BGH: Ein Teilurteil in Markenrechtsverfahren kann zulässig sein

veröffentlicht am 12. April 2017

BGH, Teilurteil vom 03.11.2016, Az. I ZR 101/15
Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV, Art. 100 UMV, Art. 101 UMV, Art. 102 Abs. 1 UMV; § 62 Abs. 1 ZPO, § 240 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass in einem markenrechtlichen Verfahren auf Unterlassung u.a. gegen mehrere Beklagte ein Teilurteil gegen einige der Beklagten ergehen kann, wenn hinsichtlich eines Beklagten eine Unterbrechung des Prozesses z.B. wegen eines Insolvenzverfahrens eintritt. Diese Unterbrechung berühre das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den weiteren Beklagten nicht. Eine rein abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Wiederaufnahme des Verfahrens genüge nicht für die Unzulässigkeit eines Teilurteils, weil die anderen Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hätten. Auch über eine von den Beklagten erhobene Widerklage auf Nichtigerklärung der Klagemarke könne ein Teilurteil ergehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Teilurteil in Markensachen).


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