BGH: Ein Gericht darf für seine Entscheidung in einer Unterlassungsklage keinen anderen Klagegrund als den beantragten zugrunde legen

veröffentlicht am 9. Februar 2018

BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 184/16
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 308 Abs. 1 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass ein Gericht für seine Entscheidung (hier in einer Unterlassungsklage) nicht eigenmächtig einen anderen Klagegrund zugrunde legen darf als denjenigen, mit welchem der Kläger seinen Anspruch begründet hat. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Antrag darauf gestützt, dass die streitgegenständliche Werbung einer Weiterbildungseinrichtung fälschlicherweise den Eindruck erwecke, gewisse Zertifikate mit Berufsbezeichnungen (z.B. „Betriebspsychologe (FH)“) nach Abschluss der Weiterbildung auch ohne Psychologiestudium führen zu können. Betroffen wären hier Interessenten an der Weiterbildung ohne abgeschlossenes Hochschulstudium. Das OLG stützte seine Entscheidung jedoch auf eine mögliche Irreführung späterer Patienten, die unter einem Psychologen jemanden mit Hochschulabschluss verstünden. Ein solcher Klagegrund sei vom Kläger jedoch niemals angeführt worden, so dass das Gericht darauf nicht zurückgreifen durfte. Die Angelegenheit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Nicht beantragter Klagegrund).


Wurden Sie zur Unterlassung verurteilt?

Sind Sie nach einer Abmahnung im Klagewege oder nach Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung verurteilt worden? Wollen Sie gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut.


I