BGH: DSL-Anschluss kann bei Umzug nicht vorzeitig gekündigt werden

veröffentlicht am 14. November 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10
§§ 314 Abs. 1 S. 2; 626 Abs. 1 BGB

Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den entsprechenden Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen zweijährigen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde, wo keine DSL-fähigen Leitungen verlegt waren, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort das DSL-Angebot fortzuführen. Trotz der „Sonderkündigung“ des Klägers beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Die Feststellungsklage, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet worden sei und der Kläger nicht verpflichtet sei, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen, wiesen sämtliche Instanzen einschließlich des BGH zurück.

Der Kläger, so der Senat, habe keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB gehabt. Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet werde, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen seien und der Interessensphäre des Kündigenden entstammten. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließe, trage grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stelle ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trete im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche „Gegenleistung“ des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis gewesen sei und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stelle, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

Vorinstanzen:
AG Montabaur, Urteil vom 02.10.2009, Az. 15 C 443/08
LG Koblenz, Urteil vom 03.03.2010, Az. 12 S 216/09

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