BGH: Böswillige Markenanmeldung, wenn damit dekorative Verwendungen gesperrt werden sollen („Glückspilz“)?

veröffentlicht am 17. März 2016

BGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az. I ZB 69/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass die Anmeldung einer Wortmarke (hier: „Glückspilz“) nicht nur auf Grund des Umstandes, dass aus dieser Marke gegen dekorative Verwendungsformen vorgegangen werden soll, rechtsmissbräuchlich ist. Da dem Markeninhaber gegen dekorative Verwendungen, welche nicht markenmäßig seien, ohnehin grundsätzlich keine Ansprüche zuständen und er bei dem Versuch, Ansprüche durchzusetzen, mit Verlusten rechnen müsse, sei nicht allein deshalb von Missbrauch auszugehen. Dafür müssten noch weitere Umstände hinzutreten. Den Volltext finden Sie hier (BGH – Böswillige Markenanmeldung).


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