BGH: Ein Compliance-Officer haftet für Rechtsverstöße im Unternehmen

veröffentlicht am 12. Oktober 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 17.07.2009, Az. 5 StR 394/08
§ 13 Abs. 1 StGB

Der BGH hat in dieser Strafsache entschieden, dass Arbeitnehmer, die für ein Unternehmen als sog. Compliance-Officers fungieren, in einer Garantenpflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB stehen, Straftaten, die im Unternehmen begangen werden und diesem erhebliche Nachteile verursachen können, zu verhindern. In der Folge haben Arbeitnehmer sehr sorgfältig zu prüfen, in welchem Umfang sie überwachungspflichtig sind, insbesondere, weil sie gegenüber der Geschäftsführung nicht weisungsbefugt sind.

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