BGH: Einer Marke wie #darferdas? kann nicht wegen fehlender Unterscheidungskraft schlechthin Markenschutz versagt werden

veröffentlicht am 24. März 2020

BGH, Beschluss vom 30.01.2020, Az. I ZB 61/17
Art. 3 Abs. 1 lit. b EU-RL 2008/95/EG, Art. 4 Abs. 1 lit. b EU-RL Richtlinie 2015/2436/EU, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG 

Der BGH hat entschieden, dass dem Kennzeichen „#darfderdas?“ nicht schlechthin markenrechtlicher Schutz versagt werden darf. Die Vorinstanz, das Bundespatentgericht, hat entschieden, dass der angemeldeten Wortmarke für Textilien etc. jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Keine Unterscheidungskraft haben Marken, die aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen und die vom angesprochenen Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darfer-das? I, mwN). Eine Unterscheidungskraft setze voraus, dass das fragliche Kennzeichen vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst werde, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichne und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheide. Das Bundespatentgericht hatte die fehlende Unterscheidungskraft im konkreten Fall damit begründet, dass die angemeldete Marke vom angesprochenen Verkehr stets nur als eine aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache zusammengesetzte Zeichenfolge und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Bei der Prüfung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft sei auf die wahrscheinlichste Verwendungsform des Zeichens abzustellen. Auf ebenfalls denkbare – aber weniger wahrscheinliche und auch praktisch nicht so bedeutsame – anderweitige Verwendungen komme es nicht an. Hier sei eine Verwendung der Zeichenfolge als deutlich sichtbarer Schriftzug auf der Vorderseite oder Rückseite von Bekleidungsstücken wie T-Shirts oder als erkennbarer Schriftzug auf Kopfbedeckungen oder Schuhwaren die wahrscheinlichste und zugleich eine praktisch bedeutsame Verwendungsform. Eine anderweitige Verwendung des Zeichens für diese Waren, beispielsweise auf dem Etikett eines Kleidungsstücks, sei zwar ebenfalls denkbar, aber weniger wahrscheinlich und auch praktisch nicht so bedeutsam. Der BGH urteilte nun aber, dass eine solche Sichtweise nicht Bestand haben könne. Die Prüfung der Unterscheidungskraft könne nur in den Fällen auf die wahrscheinlichste Verwendung der angemeldeten Marke beschränkt werden, in denen in der betreffenden Branche nur eine Verwendungsart praktisch bedeutsam sei und der Anmelder keine konkreten Anhaltspunkte geliefert habe, die eine in der fraglichen Branche unübliche Verwendungsart in seinem Fall wahrscheinlich machten. Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren habe das Bundespatentgericht zu klären, ob unter Berücksichtigung der verschiedenen Verwendungsarten, insbesondere auch auf dem Etikett eines Kleidungsstücks, der Verkehr das Zeichen #darferdas? als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren wahrnehmen könne. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Einer Marke wie #darferdas? kann nicht wegen fehlender Unterscheidungskraft schlechthin Markenschutz versagt werden).


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