014 wirksam aus wichtigem
Grund mit der Folge gekündigt, dass sie berechtigt sei, wegen der Etikettierung von für den Export bestimmten Biers durch die Beklag- te Ansprüche wegen
der Verletzung ihrer inländischen Valentins-Marken gel- tend zu machen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den
Li- zenzvertrag wirksam gekündigt. Zwar sei das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen,
weil die Parteien die Produktionsstandorte erhalten wollten und deshalb ein dauerndes
Bedürfnis der Beklagten bestehe, die Valentins- Marken am Standort M. benutzen zu
dürfen. Die Klägerin habe den Gestat- tungsvertrag jedoch mit Wirkung vom 14. August 2014
aus wichtigem Grund wegen des im Inland vorgenommenen Vertriebs kündigen können. Es
könne offenbleiben, ob das Verbietungsrecht der Klägerin als Folge einer wettbewerb- lichen
Gleichgewichtslage eingeschränkt gewesen sei. Der Verkauf der mit den Valentins-Marken versehenen
Biere an die D. in Deutschland habe eine zuvor bestehende Gleichgewichtslage jedenfalls
in einer Weise gestört, die das Recht der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung begründe.
Die Beklagte habe in den Jahren 2013 und 2014 wiederholt und in erheblichem wirtschaftli- chen
Umfang Lieferungen an die D. im Inland vorgenommen. Besonders schwer wiege, dass die
Beklagte unmittelbar zuvor am 24. Dezember 2012 we- gen dieser Verletzung abgemahnt worden sei und
eine strafbewehrte Unterlas- sungserklärung abgegeben habe. Zwar sei die Vereinbarung der
Markenauftei- lung in inländische und ausländische Markenrechte im Jahr 2009 nicht zwi-
schen den Parteien getroffen worden. Die Klägerin sei mangels Zustimmung der Beklagten
nicht im Wege der Vertragsübernahme in das Rechtsverhältnis eingetreten. Die Rechtsvorgängerin der
Klägerin habe jedoch ein Interesse ge- habt, sich abschließend vom Brauereigeschäft zu lösen. Im
Wege ergänzender Vertragsauslegung sei davon auszugehen, dass die Klägerin von ihrer Rechts-
vorgängerin alle Rechte aus dem Lizenzvertrag erworben und auch Inhaberin des Kündigungsrechts geworden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

b) Entgegen der Ansicht der Revision stehen der Möglichkeit einer Kün-
digung der vom Berufungsgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten
Lizenzvereinbarung nicht die für eine kennzeichenrechtliche Gleich- gewichtslage geltenden
Grundsätze entgegen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Fälle, in denen die Unter-
nehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinan- der benutzt worden
sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen
entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 174/07, GRUR 2010,
738 Rn. 16 = WRP 2010, 880 – Peek & Cloppenburg I). Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit,
in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung
zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1
MarkenG anwendbar sind (BGH, Ur- teil vom 30. Januar 2008 – I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 24 =
WRP 2008, 1189 – Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzei- chenrechts die
Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritäts- jüngeren Namensrechts dadurch
hervorruft, dass er seinen Namen im Ge- schäftsverkehr führt, wenn der Träger des
prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich
handelt und alles Er- forderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 18
– Peek & Cloppenburg I).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall bereits nicht davon aus-
gegangen werden, dass eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zwischen den Parteien besteht. Bei dem Zeichen „Valentins“ handelt es sich nicht um ein von beiden
Parteien verwendetes Unternehmenskennzeichen, sondern um eine von beiden Parteien verwendete Marke.
Das Recht der Gleichnamigen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Partei ein erhebliches Interesse
hat, ihren eigenen Namen als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein
vergleichbares rechtlich schützenswertes Interesse besteht für die Kennzeichnung von Waren
nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 40 = WRP 2011, 886 – Peek & Cloppen-
burg II). Die Grundsätze der Gleichnamigkeit gelangen in einem derartigen Fall nicht zur
Anwendung (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht
Medienrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 21).

c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Kläge- rin
sei berechtigt, den im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Li- zenzvertrag
außerordentlich zu kündigen, weil die Beklagte mit den Valentins- Marken versehene Biere an die D.
in Deutschland verkauft habe.

aa) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Ver- schuldens der
Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Inte- ressen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentli- chen Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen
Beendigung des Vertragsverhält- nisses nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 BGB). Diese
Würdigung obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur da-
raufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsa- chengrundlage
beruht, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den
zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 289/13,
NJW 2014, 2566 Rn. 12). Sol- che Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Be-
rufungsgerichts, die Klägerin sei zur außerordentlichen Kündigung des Lizenz- vertrags berechtigt,
weil die Beklagte durch den Vertrieb von Bier unter den Valentins-Marken im Inland
wiederholt die Grenzen der ihr eingeräumten Lizenz überschritten habe.

(1) Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte durch die
Belie- ferung der D. und der US Military Stores für den Personaleinkauf der
Soldaten auf der amerikanischen Luftwaffenbasis R. das Recht der Klä- gerin an den
inländischen Valentins-Marken verletzt und die Grenzen der vom Berufungsgericht zugunsten der
Beklagten angenommenen Lizenzvereinbarung überschritten hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht
ersichtlich.

(2) Soweit die Revision der Ansicht ist, diese beiden vom Berufungsge-
richt festgestellten Verstöße gegen die Lizenzvereinbarung rechtfertigten deren Kündigung nicht,
ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Beur- teilung des Berufungsgerichts durch
ihre eigene Sichtweise. Ohne Erfolg wen- det sich die Revision außerdem dagegen, dass das
Berufungsgericht die vor der Belieferung der D. abgegebene Unterlassungserklärung der
Beklag- ten zu ihren Lasten gewertet hat. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungs- gerichts,
dass ein Lizenzgeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Li- zenzvertrags berechtigt
ist, wenn der Lizenznehmer sich nicht an ein dem Li- zenzgeber gegenüber abgegebenes Versprechen
hält, nach dem Lizenzvertrag nicht gestattete Verwendungen der lizenzierten Marke zu unterlassen,
ist revisi- onsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht es nicht
versäumt, die festgestellten Verstöße zu der Bedeutung der Nutzung der Valentins-Marken für die Beklagte ins Verhältnis zu setzen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die
in den Lieferungen an die D. liegenden Marken- rechtsverletzungen und das
daraus begründete Interesse der Klägerin an der Kündigung gingen dem entgegenstehenden
Interesse der Beklagten am Fest- halten an der Lizenz zum Etikettieren in Deutschland vor. Die
Klägerin habe die Beklagte wegen der Belieferung der US Military Stores auf dem Gelände der
R. Air Base in R. abgemahnt. Die Beklagte habe sich während des laufenden
Rechtsstreits vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet und während dieses Rechtsstreits
erneut die Grenzen der ihr eingeräumten Lizenz überschritten. Vor diesem Hintergrund habe es
keiner weiteren Abmahnung bedurft. Soweit die Revision demgegenüber der Auffassung ist, dass es
nicht gerechtfertigt sei, der Beklagten eine Rechtsposition von erheblicher wirtschaft- licher
Bedeutung wegen zweier verhältnismäßig harmloser Verstöße zu entzie- hen, versucht sie lediglich,
die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne
Rechtsfehler darzulegen.

d) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zur Kündigung
des Lizenzvertrags berechtigt, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu bean- standen.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin
mangels Zustimmung der Beklagten nicht im Wege der Vertragsübernahme in den Lizenzvertrag
eingetreten sei. Es hat angenommen, daraus folge jedoch nicht, dass das Kündigungsrecht
allein der ursprünglichen Lizenzgeberin zuste- he. Da die Lizenzvereinbarung im Wege
ergänzender Vertragsauslegung be- gründet worden sei, liege es nahe, dass der Vertrag, mit dem
die Klägerin die inländischen Valentins-Marken erworben habe, keine ausdrücklichen Regelun- gen
hierzu enthalte, da den Parteien dieser Vereinbarung die Notwendigkeit einer solchen
Regelung ebenfalls nicht bewusst gewesen sei. Damit sei auch diese Vereinbarung planwidrig lückenhaft. Da sich der A. -Konzern von dem Brauereigeschäft habe
vollständig lösen wollen, entspreche dem ein schutz- würdiges Interesse der Klägerin, die
Rechte ihrer Rechtsvorgängerin aus dem Lizenzvertrag eigenständig wahrnehmen zu können. Der
Markenkauf- und – übertragungsvertrag vom 3./10. August 2011 sei ergänzend dahingehend aus-
zulegen, dass der Klägerin das Recht zur Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen
übertragen werden sollte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

bb) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen,
dass der Lizenzvertrag zwischen der früheren Markeninhaberin und der
Rechtsvorgängerin der Beklagten fortbesteht, weil die Beklagte als Rechtsnach- folgerin der
Lizenznehmerin einer Vertragsübernahme durch die Klägerin nicht zugestimmt hat. Die Übertragung
einer Marke führt nicht dazu, dass der neue Inhaber der Markenrechte in einen zwischen dem früheren
Inhaber und einem Dritten geschlossenen Lizenzvertrag eintritt. Vielmehr besteht der Lizenzvertrag
zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien fort; der neue Inhaber der Mar- kenrechte tritt – wenn
es wie im Streitfall an einer Zustimmung des Lizenzneh- mers in den Lizenzvertrag fehlt – nicht in
den Lizenzvertrag ein (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 53 – Ecosoil, mwN).

cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei im Streitfall
das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags übertragen worden, weist
ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin sei nicht
befugt gewesen, die Lizenzvereinbarung zu kün- digen, weil die Kündigungsbefugnis weiterhin der
früheren Markeninhaberin als Lizenzgeberin zugestanden habe.

(1) Das Recht, einen Vertrag zu kündigen, ist ein Gestaltungsrecht. Nach
§ 413 BGB finden die Vorschriften über die Abtretung von Forderungen (§§ 398 f.
BGB) auf die Übertragung anderer Rechte, soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt,
entsprechende Anwendung. Daraus ergibt sich, dass auch Gestaltungsrechte jedenfalls im
Grundsatz abgetreten werden können (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 – XII ZR 119/96, NJW 1998,
896, 897 [ju-
ris Rn. 8]).

(2) Die Frage, ob vertragsbezogene Gestaltungsrechte übertragen wer- den
können, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, solche Gestaltungs- rechte könnten
isoliert übertragen werden (Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2017, § 413 Rn. 13). Vertreten wird
aber auch, vertragsbezogene Gestaltungs- rechte seien lediglich zusammen mit der Abtretung
eines Forderungsrechts übertragbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 413 Rn. 5;
Münch- Komm.BGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 28). Soweit die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Übertragung vertragsbezogener Gestaltungsrechte überhaupt zulässt,
tendiert sie – teilweise unter Einschränkungen – zu der zu- letzt genannten Ansicht (explizit
gegen die isolierte Übertragung des Kündi- gungsrechts bei Lebensversicherungsverträgen
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 – IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544 Rn. 13; vgl. zum Rücktrittsrecht
BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 – V ZR 134/72, WM 1973, 1270, 1271 f.; Urteil vom
21. Juni 1985 – V ZR 134/84, WM 1985, 1106, 1107 f.; zum Widerrufsrecht bei
Verbraucherdarlehensverträgen BGH, Urteil vom 11. September 2018 – XI ZR 125/17, ZIP 2018,
2211 Rn. 26 bis 29). Teilweise hat der Bundesgerichtshof diese Frage offengelassen (BGH,
Urteil vom 10. Dezember 1997 – XII ZR 119/96, WM 1998, 461 f.; Urteil vom 13. Februar 2008 •
VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218 Rn. 28). Der Senat hat die Frage, ob das Recht zur Kündigung ei- nes
Lizenzvertrags zusammen mit der Marke auf einen neuen Inhaber übertra- gen werden kann, wenn
eine Vertragsübernahme durch ihn wegen eines Widerspruchs des Lizenznehmers scheitert, bislang nicht entschieden (BGH, GRUR 2016, 201 Rn.
55 – Ecosoil).

(3) Das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags kann jedenfalls dann
isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke abgetreten werden, wenn –
wie im Streitfall – das Markenrecht nach § 27 Abs. 1 MarkenG über- tragen wird und derjenige, dem
vor der Übertragung eine Lizenz erteilt worden ist, sich auf den Sukzessionsschutz des § 30 Abs. 5
MarkenG berufen kann. Da der Erwerber der Markenrechte nicht ohne Zustimmung des Lizenznehmers in
den Lizenzvertrag eintreten kann, entspricht die Möglichkeit der isolierten Abtre- tung des
Kündigungsrechts durch den früheren Markeninhaber dem berechtig- ten Interesse des Erwerbers. Dem
stehen keine schutzwürdigen Interessen des Lizenznehmers entgegen, weil der neue Markeninhaber an
den Lizenzvertrag gebunden ist. Ein Lizenznehmer, der die Rechte aus der lizenzierten Marke ver-
letzt, kann keine berechtigten Einwände dagegen erheben, dass demjenigen, dem er nach
Übertragung der Marke die Rechte aus dem Lizenzvertrag entge- genhalten kann, das Recht
übertragen wird, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Lizenzvertrag außerordentlich zu
kündigen.

(4) Inwieweit Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis auf den
Zessionar übergehen sollen, ist eine Frage der Auslegung, die dem Tatrichter obliegt (BGH, Urteil
vom 1. Juni 1973, NJW 1973, 1793, 1794 [juris Rn. 19]). Das Berufungsgericht hat dem
Vertrag, mit dem die Klägerin die inländischen Valentins-Marken erworben hat, im Wege ergänzender
Vertragsauslegung eine entsprechende Abtretung entnommen. Soweit die Revision dagegen ins
Feld führt, das Berufungsgericht postuliere einen fiktiven Parteiwillen, zu dem die
Klägerin keinen Vortrag gehalten habe, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die entsprechende
Auslegung des Berufungsgerichts stellt sich nach der um eine Lizenzvereinbarung ergänzten Auslegung des die Markenübertragung an die Beklagte
vorbereitenden Vertrags vom 7. Dezember 2009 als folgerichtig dar.

dd) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Beurtei-
lung des Berufungsgerichts, die Kündigungserklärung der Klägerin liege in de- ren
Berufungsbegründung.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, in der Berufungsbegründung der
Klägerin vom 5. August 2014 sei eine Kündigungserklärung zu erkennen. Darin habe sich die
Klägerin nicht allein gegen die Annahme einer Lizenzver- einbarung gewandt, sondern auch
ausgeführt, dass eine mögliche Lizenz je- denfalls von der Kündigung der Beklagten vom 28.
Februar 2011 erfasst werde. Die Klägerin habe dadurch hinreichend deutlich gemacht, dass
ihr Kündi- gungswille bestanden habe und sie eine bestehende Lizenzvereinbarung been- den wolle.
Die Beendigung des Lizenzvertrags sei mit Zugang der die Kündi- gungserklärung
enthaltenden Berufungsbegründung der Klägerin am
14. August 2014 eingetreten.

(2) Die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen wie die
Kündigung eines Vertragsverhältnisses ist Sache des Tatrichters, die der revisi- onsrechtlichen
Prüfung nur im Hinblick darauf unterliegt, ob das Berufungsge- richt gegen grundlegende
Auslegungsgrundsätze verstoßen oder den für die Auslegung relevanten Prozessstoff
rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Die Auslegung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und
widerspruchsfrei sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen (BGH,
GRUR 2019, 609 Rn. 80 – HHole [for Mannheim]).

(3) Die Revision rügt zwar mit Recht, dass die vom Berufungsgericht in
Bezug genommene Passage der Berufungsbegründung der Klägerin keinen Kündigungswillen der Klägerin erkennen lässt. Die Klägerin hat darin die An- sicht
vertreten, eine von der Beklagten am 28. Februar 2011 erklärte Kündigung könne als Kündigung des
Lizenzvertrags angesehen werden, auch wenn die Übertragung der inländischen
Valentins-Marken an die Klägerin erst danach erfolgt sei. Ausführungen zur rechtlichen
Bewertung einer Kündigung der Ver- tragsgegenseite können regelmäßig nicht als eigene
Kündigungserklärung des Kündigungsempfängers verstanden werden.

(4) Allerdings greift die Gegenrüge der Revisionserwiderung durch, dass
die Berufungsbegründung der Klägerin an anderer Stelle das vom Berufungsge- richt gefundene
Auslegungsergebnis trägt. Die Klägerin hat dort geltend ge- macht, sie habe die
Lizenzvereinbarung durch die Abmahnung vom
24. Dezember 2012 konkludent gekündigt. Jedenfalls damit hat die Klägerin ihren eigenen
Kündigungswillen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

(5) Der Umstand, dass die Klägerin erst im Verlaufe des Berufungsver-
fahrens mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 ausdrücklich hilfsweise eine Kün- digung aus wichtigem
Grund erklärt hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Revision kann
dies nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerin sei selbst nicht davon ausgegangen, die
Kündigung bereits zwei Jahre vorher erklärt zu haben. Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz nicht
nur hilfsweise eine außerordentliche Kündigung erklärt, sondern außerdem die An- sicht vertreten,
eine außerordentliche Kündigung liege bereits in der Klageerhe- bung. Sie hat damit zum Ausdruck
gebracht, sie gehe davon aus, dass das Li- zenzvertragsverhältnis bereits gekündigt sei, so
dass die „nunmehrige“ Erklä- rung einer außerordentlichen Kündigung als wiederholte, nicht
als erstmalig erklärte Kündigung zu verstehen ist.

(6) Da das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, die Klägerin habe bereits in der  Berufungsbegründung vom 5. August 2014 die außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrags erklärt,  geht die Rüge der Revision, die mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 erklärte Kündigung sei entgegen § 314 Abs. 3 BGB nicht innerhalb angemessener Frist nach Erlangung der Kenntnis vom  Kündigungsgrund erfolgt, ins Leere.

ee) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Klägerin  habe das Kündigungsrecht nicht verwirkt.

Das Berufungsgericht hat angenommen, zum Zeitpunkt der Erklärung  der außerordentlichen Kündigung am 5. August 2014 habe ein Kündigungs- grund vorgelegen,  weil die Beklagte der D. Bierdosen für den Adventska- lender 2013 geliefert habe. Zu  diesem Zeitpunkt habe das Kündigungsrecht nicht verwirkt gewesen sein können, weil die  Klägerin von dem Kündigungs- grund noch keine Kenntnis gehabt habe. Die Klägerin habe diesen  Inlandsver- trieb zwar erst mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 in den Prozess eingeführt, ob- wohl  sie auf der Grundlage zweier Schreiben der D. aus Juni und Juli 2015  spätestens im Sommer 2015 Kenntnis davon erhalten gehabt habe. Das Recht zum Nachschieben dieses Kündigungsgrundes sei jedoch gleichfalls nicht verwirkt gewesen. Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin davon absehen werde, diesen Umstand in den Rechtsstreit einzu- führen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch  nicht ersichtlich.

III. Danach sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 29.04.2014 – 2 O 33/13
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2018 – 6 U 79/14

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