BGH: Eine Wiederholungsgefahr ist zu verneinen, wenn der Wettbewerbsverstoß mit einer Gesetzesänderung sofort abgestellt wird

veröffentlicht am 9. Februar 2010

BGH, Urteil vom 03.12.2009, Az. III ZR 73/09
§§ 3; 4 Nr. 11; § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB

Der BGH hatte über die Auslegung des Wortlauts von § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGBDas Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen: … bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst.“ zu entscheiden. Ein klagender Verbraucherschutzverein hatte die Meinung vertreten, diese Vorschrift sei bei teleologischer Auslegung dahingehend zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts uneingeschränkt nur für unteilbare Dienstleistungen bestehe.

Im Laufe des Revisionsverfahrens ist § 312d Abs. 3 BGB mit Wirkung vom 04.08.2009 durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2413) neu gefasst worden. Nach der Novellierung erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Sollte die Beklagte die im Internet verwendete Information ihrer Kunden über das Widerrufsrecht umgehend nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 04.08.2009 der veränderten Rechtslage angepasst haben, würde dies nach den vorstehenden Grundsätzen genügen, um die Vermutung, sie werde die bisherige – jedenfalls nach der nunmehrigen Gesetzeslage unzulässige – Belehrung weiterhin verwenden, entfallen zu lassen.

Diese Frage wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. 12 O 414/07
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. 7 U 116/08

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