BGH: Die Werbung „Jeder 100. Kunde erhält seinen Einkauf gratis“ ist nicht wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 1. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 31/06
§§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 6 UWG

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „Jeder 100. Kunde erhält seinen Einkauf gratis“ nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Werbung sei weder als unerlaubtes Gewinnspiel zu werten, noch sei darin eine unangemessene unsachliche Beeinflussung zu erkennen.
Geklagt hatte der Verein für lauteren Wettbewerb e.V. Die Beklagte betrieb bundesweit mehr als 300 Filialen unter der Bezeichnung „Extra Verbrauchermarkt“. Ende September 2004 warb die Beklagte unter der Überschrift „JEDER 100. EINKAUF GRATIS“ damit, dass in der Woche ab Montag, dem 27. September 2004 jeder 100. Kunde seinen Einkauf als Geschenk erhalte. Das Berufungsgericht, so der Senat, habe zu Recht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint. Die Voraussetzungen der §§ 3, 4 Nr. 1 und 6 UWG 2004 hätten nicht vorgelegen.

Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG setze, wie der Senat nach der Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 – 150% Zinsbonus), ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Die Bestimmung des § 4 Nr. 6 UWG habe gegenüber § 4 Nr. 1 UWG Ausnahmecharakter, da die Bewertung als unlauter keine Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise erfordere; sie sei daher eng auszulegen. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des § 4 Nr. 6 UWG vor allem die Fallkonstellation vor Augen, dass der Verbraucher – um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können – zunächst eine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen müsse, die Gewinnspielteilnahme also an ein Absatzgeschäft gekoppelt werde. Wenn sich der mögliche Gewinn dagegen unmittelbar auf die vertragliche Leistung oder Gegenleistung auswirkt, handelt es sich nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Gewinnspiel, sondern um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung (BGH GRUR 2007, 981 Tz. 31 – 150% Zinsbonus).

Im Streitfall fehle es an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und dem Erwerb einer Ware. Der Eintritt des ungewissen Ereignisses (100. Einkauf) wirke sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung für den Warenerwerb aus, indem in diesem Fall auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtet werde (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 6.6a).

Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner angenommen, dass keine unangemessene unsachliche Beeinflussung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG 2004 vorliege.

Nach der Senatsrechtsprechung reiche der Einsatz aleatorischer Reize für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 – I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 16 = WRP 2006, 69 – Zeitschrift mit Sonnenbrille; BGH GRUR 2007, 981 Tz. 33 – 150% Zinsbonus). Wettbewerbswidrig sei eine Werbung vielmehr erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatorischer Reize so nachhaltig beeinflusst werde, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach
der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt werde (BGH GRUR 2003, 626, 627 – Umgekehrte Versteigerung II; GRUR 2004, 249, 250 f. – Umgekehrte Versteigerung im Internet). Davon könne, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen habe, im Streitfall schon wegen der für den Verbraucher er-
kennbar geringen Chance, dass gerade er den 100. Einkauf tätigen werde, nicht ausgegangen werden. Selbst wenn sich der Durchschnittsverbraucher dadurch zu einem Einkauf bei der Beklagten verleiten lasse und im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkaufe, werde dadurch die Rationalität der Kaufentscheidung nicht völlig in den Hintergrund gedrängt. Der Durchschnittsverbraucher sei vielmehr in der Lage, mit diesem Gewinnanreiz bei seiner Kaufentscheidung umzugehen.

Vorinstanzen:
LG Essen, Urteil vom 09.06.2005, Az. 43 O 20/05
OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2006, Az. 4 U 118/05

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