BGH: Die Abgabe der Abschlusserklärung nimmt weiteren Unterlassungsklagen von „kerngleichen“ Verstößen das Rechtsschutzbedürfnis

veröffentlicht am 9. Juli 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 177/10
§ 12 Abs. 2 UWG

Der BGH hat entschieden, dass ein  Schuldner, der eine einstweilige Verfügung wegen bestimmter Äußerungen erhält und daraufhin eine Abschlusserklärung abgibt, einer auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weiteren Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, das Rechtsschutzbedürfnis entzieht, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird. Im Einzelnen:

„a) Erkennt der Unterlassungsschuldner durch eine Abschlusserklärung eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an, wird dadurch das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, weil sie einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen lässt (vgl. BGHZ 181, 373 Tz. 14 – Mescher weis, m.w.N.; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl, § 12 Rdn. 170; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 2.16; Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 647; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 58).

b) Diese Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat. Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 46/07, GRUR 2010, 253 Tz. 30 = WRP 2010, 241 – Fischdosendeckel, m.w.N., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.). Die Reichweite eines Unterlassungstitels ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klage- oder Antragsbegründung, zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.2008, Az. I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 37 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 365; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 5). Bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2005, Az. I ZR 252/02, GRUR 2006, 165 Tz. 14 = WRP 2006, 84 – Aktivierungskosten II).

c) Das mit Urteil vom 13.01.2006 im Verfahren LG Gießen 8 O 148/05 ausgesprochene Verbot erfasst schon nach dem Wortlaut der Urteilsformel unterschiedliche Varianten. Das Verbot, beim Vertrieb von Folienrollos in bestimmter Weise zu informieren, ist sowohl hinsichtlich der Empfänger als auch hinsichtlich des Inhalts der verbotenen Information durch die Verwendung der Formulierung „und/oder“ auf alternative Verletzungsformen gerichtet.

Den Beklagten ist verboten worden, staatliche Vergabestellen „und/oder andere Abnehmer“ von Multifilm-Folienrollos in der beanstandeten Art und Weise zu informieren. Hinsichtlich des Inhalts der Information wird unterschieden zwischen der Information über die angeblich überteuerten Multifilm-Produkte „und/oder deren angebliche technische Nachteile“. Der Tenor erfasst demnach auch das isolierte Verbot der Information von anderen Abnehmern (lediglich) über angeblich technische Nachteile.

Der Inhalt der beanstandeten Information wird durch das in die Urteilsformel aufgenommene Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt sowie durch die Urteilsgründe und die zur Auslegung heranzuziehende Antragsbegründung näher umschrieben. Danach geht es – soweit nicht der Vorwurf der Überteuerung, sondern der Vorwurf angeblicher technischer Nachteile als Gegenstand der (auch) gesonderten Verurteilung betroffen ist – ausweislich der Antragsschrift der Klägerin, auf die im Tatbestand des Urteils vom 13. Januar 2006 verwiesen wird, um die Behauptung der Beklagten, bei flächengeprägten Folien sei mit größerer Blasenbildung zu rechnen, der Erwerber solcher Folien gehe Risiken ein, für deren Vermeidung die Klägerin 40 bis 50 mm breite Profile einsetzen müsse, sowie um die Behauptung der Beklagten, die bei den Produkten der Klägerin eingesetzten Reinigungsbürsten seien nutzlos. In der Antragsschrift werden hierzu folgende Aussagen aus dem Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt angeführt:

Den Architekten wiesen wir im Vorfeld darauf hin, dass er wie ausgeschrieben bei den flächengeprägten Folien mit größerer Blasenbildung rechnen muss und Risiken eingeht, für deren Vermeidung Multifilm 40 bis 50 mm breite Führungsprofile einsetzen muss – siehe Ihr LV. Mögen sie solche ungetümen Profile wirklich am Fenster? Damit kaufen Sie das Nutzloseste ein, was es für Rollos gibt. Streuen Sie Mehl- oder Zuckerstaub auf Multifilmrollos und es wird Ihnen optisch begreiflich, dass die Reinigungsbürsten Unsinn sind.

Die Klägerin hat diese Behauptung der Beklagten, die Produkte der Klägerin wiesen die genannten Nachteile auf, als nach §§ 3, 5, 6 Abs. 2 Nr. 2 und 5 UWG unlautere vergleichende und irreführende Werbung beanstandet.

d) Mit ihrer Klage im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin Unterlassung von Äußerungen in der E-Mail des Beklagten zu 2 vom 23.08.2005 über angebliche Nachteile ihrer Produkte wegen unlauterer vergleichender und irreführender Werbung gleichfalls mit der Begründung begehrt, die Behauptungen, die Verwendung von 30 bis 40 mm breiten Profilen sei nachteilig, die Reinigungsbürsten seien „völlig witz- und nutzlos“ und es bestehe ein höheres Risiko der Blasenbildung, seien falsch. Dass die Beklagten derartige Äußerungen dem Inhalt nach zu unterlassen haben, folgt schon aus der Verbotsverfügung vom 13.01.2006. In diesem Titel ist durch die alternative Formulierung im Tenor klargestellt, dass die angeführten Äußerungen in dem Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt (auch) isoliert als einzelne, also auch unabhängig von den sonstigen Äußerungen in diesem Schreiben etwa hinsichtlich überteuerter Produkte, verboten sind. Im Hinblick auf den Erklärungsempfänger erfasst der Verbotstitel vom 13.01.2006 auch Äußerungen gegenüber „anderen Abnehmern“.

Bereits aus diesem Grund wird die E-Mail vom 23.08.2005 vom Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung vom 13.01.2006 und der sich darauf beziehenden Abschlusserklärung der Beklagten erfasst, die den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin am 31.03.2006 zugegangen ist. Denn die E-Mail vom 23.08.2005 enthält die bereits durch Urteil vom 13.01.2006 verbotenen, jedenfalls der Sache nach entsprechenden und damit im Kern gleichen Äußerungen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass bei einem eng auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Verbot einer erweiternden Auslegung im Hinblick auf kerngleiche Verletzungshandlungen enge Grenzen gesetzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2009, Az. I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Tz. 12 = WRP 2010, 640 – Klassenlotterie, m.w.N.). Soweit die Äußerungen Abweichungen im Wortlaut aufweisen, sind diese unbeachtlich, weil das Charakteristische der Verletzungsform nicht in einem bestimmten Wortlaut, sondern in dem – übereinstimmenden – Inhalt der Aussagen liegt. Mit der im Urteil vom 13.01.2006 enthaltenen Umschreibung „andere Abnehmer“ von Multifilm-Folienrollos als staatliche Vergabestellen für die Vergabe von Bau- oder Werkverträgen soll der Kreis der in Betracht kommenden Erklärungsempfänger ersichtlich auf alle Personen erstreckt werden, denen bei der Entscheidung, ob bei der Ausführung von Bau- oder Werkverträgen Folienrollos der Klägerin oder anderer Unternehmen zum Einsatz kommen, ein zumindest mitbestimmender Einfluss zukommt. Dazu gehören auch die in dem Unterlassungsantrag des vorliegenden Verfahrens genannten Architekten und Planungsbüros.

Demzufolge bestand für die am 12.05.2006 erhobene Klage im vorliegenden Verfahren von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat, wovon das Berufungsgericht mit Recht und von der Klägerin unbeanstandet ausgegangen ist, die in der E-Mail vom 23.08.2005 enthaltene Werbung als Ganzes und nicht einzelne Äußerungen gesondert angegriffen. Nachteilige Äußerungen in Form eines Schreibens als Ganzes wie in der beanstandeten E-Mail vom 23.08.2005 waren den Beklagten jedoch bereits durch das Urteil vom 13.01.2006 untersagt. Ob in der E-Mail vom 23.08.2005 zusätzlich zu den bereits von der Verbotsverfügung vom 13.01.2006 erfassten Aussagen möglicherweise weitere unzulässige Behauptungen enthalten sind wie insbesondere die vom Berufungsgericht als unlautere vergleichende Werbung angesehene Äußerung, die Klägerin arbeite noch wie vor dreißig Jahren, ist ohne Belang, weil die Klägerin nicht die isolierte Untersagung dieser oder anderer einzelner Äußerungen als solche, sondern lediglich der E-Mail vom 23.08.2005 als Ganzes begehrt hat. Da die Klage somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. BGHZ 83, 12, 15 f.) unzulässig war, hat sich der Rechtsstreit durch die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten in der Berufungsverhandlung nicht erledigt.“

Vorinstanzen:
LG Gießen, Urteil vom 10.11.2006, Az. 8 O 33/06
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.09.2007, Az. 6 U 165/06

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