BGH: Das Double-opt-in-Prinzip ist bei der Einholung einer Einwilligung in Werbeanrufe NICHT ausreichend / Einwilligung per E-Mail

veröffentlicht am 15. Februar 2011

BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09
§§ 3; 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Der BGH hat entschieden, dass zum Nachweis der Einwilligung in Werbeanrufe (nicht Werbe-Mails oder -Faxnachrichten!) das landläufig verwendete Double-Opt-in-Verfahren nicht ausreicht. Aus der Pressemitteilung Nr. 29/2011 des BGH: „Im Streitfall hatte … [die Beklagte] das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die [Beklagte] nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen. Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der – die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende – Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.

I