BGH: Ein widersprüchlicher Unterlassungsantrag genügt nicht den Anforderungen der Bestimmtheit

veröffentlicht am 31. Mai 2016

BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 50/14
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 286 A ZPO; § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 21 Abs. 2 und 4 MarkenG; § 242 Cc BGB

Der BGH hat entschieden, dass ein widersprüchlicher Unterlassungsantrag nicht ausreichend bestimmt im Sinne der ZPO ist. Vorliegend hatte der Unterlassungsantrag im abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand, führte in einem „insbesondere“-Zusatz jedoch das Zeichen als Teil einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung auf. Eine Klageabweisung als unzulässig sei jedoch nicht möglich, wenn der Mangel des Klageantrags erst in der Revisionsinstanz festgestellt werde. Dem Kläger müsse durch Rückverweisung Gelegenheit gegeben werden, den Antrag anzupassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – widersprüchlicher Unterlassungsantrag).


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