BGH: Entwicklungsingenieur darf nicht nebenher als „Nebenleistung“ Schutzrechte (z.B. Patentrechte) anmelden / § 5 RDG

veröffentlicht am 29. August 2016

BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 88/15
Art. 12 GG; § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 2 Abs. 1 RDG, § 3 RDG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 RDG; § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO 

Der BGH hat entschieden, dass ein Entwicklungsingenieur, der in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig wird, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordert. Der Entwicklungsingenieur konnte sich nicht damit verteidigen, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehöre und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sei, da für die Haupttätigkeit des Entwicklungsingenieurs Rechtskenntnisse kaum erforderlich sind. Zum Volltext der Entscheidung (BGH – Entwicklungsingenieur darf nicht Schutzrechte anmelden).


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