BGH: Cloud-Anbieter haften Urhebern nicht für angemessene Vergütung / 2025

veröffentlicht am 18. August 2025

BGH, Beschluss vom 17.07.2025, Az. I ZB 82/84
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b EU-RL 2001/29/EG ; § 16 UrhG , § 53 UrhG , § 54 UrhG , § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG , § 54b Abs. 1 UrhG, § 54c UrhG, §§ 54d bis 54f UrhG, §§ 60a bis 60f UrhG, § 60h UrhG, § 38 VGG, § 40 Abs. 1 VGG, § 93 VGG, § 104 VGG, § 105 VGG, § 112 VGG, § 113 VGG, § 114 VGG, § 115 VGG, § 116 VGG 

Der BGH hat entschieden, dass  Urheber für die Vervielfältigung mit einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a Urh zu entschädigen sind, die während der Nutzung von sog. Cloud-Speichern entstehen. Mit dieser Entscheidung wird die Rechtsprechung BGH, Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 14/21 – Internet-Radiorecorder II fortgeführt. Allerdings sei die insoweit den Urhebern zustehende angemessene Vergütung nicht von den Anbietern der Cloud-Dienste zu entrichten. Diese seien weder als Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten oder Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen.Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof

Beschluss

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2025 durch … beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts – 1. Zivilsenat – vom 12. August 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe:

A. Die Antragstellerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche nach § 54 UrhG für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Sie nimmt die ihr übertragenen Rechte als abhängige Verwertungseinrichtung im Sinne von § 3 VGG im eigenen Namen wahr.

Am 27. September 2022 beantragte sie bei der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend „Schiedsstelle“) die Durchführung einer empirischen Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung von Clouds sowie hilfsweise die Durchführung einer empirischen Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung von PCs, Tablets,
Mobiltelefonen, Smartwatches und Cloud-Servern zur Vornahme von „Cloud-Kopien“, das heißt von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 oder §§ 60a bis 60f UrhG mit einem „Cloud-Speicher“ (dem digitalen Online-Speicherplatz, auf den der Cloud-Nutzer über das Internet zugreifen kann) als Quelle und/oder einem Cloud-Speicher als Ziel solcher Vervielfältigungen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, sie mache urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. UrhG gegen Cloud- Anbieter für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 wegen der Überlassung von Speicherplatz im Wege des Cloud-Computings an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland geltend und beabsichtige die Aufstellung eines Tarifs für Clouds. Eine „Cloud“ im Sinne des Antrags ist das von einem Cloud-Anbieter einem Cloud-Kunden in der Bundesrepublik Deutschland auf schuldrechtlicher Basis im Wege des Cloud-Computings zur Nutzung überlassene Produkt-/Leistungspaket. Der Cloud-Anbieter überlässt dem Cloud-Kunden Online- Speicherplatz, der über IT-Ressourcen bereitgestellt wird, die sich physisch nicht beim Kunden befinden.

Mit Beschluss vom 27. März 2024 wies die Schiedsstelle die Anträge zurück.

Gegen den Beschluss der Schiedsstelle hat die Antragstellerin beim Bayerischen Obersten Landesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGGVG gestellt und beantragt, den Beschluss der Schiedsstelle aufzuheben sowie auszusprechen, dass die Schiedsstelle verpflichtet ist, eine empirische Untersuchung gemäß den dort gestellten Anträgen durchzuführen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (MMR 2024, 950). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

B. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Durchführung der begehrten empirischen Untersuchung durch die Schiedsstelle. Eine Verpflichtung der Schiedsstelle zur Durchführung einer selbstständigen empirischen Untersuchung auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft bestehe nur, wenn die Untersuchung – wie in § 93 VGG vorausgesetzt – auf die Ermittlung einer nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung ziele. Sei das nicht der Fall, stehe § 113 Satz 1 Halbsatz 2 VGG einer Entscheidung der Schiedsstelle dahingehend, die erbetene Untersuchung nicht durchzuführen, nicht entgegen. Die vorliegend mit dem Hauptantrag begehrte Untersuchung sei nicht dazu geeignet, die nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgebliche Nutzung zu ermitteln. Dasselbe gelte hinsichtlich der von der Antragstellerin hilfsweise beantragten Untersuchung.

C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da das Bayerische Oberste Landesgericht sie zugelassen hat (§ 25 Abs. 2, § 29 Abs. 1 EGGVG in Verbindung mit Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG). Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zurückweisung eines Antrags im Verfahren nach § 93 VGG durch die Schiedsstelle als Justizverwaltungsakt einer gerichtlichen Kontrolle gemäß §§ 23 ff. EGGVG unterliegt (vgl. BayObLG, MMR 2022, 293 [juris Rn. 31 bis 39]; Leister, GRUR-Prax 2022, 148; BeckOK.ZPO/Bacher, 56. Edition [Stand 1. März 2025], § 299 Rn. 4.2; Nordmeyer in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 19). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 29 Abs. 3 EGGVG, § 71 FamFG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.

I. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG spricht das Gericht, bei dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde, die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Ablehnung der empirischen Untersuchung durch die Schiedsstelle im Umfang sowohl des Hauptantrags (dazu nachfolgend C II) als auch des Hilfsantrags (dazu nachfolgend C III) war nicht rechtswidrig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

II. Die Beurteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass die Schiedsstelle nicht verpflichtet war, die mit dem Hauptantrag begehrte empirische Untersuchung gemäß § 93 VGG zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung von Clouds durchzuführen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragstellerin hat auf die Durchführung dieser Untersuchung keinen Anspruch.

1. Nach § 54 Abs. 1 UrhG hat der Urheber, wenn die Art des Werks eine nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG erlaubte Vervielfältigung erwarten lässt, gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Maßgebend für die Vergütungshöhe ist gemäß § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG genutzt werden. Nach § 54b Abs. 1 UrhG haftet neben dem Hersteller als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Zahlungsanspruch kann gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VGG stellen die Verwertungsgesellschaften hierfür Tarife auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren gemäß § 93 VGG auf. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3, § 38 Satz 2 VGG als Tarife. Gemäß § 93 VGG können Verwertungsgesellschaften die Schiedsstelle anrufen, um eine selbstständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen. Für die Durchführung der Untersuchung gilt nach § 113 Satz 1 VGG die Vorschrift des § 104 VGG, nach dessen Absatz 1 die Schiedsstelle erforderliche Beweise in ge- eigneter Form erheben kann und an Beweisanträge nicht gebunden ist, mit der Maßgabe, dass die Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann.

2. Ohne Rechtsfehler ist das Bayerische Oberste Landesgericht davon ausgegangen, dass die Maßgabe des § 113 Satz 1 VGG, wonach die Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann, nur Untersuchungen gemäß § 93 VGG, nicht aber Untersuchungsanträge betrifft, die außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegen.

a) Untersuchungen, die nicht zur Feststellung der nach § 54a Abs. 1 UrhG
maßgeblichen Nutzung geeignet sind, würden den Zweck des Verfahrens nach
§ 93 VGG verfehlen, ein Gutachten als Voraussetzung der Aufstellung eines Ta-
rifs zu erlangen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Ur-
heber- und verwandten Schutzrechten, BT-Drucks. 18/7223, S. 99 [zu § 93] und
S. 103 [zu § 114]). Die Schiedsstelle hat gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2 VGG
festzustellen, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung den Anforderun-
gen entspricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes gemäß § 40 VGG
zu stellen sind. Durch die Mitwirkung der Schiedsstelle im Verfahren nach § 93
VGG soll deren Sachkompetenz frühzeitig nutzbar gemacht und die Akzeptanz
der aufgestellten Tarife erhöht werden (vgl. BT-Drucks. 18/7223, S. 86; Raue in
Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 114 VGG Rn. 1; BeckOK.UrhR/Freudenberg,
46. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 114 VGG Rn. 1).

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Schiedsstelle
als für die Durchführung des Verfahrens nach § 93 VGG zuständige Stelle das
Vorliegen dessen gesetzlicher Voraussetzungen einschließlich der Frage, ob ein
tauglicher Untersuchungsgegenstand im Sinne von §§ 93, 40 Abs. 1 VGG, § 54a
Abs. 1 UrhG vorliegt, zu prüfen. Als Verwaltungsorgan (vgl. nur BayObLG, MMR
2022, 293 [juris Rn. 35]; Raue in Dreier/Schulze aaO § 124 VGG Rn. 1) ist sie
gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden und muss die Vor-
schriften, die ihr Handeln bestimmen, auslegen. Im Verfahren nach § 93 VGG
muss sie insbesondere beachten, dass die Untersuchungsergebnisse zur Tarif-
aufstellung gemäß § 40 Abs. 1 VGG geeignet sein müssen. Damit handelt sie
nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, ihren Aufgaben als neutralem Schlich-
tungsorgan und dem Ziel einer gütlichen Streitbeilegung zuwider, sondern fördert
frühzeitig die Akzeptanz der aufzustellenden Tarife. Der Verwertungsgesellschaft
steht im Verfahren nach § 93 VGG deshalb keine Einschätzungsprärogative hin-
sichtlich der Frage zu, ob es sich bei einem Untersuchungsgegenstand um ein
Gerät oder Speichermedium im Sinne der §§ 54, 54a UrhG handelt. Es besteht
kein sachlicher Grund, diese Frage der Prüfung durch die Schiedsstelle in diesem
Verfahren zu entziehen und in spätere Auseinandersetzungen mit Herstellern,
Händlern oder Importeuren über die Durchsetzung des Tarifs zu verlagern. Viel-
mehr würde dies die Durchsetzung der Vergütungsansprüche nach § 54 UrhG
verzögern. Soweit nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Zweiten
Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BT-
Drucks. 16/1828, S. 35) die Schiedsstelle keine „Entscheidungskompetenz“ ha-
ben soll, ist damit lediglich gemeint, dass die Schiedsstelle bei den Streitfällen zu
den §§ 54, 54a UrhG keine bindenden Entscheidungen fällen, sondern lediglich
Einigungsvorschläge unterbreiten kann (nun geregelt in § 105 VGG).

3. Ohne Rechtsfehler hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Be-
urteilung der Schiedsstelle für zutreffend erachtet, dass die mit dem Hauptantrag
begehrte Untersuchung nicht dazu geeignet ist, die nach § 54a Abs. 1 UrhG maß-
gebliche Nutzung zu ermitteln.

a) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ausgeführt, die beantragte
empirische Untersuchung wäre zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maß-
geblichen Nutzung von Clouds als Grundlage für die Aufstellung eines Tarifs ge-
eignet, wenn Clouds als Geräte oder Speichermedien im Sinne des § 54 Abs. 1
UrhG und Cloud-Betreiber, die ihre Cloud-Dienste in Deutschland wohnhaften
Kunden anbieten, nach den Bestimmungen des (deutschen) Urheberrechtsge-
setzes als Hersteller, Importeur oder Händler der Cloud anzusehen wären. Eine
Vergütungspflicht der Cloud-Anbieter bestehe jedoch nach derzeit geltendem
Recht nicht. Somit sei eine empirische Untersuchung, welche die Höhe der Ver-
gütung durch Feststellungen zum Maß der Nutzung von Clouds als eigenständi-
gem Produkt beträfe, nicht durchzuführen. Eine andere Bewertung sei auch nicht
unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder unter dem Ge-
sichtspunkt der sogenannten Ergebnispflicht veranlasst. Es könne nicht ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich das Vergütungsaufkommen der
Rechtsinhaber aus der Geräte- und Speichermedienvergütung infolge der Ein-
führung von Cloud-Angeboten nicht mehr als gerechter Ausgleich für den Scha-
den aus der Kopiertätigkeit darstelle und deshalb eine unionsrechtswidrige
Schutzlücke bestünde. Zwar reduziere sich der Umfang der vergütungspflichti-
gen Nutzung von Speichermedien und Geräten, soweit infolge des technischen
Fortschritts und des erweiterten Angebots von Streaming-Diensten an die Stelle
der Vervielfältigungen das Streaming von Inhalten trete. Zur Klärung der Frage,
ob die trotz Streamings verbleibende Nutzung von Speichermedien und Geräten
zu Vervielfältigungszwecken die von den Verwertungsgesellschaften aktuell ge-
forderten Vergütungen weiterhin rechtfertige, sei jedoch nicht die von der Antrag-
stellerin geforderte, allein auf die Cloudnutzung bezogene, sondern eine umfas-
sende empirische Untersuchung des Nutzungsverhaltens erforderlich, die die An-
tragstellerin ablehne. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zutreffend davon ausgegan-
gen, dass die Urheber für die in Rede stehenden Vervielfältigungen bei der Nut-
zung von Cloud-Speichern zu den nach §§ 53, 60a bis 60f UrhG privilegierten
Zwecken Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von
§§ 54, 54a UrhG haben. Die Speicherung von Kopien urheberrechtlich geschütz-
ter Inhalte in einem Cloud-Speicher fällt unter den Begriff der Vervielfältigung
nach § 16 UrhG (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 14/21,
GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1066 – Internet-Radiorecorder II,
mwN). Auch der für die Auslegung der Privatkopieschranke in § 53 Abs. 1 und 2
UrhG maßgebliche Begriff der Vervielfältigung „auf beliebigen Trägern“ gemäß
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informati-
onsgesellschaft umfasst die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich
geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server, auf dem der Anbieter
von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfü-
gung stellt (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 – C-433/20, GRUR 2022, 558 [juris
Rn. 33] = WRP 2022, 582 – Austro-Mechana; Urteil vom 13. Juli 2023 – C-426/21,
GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 29] = WRP 2023, 1059 – Ocilion IPTV Technolo-
gies). Dasselbe gilt, wenn der Nutzer über ein verbundenes Endgerät auf die
Cloud zugreift und ein zuvor dorthin hochgeladenes Werk auf sein Endgerät her-
unterlädt (vgl. EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 17] – Austro-Mechana). Herstel-
ler dieser Vervielfältigungen im Sinne von § 53 UrhG ist der private Endnutzer,
der sich auf die Privatkopieschranke berufen kann (vgl. BGH, GRUR 2024, 1105
[juris Rn. 20] – Internet-Radiorecorder II, mwN). Aus der Privilegierung dieser
Vervielfältigungen nach § 53 UrhG folgt, dass der deutsche Staat im Rahmen
seiner territorialen Zuständigkeit eine wirksame Erhebung des gerechten Aus-
gleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG als Ersatz
des Schadens gewährleisten muss, der den Rechtsinhabern aufgrund der Ver-
vielfältigung geschützter Werke durch Endnutzer entstanden ist (vgl. EuGH, Ur-
teil vom 16. Juni 2011 – C-462/09, Slg. 2011, 5331 = GRUR 2011, 909 [juris
Rn. 34 f.] – Stichting de Thuiskopie; EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 38]
– Austro-Mechana, mwN; BGH, Urteil vom 10. November 2022 – I ZR 10/22,
GRUR 2023, 479 [juris Rn. 24] = WRP 2023, 461 – rakuten.de).

c) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat frei von Rechtsfehlern an-
genommen, dass die Anbieter von Cloud-Diensten nicht als Hersteller, Impor-
teure oder Händler von Geräten oder Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1,
§ 54b Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen sind, weshalb sie nach dem geltenden deut-
schen Recht nicht zum Kreis der Vergütungspflichtigen zählen.

aa) Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht zur Gewährleistung des
gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie
2001/29/EG in § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG eine Vergütungspflicht der
Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien vor, deren
Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zube-
hör zur Vornahme nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG erlaub-
ter Vervielfältigungen benutzt wird.

bb) Die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG
knüpft an die Veräußerung und das Inverkehrbringen der Geräte und Speicher-
medien im Geltungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes an (vgl.
§§ 54d, 54e Abs. 1, § 54f Abs. 1 UrhG; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009
I ZR 168/06, WRP 2010, 123 [juris Rn. 26] – Scannertarif; von Ungern-Stern-
berg, GRUR 2022, 1777, 1786; Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 6. Aufl., § 54 UrhG Rn. 28; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54
Rn. 11; Schaefer, GRUR 2022, 558, 564; Büttel, jurisPR-ITR 17/2022 Anm. 6),
wobei die gesamte Vertriebskette einbezogen ist (BGH, GRUR 2023, 479 [juris
Rn. 20] – rakuten.de, mwN). Der durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Ur-
heberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 („Zweiter
Korb“) neu eingeführte Begriff der Speichermedien umfasst nach der Gesetzes-
begründung alle physikalischen Informations- und Datenträger mit Ausnahme
von Papier oder ähnlichen Trägern. Das sind nach der Vorstellung des Gesetz-
gebers alle elektronischen (z. B. Smartcard, Memory Stick), magnetischen (z.B.
Musikkassette, Magnetband, Festplatte, Diskette) und optischen (z.B. Film, DVD,
CD-ROM, CD-R, CD-RW, Laserdisk) Speicher (BT-Drucks. 16/1828, S. 29).
Auch unter den in §§ 54 ff. UrhG verwendeten Begriff „Geräte“ lassen sich nach
alltagssprachlicher Bedeutung allein körperliche Gegenstände fassen.

cc) Das Angebot von Cloud-Diensten im Sinne des Antrags der Antrag-
stellerin fällt nach geltendem Recht nicht unter die Begriffe der Geräte oder Spei-
chermedien im Sinne von §§ 54, 54a UrhG (vgl. OLG München, MMR 2024, 869;
MMR 2025, 219; von Ungern-Sternberg, GRUR 2022, 1777, 1786; Schaefer,
GRUR 2020, 1248, 1253; BeckOK.IT-Recht/Paul, 18. Edition [Stand 1. Januar
2025], § 54 UrhG Rn. 2; Müller, ZUM 2014, 11, 13; Bisges, GRUR 2013, 146,
149; aA BeckOK.UrhR/Grübler, 46. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 54 UrhG
Rn. 14; Renner in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 54 UrhG
Rn. 52; vgl. Peifer, JZ 2022, 521, 523 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54 Rn. 8,
13). Zwar sollen die Regelungen der §§ 54 ff. UrhG nach dem Willen des Gesetz-
gebers eine flexible Anpassung der Pauschalvergütung an den Stand der Tech-
nik gewährleisten (BT-Drucks. 16/1828, S. 1, 16 und 45). Diese Aussage in der
Gesetzesbegründung bezieht sich jedoch auf die Art der Vervielfältigungsquellen
und -verfahren sowie der Speichermedien und Geräte (BT-Drucks. 16/1828,
S. 28 f.), nicht auf den Regulierungsansatz, der auf Speichermedien und Geräte
als körperliche Gegenstände bezogen ist. An diesem hat der Gesetzgeber fest-
gehalten, als er durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die
aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft vom 1. September 2017
(BGBl. I S. 3346) die Vorschriften über gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unter-
richt, Wissenschaft und Institutionen neu ordnete und erweiterte (vgl. BGH,
GRUR 2023, 479 [juris Rn. 21] – rakuten.de). Das deutsche Vergütungssystem
für den Ausgleich privilegierter Vervielfältigungen knüpft mithin nach wie vor an
die physische Überlassung der Geräte und Speichermedien an (vgl. Stieper,
ZUM 2019, 1, 4).

dd) Eine Vergütungspflicht für die Erbringer von Leistungen, die sich auf
den Betrieb der Geräte und Speichermedien beziehen, ist im deutschen Recht
ausschließlich in § 54c UrhG vorgesehen. Diese Vorschrift regelt eine Vergü-
tungspflicht für das Bereithalten von Ablichtungsgeräten unter anderem in Schu-
len, Hochschulen, Bibliotheken und nicht kommerziellen Archiven. Eine erwei-
ternde Bezugnahme auf die Regelungen zur Betreibervergütung in § 54c UrhG
erfolgt lediglich in § 60h Abs. 1 Satz 2 UrhG (zu Terminals in Bibliotheken gemäß
§ 60e Abs. 4 Satz 2 UrhG und anderen Einrichtungen gemäß § 60f Abs. 1 UrhG
vgl. nur Dreier in Schulze/Dreier aaO § 60e Rn. 24; Loewenheim/Loewenheim/
Stieper, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 91 Rn. 18). Andere Akteure, die
Geräte oder Speichermedien zur Vervielfältigung für Endnutzer bereithalten, sind
nach den §§ 54 bis 54c UrhG keine Adressaten der Vergütungspflicht.

ee) Die Rechtsbeschwerde kann mit ihrer Auffassung, die Anbieter von
Cloud-Speicherplatz seien als Hersteller, Importeure oder Händler von Speicher-
medien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG einzuordnen, nicht
durchdringen. Der Begriff des Herstellers, Importeurs oder Händlers im Sinne von
§ 54 UrhG erfasst nicht den Cloud-Anbieter, auch wenn dieser – wie von der
Rechtsbeschwerde vorgetragen – die einzelnen Hard- und Softwarekomponen-
ten der Cloud kombiniert, implementiert und konfiguriert und so das Produkt-/
Leistungspaket mit digital zugänglichem Online-Speicherplatz bereitstellt. Das
Vergütungssystem der §§ 54 ff. UrhG erfasst lediglich die Veräußerung und das
Inverkehrbringen der Geräte und Speichermedien, die bei der Erbringung oder
der Inanspruchnahme der Leistungen des Cloud-Anbieters verwendet werden,
im Geltungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes.

ff) Rechtsfehlerfrei hat das Bayerische Oberste Landesgericht auch eine
analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften der §§ 54 ff. UrhG auf die An-
bieter von Cloud-Diensten abgelehnt (vgl. OLG München, MMR 2024, 869 [juris
Rn. 133 bis 136]; MMR 2025, 219 [juris Rn. 109 bis 112]). Es fehlt nach den obi-
gen Erwägungen (dazu Rn. 21 f.) an der für die analoge Gesetzesanwendung
erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH,
Urteil vom 6. März 2025 – I ZR 32/24, NJW 2025, 1648 [juris Rn. 28] mwN).

d) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ohne Rechtsfehler ange-
nommen, dass die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG folgende
Ergebnispflicht keine andere Bewertung erfordert. Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde ergibt sich nach derzeitigem Sachstand aus den unionsrecht-
lichen Vorgaben nicht das Erfordernis, die in den §§ 54 ff. UrhG bestimmte Ver-
gütungspflicht für Privatkopien auf Cloud-Anbieter zu erstrecken. Die hierfür gel-
tenden Maßstäbe sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Union geklärt, sodass eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht
veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415
= NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] – Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015
C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] – Doc Generici; Urteil vom 6. Ok-
tober 2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] – Consorzio Italian
Management und Catania Multiservizi).

aa) Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG bringt – wie den Er-
wägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie zu entnehmen ist – den Willen des Uni-
onsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen,
das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich
eine Verpflichtung zur Vergütung oder zum Ausgleich begründet (EuGH,
GRUR 2022, 558 [juris Rn. 37] – Austro-Mechana; EuGH, Urteil vom 23. Novem-
ber 2023 – C-260/22, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 49 – Seven.One
Entertainment Group). Das System, welches dem gerechten Ausgleich zugrunde
liegt, und seine Höhe müssen deshalb einen Bezug zu dem Schaden haben, der
den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist
(EuGH, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 37, 44] – Seven.One Entertainment Group,
mwN).

bb) Da die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG keine genaueren An-
gaben zu den verschiedenen Elementen der Regelung des gerechten Ausgleichs
enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Elemente über
ein weites Ermessen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Per-
sonen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten
und Höhe fest (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 41] – Austro-Mechana;
GRUR 2024, 51 [juris Rn. 35] – Seven.One Entertainment Group).
Grundsätzlich ist die Person, welche die Privatkopie erstellt, zum Ersatz
des damit verbundenen Schadens verpflichtet, indem sie den Ausgleich finan-
ziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird. Wird also im Rahmen des Cloud-
Computing eine Speicherdienstleistung angeboten, so hat grundsätzlich der Nut-
zer dieser Dienstleistung den Ausgleich zu finanzieren, der an den Rechtsinhaber
gezahlt wird (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 43] – Austro-Mechana; vgl. BGH,
GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 41] – Internet-Radiorecorder II, mwN).

Den Mitgliedstaaten steht es allerdings frei, zur Finanzierung des gerech-
ten Ausgleichs eine Abgabe für Privatkopien einzuführen, die nicht die betreffen-
den Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und
Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privat-
personen rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder ihnen die Dienst-
leistung einer Vervielfältigung erbringen. Im Rahmen eines solchen Systems
haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privat-
kopien zu leisten und können diese in ihre Preisgestaltung einfließen lassen, so
dass die Abgabe letztlich vom privaten Nutzer getragen wird (EuGH, Urteil vom
22. September 2016 – C-110/15, GRUR 2017, 155 [juris Rn. 31 und 34 f.] = WRP
2016, 1482 – Microsoft Mobile Sales International; EuGH, GRUR 2022, 558 [juris
Rn. 44 f., 47] – Austro-Mechana; vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 42]
– Internet-Radiorecorder II).

cc) Da das Hoch- und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Inhalte
bei der Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen als ein einheitliches Ver-
fahren zum Zweck des privaten Kopierens angesehen werden kann, können die
Mitgliedstaaten im Licht des weiten Ermessens, über das sie verfügen, ein
System einführen, in dem ein gerechter Ausgleich nur in Bezug auf Geräte oder
Speichermedien gezahlt wird, die einen notwendigen Teil dieses Verfahrens dar-
stellen, sofern angenommen werden kann, dass dieser Ausgleich dem sich für
die Inhaber des Urheberrechts ergebenden etwaigen Schaden entspricht. In die-
sem Zusammenhang steht es den Mitgliedstaaten frei, bei der Festlegung der
Abgabe für Privatkopien den Umstand zu berücksichtigen, dass bestimmte
Geräte und Speichermedien im Rahmen des Cloud-Computing zum Erstellen
von Privatkopien genutzt werden können (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris
Rn. 52 f.] – Austro-Mechana; BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 43] – Internet-
Radiorecorder II).

dd) Unionsrechtlich ist es angesichts des weiten Ermessens der Mitglied-
staaten mithin nicht geboten, digitale Dienste, die privaten Nutzern ermöglichen,
digitale Kopien von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu erstellen und diese
auf (ausgelagerten) Datenspeichern über das Internet abzulegen, in den Kreis
der Schuldner der Gerätevergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG) oder
Betreibervergütung (§ 54c Abs. 1 UrhG) aufzunehmen, sofern der unionsrecht-
lich geforderte gerechte Ausgleich für den infolge der Vervielfältigung erlittenen
Schaden der Rechtsinhaber auch im Fall der in die Cloud ausgelagerten Spei-
cherung durch einen solchen Dienst sichergestellt wird, indem bei der Veräuße-
rung und dem Inverkehrbringen der für die Nutzung eines solchen Dienstes er-
forderlichen Geräte (z.B. Smartphones, Tablets oder Computern) oder Speicher-
medien die Vergütung für Privatkopien anfällt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris
Rn. 44] – Internet-Radiorecorder II), und der bei der Anwendung der in Art. 5 der
Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen zu berücksichtigende Gleich-
behandlungsgrundsatz beachtet wird. Danach dürfen die Mitgliedstaaten keine
Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass ver-
schiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für
Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene
Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden,
ohne dass dies gerechtfertigt wäre (EuGH, Urteil vom 5. März 2015 – C-463/12,
GRUR 2015, 478 [juris Rn. 30 bis 33] = WRP 2015, 706 – Copydan Båndkopi;
vgl. EuGH, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 45] – Seven.One Entertainment Group).
ee) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung
des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b
der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht eine Einbeziehung des Ange-
bots von Cloud-Speichern in die Vergütungspflicht nicht erfordert.
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Bayerische Oberste Landes-
gericht habe sich nicht mit der Frage befasst, welches der in der streitgegen-
ständlichen Funktionseinheit enthaltenen Elemente am deutlichsten dazu be-
stimmt sei, zusammen mit den anderen wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt
zu werden (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 – I ZR 28/11, GRUR
2014, 979 [juris Rn. 25] = WRP 2014, 1211 – Drucker und Plotter III), lässt sie
außer Acht, dass sich die von ihr zitierte Rechtsprechung des Senats auf die
§§ 54 ff. UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bezieht.

Diese Vorschriften, die feste Vergütungssätze für einzelne Geräte vorsahen, lie-
ßen eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte
nach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen
genutzt werden, wie nunmehr in § 54a Abs. 1 und 2 UrhG vorgesehen, nicht zu
(vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 [juris
Rn. 11] – Drucker und Plotter I).

(2) Die Rechtsbeschwerde macht außerdem ohne Erfolg geltend, das
Bayerische Oberste Landesgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob
über die auf die Endgeräte anfallende Geräteabgabe der gerechte Ausgleich für
Vervielfältigungen in Cloud-Speichern überhaupt gewährleistet werde bezie-
hungsweise erfasst werden könne; auf dieser Grundlage widerspreche es der
Ergebnispflicht, Cloud-Speicher generell aus dem Geräte- beziehungsweise
Speichermedienbegriff der §§ 54, 54a UrhG auszuscheiden.

(a) Allerdings werden im Schrifttum vielfach Zweifel geäußert, ob das gel-
tende System der Geräte- und Speichermedienvergütung in §§ 54 ff. UrhG ge-
eignet ist, den angemessenen Ausgleich für Privatkopien mit Blick auf die zuneh-
mende Nutzung von Cloud-Speicherplatz sicherzustellen (Bisges, GRUR 2013,
146, 148 f.; Dreier/Leistner, GRUR 2013, 881, 891; Müller, ZUM 2014, 11, 13 f.
und GRUR-Prax 2022, 287; Klett, ZUM 2014, 18, 21; Leistner, CR 2018, 436
Rn. 25 bis 32 und CR 2021, 73 Rn. 57 f.; Stieper, ZGE 2015, 170, 195, ZUM
2019, 1, 4 f. und ZUM 2022, 455, 456; Schaefer, GRUR 2020, 1248, 1253 sowie
GRUR 2022, 563, 564; Flechsig, ZGE 2022, 154, 163 und GRUR-Prax 2024,
241; Wünsche, CR 2022, 527, 528; Büttel, jurisPR-ITR 17/2022 Anm. 6;
Böhm/Kashaev, GRUR-Prax 2024, 577; Wiebe in Spindler/Schuster, Recht der
elektronischen Medien, 4. Aufl., § 54 UrhG Rn. 13; BeckOK.IT-Recht/Paul aaO
§ 54 UrhG Rn. 3; Wirth in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 4. Aufl., § 54 Rn. 6;
vgl. Loewenheim/Loewenheim/Stieper aaO § 91 Rn. 23; Grünberger, ZUM 2023,
309, 342). Überwiegend halten diese Stimmen eine Anpassung der gesetzlichen
Vorschriften für angezeigt (etwa Flechsig ZGE 2022, 154, 169 f. mit Gesetzes-
vorschlag; Stieper, ZUM 2022, 455, 456 mwN).

(b) Wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend erkannt hat, ist
es Sache der Träger der öffentlichen Gewalt des jeweiligen Mitgliedstaats, ins-
besondere auch seiner Gerichte, eine Auslegung des nationalen Rechts vorzu-
nehmen, die im Einklang mit der Ergebnispflicht des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der
Richtlinie 2001/29/EG steht und gewährleistet, dass die Rechtsinhaber den ge-
rechten Ausgleich erhalten (EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 39] – Stichting de
Thuiskopie). Dies ist auch mit Blick auf die Eigentumsrechte der Rechtsinhaber
aus Art. 14 Abs. 1 GG geboten. Eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung
kann eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergän-
zungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die Gerichte sind
befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände
anzuwenden ist. Dies schließt die Prüfung ein, inwieweit eine restriktive Ausle-
gung der Vorschriften zum angemessenen Ausgleich in §§ 54 ff. UrhG ange-
sichts der Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu
führt, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht (zu
§ 54a UrhG aF vgl. BVerfG, GRUR 2011, 223 [juris Rn. 22]; vgl. Leistner, CR
2018, 436 Rn. 28).

(c) In diesem Zusammenhang hatte das Bayerische Oberste Landesge-
richt entsprechend § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der ent-
scheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Auf das Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach
§§ 23 ff. EGGVG finden – über § 29 Abs. 3 EGGVG hinaus – ergänzend die Vor-
schriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung (BGH, Be-
schluss vom 17. März 2016 – IX AR [VZ] 1/15, NZI 2016, 508 [juris Rn. 15];
BeckOK.GVG/Köhnlein, 27. Edition [Stand 15. Mai 2025], § 29 EGGVG Rn. 2).

Das Gericht, das über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten entschei-
det, ist Tatsacheninstanz (BayObLG, NJW-RR 2021, 509 [juris Rn. 37] mwN;
MünchKomm.StPO/Ellbogen, 2. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 36). Es hat die relevan-
ten Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln (BVerfGE 21, 191 [juris Rn. 13];
Nordmeyer in Anders/Gehle aaO § 23 EGGVG Rn. 11; A. Schreiber in Wieczo-
rek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 2, 12; Zöller/Lückemann aaO § 28
EGGVG Rn. 11).

(d) Das Tatgericht entscheidet dabei über Art und Umfang seiner Ermitt-
lungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt
im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 70 ff. FamFG lediglich die Kontrolle auf
Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob das Tatgericht alle maßgeblichen
Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichen-
den Sachaufklärung beruht (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 – XII ZB 544/21,
FamRZ 2022, 1556 [juris Rn. 19]; Beschluss vom 9. Oktober 2024
XII ZB 289/24, NJW-RR 2025, 386 [juris Rn. 14]; MünchKomm.FamFG/A. Fi-
scher, 4. Aufl., § 72 Rn. 7; BeckOK.FamFG/Perleberg-Kölbel, 54. Edition [Stand
1. Juni 2025], § 26 Rn. 19e). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kommt in
Betracht, wenn das Tatgericht ungeachtet greifbarer Anhaltspunkte für eine ab-
weichende Tatsachenlage keine weiteren Ermittlungen vornimmt (vgl. BGH, Be-
schluss vom 5. Juli 2017 – IV ZB 6/17, FamRZ 2017, 1619 [juris Rn. 16]; Be-
schluss vom 20. Dezember 2022 – XIII ZB 8/20, NVwZ 2023, 1358 [juris
Rn. 12 f.]).

(e) Solche Rechtsfehler sind dem Bayerischen Obersten Landesgericht
nicht unterlaufen. Aus den Feststellungen des Bayerischen Obersten Landesge-
richts oder der angegriffenen Entscheidung der Schiedsstelle ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass das Vergütungssystem der §§ 54 ff. UrhG den gerech-
ten Ausgleich aufgrund der zunehmenden Nutzung von Cloud-Speichern für Pri-
vatkopien nicht mehr gewährleisten kann. Die Rechtsbeschwerde trägt auch nicht vor, dass diesbezüglicher Vortrag der Antragstellerin, die im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechend § 27 Abs. 1 FamFG gehalten war, die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen, übergangen worden sei. Das Bayerische
Oberste Landesgericht musste daher keine weitergehenden Feststellungen treffen oder den Sachverhalt vor seiner Entscheidung weiter aufklären (vgl. §§ 29 f. FamFG).

Insbesondere vermag die Rechtsbeschwerde nicht darauf zu verweisen,
dass die Antragstellerin der Einschätzung der Schiedsstelle, die bestehenden
Gesamtverträge indizierten weiterhin die Angemessenheit der darin vorgesehe-
nen Privatkopievergütung, weil sich ein etwaiger Rückgang von privaten Verviel-
fältigungen mittels altbekannter Methoden und eine Zunahme solcher Vervielfäl-
tigungen unter Nutzung der neuen Cloud-Technologie gegenüberstehen könn-
ten, im Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht Sachvortrag ent-
gegengesetzt hätte, der das Gericht zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung
veranlassen musste.

(3) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Bayerische Oberste Lan-
desgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob eine der Cloud-Nutzung ent-
sprechende Anpassung der Endgeräte-Vergütung zu einer Unzumutbarkeit im
Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG führen könnte. Nach dieser Vorschrift darf die Ver-
gütung Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beein-
trächtigen und muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preis-
niveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(a) Zwar trifft zu, dass bei der Beurteilung, ob ein gerechter Ausgleich im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG (noch) gewährleistet
ist, in den Blick zu nehmen ist, ob die Begrenzung der Höhe des in Bezug auf
Endgeräte und Speichermedien zu leistenden Ausgleichs nach § 54a Abs. 4
UrhG dazu führt, dass Privatkopien, die unter Nutzung eines Cloud-Dienstes her-
gestellt werden, regelmäßig zu keinem Anstieg der Gesamtvergütung nach § 54a
Abs. 2 UrhG führen, also faktisch vergütungsneutral sind. Wenn vergütungs-
pflichtige Speichermedien durch Speicherplatz auf Cloud-Servern ersetzt wer-
den, für die keine Vergütung geltend gemacht werden kann, kann das Aufkom-
men aus der Speichermedienvergütung sinken und den Rechtsinhabern nur noch
das Aufkommen aus der Gerätevergütung verbleiben, welche dann je nach End-
geräte- und Speichermedien-Typ gemäß § 54a Abs. 4 UrhG begrenzt sein
könnte (vgl. Müller ZUM 2014, 11, 13 f. und GRUR-Prax 2022, 287; Bisges,
GRUR 2013, 146, 148 f.; Leistner, CR 2018, 436 Rn. 26; Wiebe in Spindler/
Schuster aaO § 54 UrhG Rn. 13).

(b) Ob die Begrenzung des § 54a Abs. 4 UrhG in Bezug auf die für Cloud-
Dienste genutzten Geräte- und Speichermedien-Typen eingreift und gegebenen-
falls den gerechten Ausgleich gefährdet, der den Rechtsinhabern zusteht, und ob
dies wiederum gerade auf die zunehmende Nutzung dieser Geräte für Cloud-
Dienste zurückzuführen ist, lässt sich indes nur beantworten, wenn die maßgeb-
liche Nutzung dieser Endgeräte- und Speichermedien-Typen für nach §§ 53, 60a
bis 60f UrhG erlaubte Vervielfältigungen insgesamt ermittelt wird. Darauf zielt die
von der Schiedsstelle vorgeschlagene umfassende empirische Untersuchung
des Nutzungsverhaltens, die die Antragstellerin indes nicht nur nicht beantragt
hat, sondern die sie ausdrücklich ablehnt. Das Bayerische Oberste Landesge-
richt war in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht gehalten, in eine Beweis-
aufnahme einzutreten, welche eine solche empirische Untersuchung nach
§ 93 VGG vorweggenommen hätte.

ff) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Bayerische Oberste Landesge-
richt weiter die Relevanz des Urteils des Handelsgerichts Wien vom 21. März
2024 (43 Cg 29/19s) für den vorliegenden Streitfall verneint, weil dessen richtli-
nienkonforme Interpretation des Begriffs der „Speichermedien jeder Art“ des
§ 42b Abs. 1 öUrhG, wonach dieser auch das Zurverfügungstellen von Speicher-
platz über Cloud-Computing-Dienstleistungen erfasse, auf inhaltlich vom deut-
schen Recht abweichenden Regelungen beruht.

III. Auch die Beurteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die
Schiedsstelle habe den Hilfsantrag in der Sache zu Recht abgelehnt, hält der
rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die
Durchführung einer empirischen Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a
Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung von PCs, Tablets, Mobiltelefonen, Smart-
watches und Cloud-Servern zur Vornahme von „Cloud-Kopien“, das heißt von
Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 oder
§§ 60a bis 60f UrhG mit einem „Cloud-Speicher“ als Quelle und/oder einem
Cloud-Speicher als Ziel solcher Vervielfältigungen.

1. Die Ablehnung des Hilfsantrags durch die Schiedsstelle verletzt die An-
tragstellerin nicht in ihren Rechten, denn der darin formulierte begrenzte Unter-
suchungsumfang (Nutzungen mit einem „Cloud-Speicher“) würde dem Zweck
des Verfahrens nach § 93 VGG, eine Grundlage für die Aufstellung eines Tarifs
nach § 40 VGG zu schaffen (§ 114 Abs. 1 VGG; dazu Rn. 13), nicht gerecht. Für
die Gestaltung der Tarife nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VGG ist maßgeblich, in wel-
chem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfälti-
gungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG oder den §§ 60a bis 60f UrhG genutzt
werden (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG). Dies erfordert grundsätzlich eine umfas-
sende Untersuchung der gesamten tatsächlichen Nutzung und nicht lediglich ein-
zelner Nutzungsarten. Die Schiedsstelle muss das Verfahren von vornherein auf
dieses Ziel ausrichten (vgl. § 114 Abs. 1 VGG), damit an dessen Ende ein sach-
gerechtes und neutrales Ergebnis steht, welches auch in anderen Streitfällen her-
angezogen werden kann (§ 115 VGG). Diesen Anforderungen genügt der Ge-
genstand des Hilfsantrags nicht.

2. Aus § 113 Satz 1 VGG, wonach die Schiedsstelle die Durchführung der
empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann, folgt nichts Anderes.

a) Die Regelung des § 113 Satz 1 VGG bezieht sich zum einen nur auf
Untersuchungen gemäß § 93 VGG, nicht aber auf Untersuchungsanträge, die
außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegen (dazu Rn. 1). Sie bezieht sich
zum anderen nicht auf Anträge oder Anregungen hinsichtlich des Umfangs oder
der Art und Weise der Durchführung der Untersuchung. Diese liegen gemäß
§ 113 Satz 1, § 104 Abs. 1 VGG im Ermessen der Schiedsstelle. Danach kann
die Schiedsstelle bei der Durchführung der empirischen Untersuchung die Be-
weise in geeigneter Form erheben und ist an Beweisanträge nicht gebunden. Die
Schiedsstelle hat den Hilfsantrag in der gestellten Form jedoch zu Recht abge-
lehnt, weil die Antragstellerin mit der Einschränkung der hilfsweise beantragten
Untersuchung der Cloud-Nutzung von PCs, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwat-
ches und Cloud-Servern zur Vornahme von „Cloud-Kopien“ erkennbar nicht le-
diglich eine Anregung zum Untersuchungsumfang geben wollte, sondern es ihr
gerade auf diese Begrenzung ankam.

b) Erfolglos wendet die Rechtsbeschwerde ein, dass die Antragstellerin
„Herrin des Verfahrens“ gemäß § 93 VGG sei und ihr in diesem Rahmen eine
Einschätzungsprärogative zukomme, was die Modalitäten des gerechten Aus-
gleichs für die zu vergütenden Vervielfältigungen und der Erfüllung der Ergebnis-
pflicht angehe, und dass sie eine erneute empirische Untersuchung der in den
bestehenden Gesamtverträgen bereits berücksichtigten Nutzungen nicht für er-
forderlich halte, weil solche Studien bereits vorlägen. Die Rechtsbeschwerde
trägt nicht zu empirischen Untersuchungen vor, die eine vollständige Unter-
suchung nach § 93 VGG entbehrlich machen würden (zum Erfordernis der
Aktualität der Untersuchung vgl. auch BT-Drucks. 18/7223, S. 103 zu § 115
VGG). Der näher begründeten Annahme der sachkundigen Schiedsstelle, dass
sich die Art der Nutzung von Geräten zur Anfertigung privilegierter Vervielfälti-
gungen auch anderweitig – nicht nur im Hinblick auf Cloud-Kopien – geändert
haben könnte, ist die Antragstellerin nicht überzeugend entgegengetreten (dazu
Rn. 39 f.).

3. Die Rechtsbeschwerde dringt auch mit ihrer Auffassung nicht durch, es
sei der Unternehmerseite unbenommen und unterliege der Vertragsfreiheit, wenn
sie sich mit einer allein auf die Cloud-Nutzung zurückgehenden Erhöhung des
bisherigen Tarifs ohne vorangegangene Gesamtbetrachtung einlasse, und es
müsse den beteiligten Kreisen möglich sein, gegebenenfalls auf Basis einer Stu-
die nach § 93 VGG nur unstrittige Aspekte unter Ausklammerung streitiger
Punkte gesamtvertraglich zu regeln. Zwar ist eine gesamtvertragliche Regelung
der Vergütungshöhe im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3,
§ 38 Satz 2 VGG jederzeit möglich (vgl. BT-Drucks. 18/7223, S. 56 und 66) und
zur Erhöhung der Akzeptanz der Tarife im Markt vorzugswürdig. Dies ändert je-
doch nichts daran, dass die Schiedsstelle das Verfahren nach § 93 VGG mit dem
Ziel der Schaffung einer Grundlage für die Tarifaufstellung betreiben muss, denn
es dient der Beschleunigung der Tarifaufstellung in Abkehr von der Pflicht zur
vorherigen Durchführung von Gesamtvertragsverhandlungen nach § 13a Abs. 1
Satz 2 und 3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai
2016 geltenden Fassung (UrhWahrnG). Deshalb unterbreitet die Schiedsstelle in
dem selbstständigen Verfahren zur Einholung einer empirischen Untersuchung
auch keinen Einigungsvorschlag (§ 114 Abs. 2 Satz 2 VGG). Dem Zweck der Be-
schleunigung wäre nicht gedient, wenn die Antragstellerin eine Untersuchung er-
wirken könnte, deren Ergebnisse im Fall des Scheiterns von Vertragsverhand-
lungen nicht zur Aufstellung eines Tarifs geeignet beziehungsweise hierfür aus-
reichend wären. Der Schiedsstelle bleibt dabei unbenommen, im Einzelfall und
unter Einbeziehung der betroffenen Verbände (§§ 112, 116 VGG) zu beurteilen,
ob eine Klärung von Vorfragen bei der Durchführung der Untersuchung, auch zur
Förderung einer vertraglichen Einigung, zweckmäßig sein kann. Eine Klärung
von Vorfragen im Rahmen einer im Grundsatz umfassenden Untersuchung nach
§ 93 VGG war aber nicht Gegenstand des Hilfsantrags.

Vorinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 12.08.2024, Az. 101 VA 64/24

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