BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06
§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4
Der BGH hat entschieden, dass eBay-Verkaufsofferten mit der Produktbeschreibung „a la cartier“ und „passen wunderbar zu Cartier Schmuck“ und „für alle die Cartier Schmuck mögen“ als vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG anzusehen seien, durch die die Wertschätzung des von der Klägerin verwendeten Zeichens „Cartier“ in unlauterer Weise ausgenutzt worden sei (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG a.F., § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Die angegriffenen Wendungen signalisierten den angesprochenen Verkehrskreisen, die von der Beklagten angebotenen Schmuckstücke seien im Design vergleichbar mit Schmuckstücken, die unter der bekannten Marke „Cartier“ vertrieben würden.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb Uhren und Schmuck. Sie war Inhaberin der unter anderem für „bijouterie, joaillerie, en vrai ou en faux“ (Schmuckwaren, Juwelierwaren, echte und unechte) eingetragenen IR-Marke Nr. 307 293 „Cartier“, deren Schutz auf Deutschland erstreckt war. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung „…“ auf der elektronischen Handelsplattform eBay im Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 insgesamt 51 Waren und in der Zeit zwischen dem 24.06.2004 und dem 01.07.2004 weitere 40 Artikel zum Verkauf an. Zu den im Januar/Februar 2004 angebotenen Produkten gehören vier Schmuckstücke, die die Beklagte jeweils unter der Bezeichnung „edle Givenchy Ohrclips a la cartier“ auf den Internet-Seiten der Handelsplattform zur Auktion stellte. Drei der Angebote erfolgten in der Kategorie „Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier“.