BGH: Die rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke kann auch durch Verwendung eines Wort-/Bildkennzeichens erfolgen

veröffentlicht am 15. Juni 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 18.12.2014, Az. I ZR 63/14
§ 26 Abs. 1 und 3 S. 1 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass die rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke auch dann gegeben ist, wenn die Marke ausschließlich in Form eines Wort-/Bildkennzeichens, welches die Wortmarke enthält, erfolgt. Die Abweichungen der benutzten Form von der Eintragung seien für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich, da der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert worden sei. Die Hinzufügung von Bildelementen verändere den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke dann nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert werde, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinne. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Beschluss

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch … beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 80.000,00 €

Gründe

I.
Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 15. September 1993 eingetragenen internationalen Wortmarke „POWER HORSE“ (IR 613 196), die für Waren der Klasse 32 (alkoholfreie Getränke) geschützt ist. Die Klägerin vertreibt unter dieser Bezeichnung einen Energy Drink. Sie verwendet die Marke ausschließlich in der folgenden Weise:

Abb.

Die Beklagte ist Inhaberin der am 10. September 2009 angemeldeten und am 7. Oktober 2009 eingetragenen deutschen Wortmarke „POWER HORN“ (DE 30 2009 054 444). Die Marke beansprucht unter anderem Schutz für folgende Waren:

Klasse 32: Alkoholfreie Getränke, einschließlich Erfrischungsgetränke, Energy Drinks, Molkegetränke und isotonische, hypertonische und hypotonische Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Aperitifs; alkoholfreie Cocktails; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Biere; Molkegetränke; Sirupe für Getränke; Wasser (Getränke)

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Heiß- und Mischgetränke, einschließlich alkoholhaltige Energy Drinks; Cocktails; Schnaps; Weine, Spirituosen und Liköre

Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen auf Löschung, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Löschungsbegehren sowie dem Unterlassungsantrag vollumfänglich und dem Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise stattgegeben.

Soweit das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat, hat es ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und ein Löschungsanspruch gemäß §§ 55, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zu. Die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten seien nur teilweise zuzusprechen, weil der Abmahnung ein zu hoher Streitwert zugrunde gelegt worden sei. Zwischen den Zeichen „POWER HORSE“ und „POWER HORN“ bestehe Verwechslungsgefahr. Der beiden Zeichen gemeinsame Wortbestandteil „POWER“ sei beschreibend und trete bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zurück. Er könne aber nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Unterscheidungskräftig seien die Bestandteile „Horn“ und „Horse“, die in klanglicher und visueller Hinsicht eine große Ähnlichkeit aufwiesen. Der Sinnunterschied dieser beiden Begriffe könne das Entstehen einer Verwechslungsgefahr nicht verhindern.

Hinsichtlich der mit den beiden Zeichen gekennzeichneten Waren bestehe im Hinblick auf Energy Drinks Identität. Bezüglich der weiteren Waren, für die die Marke der Beklagten eingetragen sei, bestehe Warenähnlichkeit. Zwar habe die Beklagte in Deutschland noch keinen Energy Drink unter der Bezeichnung Power Horn auf den Markt gebracht oder beworben. Eine entsprechende Erstbegehungsgefahr werde jedoch durch die Markenanmeldung indiziert.

II.
Die Beschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert.

1.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen, ohne auf die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke einzugehen, weil das Landgericht diese Frage offen gelassen habe.

Die Beklagte habe geltend gemacht, bei der von der Klägerin dargelegten Zeichenverwendung liege eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke vor.

Die Klägerin habe die einzelnen Wörter nicht nebeneinanderstehend und durch einen Bindestrich mit einander verbunden benutzt, sondern sie ohne ein verbindendes typografisches Zeichen untereinander angeordnet verwendet. Außerdem habe sie der Marke stark in den Vordergrund gerückte Bildbestandteile hinzugefügt, die nicht mehr als bloße Hinzufügungen erschienen. Damit werde eine eigenständige neue Marke geschaffen.

2.
Dieses Vorbringen der Beschwerde erfordert nicht die Zulassung der Revision.

Zwar trifft es zu, dass das Berufungsurteil zur rechtserhaltenden Nutzung der Klagemarke keine Ausführungen enthält, obwohl dies für die Begründung der den Klageanträgen stattgebenden Entscheidung erforderlich gewesen wäre.

Die Rüge der Beschwerde greift jedoch nicht durch.

Das kann der Senat auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts selbst beurteilen.

An der rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke bestehen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Zweifel.

a)
Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat und die die Beschwerde nicht angreift, hat die Klägerin die Klagemarke „POWER HORSE“ seit 1999 in der vorstehend wiedergegebenen Form (oben Rn. 1) durchgehend zur Bezeichnung ihres Energy Drinks verwendet.

Diese Verwendung erfüllt die Voraussetzungen einer rechtserhaltenden Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 MarkenG.

b)
Die von der Beklagten hervorgehobenen Abweichungen der benutzten Form von der Eintragung sind für die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG unschädlich.

aa)
Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nur vor, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das ist der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 – I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 17 = WRP 2010, 1046 – MIXI; Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 55 = WRP 2011, 886 – Peek & Cloppenburg II; Urteil vom 5. Dezember 2012 – I ZR 135/11, GRUR 2013, 725 Rn. 13 = WRP 2013, 1034 – Duff Beer; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 38/13, GRUR 2014, 662 Rn. 18 = WRP 2014, 856 – Probiotik).

bb)
Das Weglassen des Bindestrichs und die Anordnung der beiden die Klagemarke bildenden Wörter übereinander statt nebeneinander führen nicht zu einer Änderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke. Zwar werden durch diese Änderungen in der Schreibweise die beiden Bestandteile der Klagemarke getrennt.

Die veränderte Schreibweise schadet jedoch nicht, wenn damit der Begriffsinhalt der Klagemarke nicht verändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2000 – I ZB 41/97, GRUR 2000, 1038, 1039 = WRP 2000, 1161 – Kornkammer; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 54).

So liegt der Fall hier. Die Klagemarke ist kein einheitliches Wortzeichen. Sie ist eine nicht einmal durch Zusammenschreibung, sondern lediglich durch einen Bindestrich verbundene Kombination von zwei Wörtern. Damit ist bereits in der Klagemarke selbst die Trennung ihrer Bestandteile angelegt.

Wird diese Trennung in der verwendeten Form lediglich optisch nachvollzogen, bleibt der Bedeutungsinhalt der Klagemarke unverändert.

Die Trennung ist vorliegend für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich (vgl. BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 – Kornkammer).

Auch die Hinzufügung der Darstellung eines sich aufbäumenden schwarzen Pferdes und die Verwendung von zwei sich an den Spitzen berührenden roten Dreiecken im Hintergrund sind für die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke unschädlich.

(1)
Die Hinzufügung von Bildelementen verändert den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 – I ZB 7/96, GRUR 1999, 167, 168 = WRP 1998, 1083 – Karolus Magnus, mit Darstellung eines mittelalterlichen Kaisers; BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 f. – Kornkammer, mit Abbildung eines stilisierten Kornspeichers; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 26 Rn. 164).

Davon ist vorliegend auszugehen.

Die Abbildung eines Pferdes auf den von der Klägerin für den Vertrieb von Energy Drinks verwendeten Getränkedosen ist eine werbeübliche Verstärkung des die Klagemarke dominierenden Wortelements „HORSE“.

Der Umstand, dass ein sich aufbäumendes Pferd gezeigt wird, verstärkt nur die Wortbestandteile der Marke der Klägerin.

(2)
Auch die beiden roten Dreiecke, die als Hintergrund des Bildmotivs verwendet werden, haben keinen Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke.

Werden einer Wortmarke bildliche Elemente hinzugefügt, ist zu berücksichtigen, dass Marken in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten. So werden graphische und farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen nicht selten einen lediglich dekorativen, verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke und der benutzten Form beimisst (vgl. BGH, GRUR 1998, 167, 168 – Karolus Magnus; GRUR 2000, 1038, 1039 – Kornkammer; GRUR 2010, 729 Rn. 21 – MIXI; GRUR 2013, 725 Rn. 19 – Duff Beer).

Dies trifft für die auf den Getränkedosen verwendeten beiden roten Dreiecke zu, die ersichtlich lediglich als dekorativer Hintergrund dienen.

3.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. 2a O 112/12
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. I-20 U 39/13

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