BGH: Eine Bank darf bei Immobilienzwangsversteigerung nicht über Strohmänner Gebote abgeben, um Rechtsfolge von § 85a ZVG herbeizuführen

veröffentlicht am 14. Dezember 2015

BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 128/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 85a Abs. 2 ZVG

Der BGH hat entschieden, dass es eine Bank bei einer Immobilienzwangsversteigerung zu unterlassen hat, über Strohmänner Gebote abzugeben, die ausschließlich den Zweck haben, zu Lasten des Verbrauchers die Rechtsfolgen von § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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