BGH, Urteil vom 05.04.2011, Az. X ZR 86/10
§§ 139 PatG; 249 Abs. 1 BGB
Der BGH hat entschieden, dass einem Patentinhaber bei Verletzung seines Patents auch dann eigene Schadensersatzansprüche zustehen, wenn er einem Dritten eine ausschließliche Nutzungslizenz erteilt hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er selbst durch die Verletzungshandlung betroffen sei. Dies sei wiederum anzunehmen, wenn der Patentinhaber als Gesellschafter der ausschließlichen Lizenznehmerin an deren Erträgen aus der Patentbenutzung beteiligt sei. Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Schutzrechtsinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden sei, liege in der Regel vor, wenn der Schutzrechtsinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiere. Die Beteiligung an der Gesellschaft der Lizenznehmerin sei dafür ausreichend.
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010, Az. I-2 U 98/09
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009, Az. 4b O 210/08