BGH, Beschluss vom 25.07.2024, Az. I ZR 90/23
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134; GlüStV § 10a Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1; AEUV Art. 56
Der BGH hat den EuGH angerufen und um Entscheidung gebeten, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters in der EU dazu führt, dass ein Sportwettenvertrag, der ohne nach nationalem Recht erforderlicher Erlaubnis angeboten wurde, wirksam ist, wenn die beantragte Sportwetten-Konzession zuvor unionsrechtswidrig verweigert wurde. Ebenfalls soll der EuGH entscheiden, ob das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden kann, so dass der Anbieter von Sportwetten bei unionsrechtswidriger Verweigerung der beantragten Sportwetten-Konzession ein Schadensersatzanspruch zustünde. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Beschluss
…
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2024 durch … beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?
2. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?
Gründe:
A. Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet Sportwetten über eine deutschsprachige Webseite mit einer deutschen Top-Level-Domain an. Der Kläger nahm von 2013 bis zum 9. Oktober 2020 im Internet an Sportwetten der Beklagten teil.
In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte in Deutschland nicht über eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte eine solche Konzession beantragt. Auf Antrag der Beklagten entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden (ZfWG 2016, 275) erstinstanzlich, dass die zuständige Behörde der Beklagten die beantragte Konzession erteilen müsse. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 (8 A 1710/17, juris) das Ruhen des hierzu geführten Berufungsverfahrens angeordnet. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beklagten – in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage des ab 1. Januar 2020 geltenden Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags – eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und Online-Sportwetten in Deutschland.
Der Kläger macht die Unzulässigkeit des Online-Sportwettenangebots der Beklagten sowie die Nichtigkeit der mit ihr abgeschlossenen Wettverträge geltend. Er hat die Beklagte auf Rückzahlung verlorener Wetteinsätze in Höhe von 3.719,26 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist daher das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Beklagte habe die Zahlungen des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erlangt, weil die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge wirksam seien. Die Beklagte habe zwar gegen § 4 Abs. 1 sowie gegen § 4 Abs. 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) verstoßen. Daraus resultiere jedoch keine Nichtigkeit der Verträge gemäß § 134 BGB. Die Beklagte habe eine Konzession nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 beantragt und die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung erfüllt. Das Fehlen der Erlaubnis sei lediglich darauf zurückzuführen, dass das Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt worden sei. In dieser Konstellation sei weder eine strafrechtliche Ahndung des Verstoßes noch eine verwaltungsrechtliche Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten möglich. Zivilrechtlich führe dies dazu, dass aus dem Verstoß gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2012 keine Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB resultiere. Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, weil § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 und § 284 StGB unter den genannten Voraussetzungen nicht als Schutzgesetze im Sinn dieser Vorschrift in Betracht kämen.
II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der gemäß Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ab. Die Klage ist zulässig (dazu B II 1). Die Ansprüche des Klägers sind nach deutschem Sachrecht zu beurteilen (dazu B II 2). Die Reichweite der Dienstleistungsfreiheit der Beklagten ist für die Beurteilung beider Anspruchsgrundlagen relevant, die für das Rückzahlungsbegehren des Klägers in Betracht kommen, und zwar eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB wegen Nichtigkeit der Sportwettenverträge gemäß § 134 BGB (dazu B II 3) und eines deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (dazu B II 4).
1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO). Der danach bestehende Verbrauchergerichtsstand erfasst auch eine auf Deliktsrecht gestützte Klage, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-500/18, WM 2020, 870 [juris Rn. 73] – Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucureşti). Gleiches gilt für bereicherungsrechtliche Ansprüche, wenn die Rückforderung von Zahlungen auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gestützt wird (vgl. Saenger/Dörner, ZPO, 10. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 5 f.; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 77; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 17 BrüsselIaVO Rn. 5 f.; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand Januar 2023, Art. 17 VO [EU] Nr. 1215/2012 Rn. 35; Schmidt in Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., Art. 17 Brüssel-Ia-VO Rn. 2; Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 13).
2. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) nach deutschem Sachrecht zu beurteilen. Hiernach richten sich insbesondere die Wirksamkeit der Verträge (Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO) und die Folgen einer Nichtigkeit der Verträge (Art. 12 Abs. 1 Buchst. e Rom-I-VO).
3. Dem Kläger kann ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB wegen Nichtigkeit der Sportwettenverträge gemäß § 134 BGB zustehen. Nach nationalem Recht ist ein Sportwettenvertrag nichtig, den ein Anbieter entgegen dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für öffentliche Sportwetten nach § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 geschlossen hat. Jedoch ist fraglich, ob die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union es ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Dies soll mit der Vorlagefrage 1 geklärt werden.
a) Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge bilden hierfür keinen rechtlichen Grund, wenn sie nichtig sind. Die Beklagte hat durch das öffentliche Angebot von Sportwetten gegen die Regelungen der § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 verstoßen, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB darstellen (dazu B II 2 b). Aus einem solchen Verstoß folgt nach nationalem Recht die Nichtigkeit der von der Beklagten abgeschlossenen Sportwettenverträge (dazu B II 2 c). Es bedarf der unionsrechtlichen Klärung, ob wegen der Dienstleistungsfreiheit der Beklagten nach Art. 56 AEUV eine andere Beurteilung geboten ist (dazu B II 2 d).
b) Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 verstoßen. Diese Regelungen stellen ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar.
aa) Ein Glücksspiel liegt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nach Satz 2 hängt die Entscheidung über den Gewinn in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Unter den Begriff der Glücksspiele fallen nach Satz 3 auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses. Satz 4 definiert Sportwetten als Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Öffentlich ist ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 2 GlüStV 2012, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GlüStV 2012 verbietet das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel), § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Abweichend hiervon können die Länder nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet (nicht aber von anderen Glücksspielen wie insbesondere Casino- und Automatenspielen) unter den dort festgelegten Voraussetzungen erlauben.
Aufgrund der sogenannten Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012 kann auch privaten Anbietern die Veranstaltung von Sportwetten erlaubt werden. Nach § 10a Abs. 2, § 4a Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 dürfen Sportwetten weiterhin nur mit einer Konzession (§§ 4a bis e GlüStV 2012) veranstaltet werden. Die Veranstaltung von Sportwetten ohne Konzession bleibt nach § 4a Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verboten. § 10a Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012 bestimmt, dass eine Konzession dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht gibt, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 Sportwetten auch im Internet zu veranstalten. Nach § 10a Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2012 ist unter anderem § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 entsprechend anzuwenden.
bb) Das in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar (zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012 vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 – XI ZR 515/21, ZfWG 2023, 51 [juris Rn. 9]; Urteil vom 19. September 2023 – XI ZR 343/22, NJW 2023, 3719 [juris Rn. 16]; zu den Unterschieden zwischen den genannten Verboten mit Blick auf die Rechtsfolge der Nichtigkeit vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 [juris Rn. 37 bis 39]).
cc) Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden erstinstanzlich entschieden hat, dass die zuständige Behörde der Beklagten eine Konzession nach § 4a GlüStV 2012 erteilen müsse (vgl. VG Wiesbaden, ZfWG 2016, 275; zum Ruhen des nachfolgenden Berufungsverfahrens vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 8 A 1710/17). Der Beklagten wurde erst mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage des ab 1. Januar 2020 geltenden Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags eine Erlaubnis erteilt.
c) Aus dem Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Verbot der § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 folgt grundsätzlich die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge.
aa) § 134 BGB verschafft Verbotsgesetzen Wirkungen für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die die Verbotsgesetze selbst nicht ausdrücklich vorsehen. Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt nicht ausnahmslos zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern nach dem Wortlaut der Vorschrift nur dann, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Durch die Regelung des § 134 BGB können Wertungen aus anderen Rechtsgebieten – insbesondere aus dem öffentlichen Recht und dem Strafrecht – auf privatrechtliche Rechtsgeschäfte übertragen und Widersprüche in der Rechtsordnung vermieden werden (vgl. Beater, AcP 197 [1997], 505, 507; NK.BGB/Looschelders, 4. Aufl., § 134 Rn. 1; Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, 11. Aufl. Rn. 647; Staudinger/Fischinger/Hengstberger, BGB, Neubearbeitung 2021 [Stand 1. November 2022], § 134 Rn. 1; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 21. Aufl., § 26 Rn. 2; BeckOGK.BGB/Vossler, Stand 1. Juni 2024, § 134 Rn. 1 und 10).
Wenn das Verbotsgesetz keine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung enthält, ist die Frage, ob der Verstoß gegen das Verbot zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet. In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist. Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (st. Rspr.; vgl. BGH, ZfWG 2023, 51 [juris Rn. 11] mwN).
bb) Der Zweck des gesetzlichen Verbots nach § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge (vgl. allgemein zu Online-Glücksspielen und § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 auch Finkenauer, ZfPW 2023, 133, 136 f.; Hendricks/Lüder, VuR 2021, 333, 335; Schaper, WM 2022, 1917, 1923; Scholer/Heintz, jM 2023, 60, 62; Segna, WM 2022, 1909, 1911; NK.BGB/Looschelders aaO § 134 Rn. 183 f.; BeckOGK.BGB/Vossler aaO § 134 Rn. 221; speziell zu Sportwetten vgl. Will, NVwZ 2023, 865, 868; aA Köhler, NJW 2023, 2449 Rn. 25 bis 29).
(1) Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags 2012 bestehen gemäß seinem § 1 Satz 1 gleichrangig unter anderem darin, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Sucht-bekämpfung zu schaffen (Nr. 1), durch ein begrenztes erlaubtes Glücksspielan-gebot den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (Nr. 2), den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten (Nr. 3) und sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt sowie die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wer-den (Nr. 4).
(2) Die effektive Durchsetzung der genannten legitimen Ziele erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht auf Grundlage eines Internetangebots geschlossenen Glücksspielverträge. Über das Internet angebotene Spiele weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kon-takts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer sozialen Kontrolle sowie we-gen der Anonymität und Isolation der Spieler ein besonderes Gefährdungspoten-tial für jugendliche und spielsuchtgefährdete oder spielsüchtige Verbraucher auf, das mit erhöhten Betrugsrisiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 [juris Rn. 44] = WRP 2012, 201 – Sportwetten im Internet II, mit Verweis unter anderem auf EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-46/08, ZfWG 2010, 344 [juris Rn. 102 f.] – Carmen Media Group; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 [juris Rn. 40]; BVerwGE 140, 1 [juris Rn. 34]).
Gegen die Schutzbedürftigkeit der Spieler spricht dabei nicht, dass das Verlustrisiko bei erlaubten Spielen ebenfalls besteht und jedem Spieler bekannt sein muss. Das gesetzliche Verbot dient auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst. Wegen der auf viele Menschen wirkenden besonderen Reize von Glücks-spielen und der niedrigen sozialen Hemmschwellen beim Online-Glücksspiel soll es verhindern, dass spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Menschen außerhalb jeder aufsichtsrechtlichen Kontrolle in die Lage geraten, trotz des vorhandenen Wissens um das Verlustrisiko – womöglich erhebliche – Verluste zu erleiden (vgl. EuGH, ZfWG 2010, 344 [juris Rn. 102 f.] – Carmen Media Group; BVerwGE 140, 1 [juris Rn. 34]; BVerwG, ZfWG 2018, 139 [juris Rn. 29]). Ginge man dage-gen von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der verbotenen Glücksspielverträge aus und verwiese die Spieler lediglich auf vertragliche Schadensersatzansprüche, so-weit der Anbieter im Einzelfall Rücksichtnahmepflichten verletzt oder das Spiel manipuliert (vgl. Köhler, NJW 2023, 2449 Rn. 19 und 27), bliebe der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 angestrebte Schutz der Bevölkerung unzu-reichend.
Das gesetzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt richtet sich nicht lediglich gegen eine bestimmte Art der Durchführung des Geschäfts, sondern soll gewisse wirtschaftliche und gesundheitliche Folgen für die Spieler verhindern, die durch Glücksspiel eintreten können. Damit ist nicht ein Schutz vor jedem Risiko des finanziellen Verlusts bezweckt, das einem Glücksspiel immanent ist. Zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 gehört aber, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht – präventiv – zu verhindern (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2012) und den Spielerschutz zu gewährleisten (§ 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV 2012), was beispielsweise durch Einsatzlimits verwirklicht wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 2, § 1 Satz 2 GlüStV 2012). Daraus wird deutlich, dass die Regelungen des Glücks-spielstaatsvertrags 2012 die Bevölkerung auch vor übermäßigen wirtschaftlichen Schäden schützen sollen. Bedeutende Verluste können Spieler zu immer weite-ren Einsätzen verleiten, um einen drohenden finanziellen Ruin abzuwenden.
(3) Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch die in § 10a, § 4 Abs. 5, §§ 4a bis 4e GlüStV 2012 vorgesehene Möglichkeit, die Veranstaltung von Sport-wetten – anders als etwa von Casino- oder Automatenspielen – im Internet zu er-lauben, nicht dazu, dass die Nichtigkeit unerlaubter Sportwettenverträge nicht mehr erforderlich wäre. Nach dem Wortlaut des § 10a Abs. 1 GlüStV 2012 dient die Erlaubnismöglichkeit der besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2012; hierzu zählen insbesondere die Kanalisierung des Glücksspielangebots (§ 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2012), der Spielerschutz (§ 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV 2012) und die Kriminalitätsbekämpfung (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStV 2012). Der Spieler-schutz wird beim erlaubten Glücksspiel in Form von Sportwetten insbesondere dadurch verwirklicht, dass minderjährige und gesperrte Spieler ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV 2012) sowie der monatliche Höchsteinsatz je Spie-ler grundsätzlich einen Betrag von 1.000 € nicht übersteigen darf (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012). Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung müssen ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV 2012). Wetten und Lotterien dürfen weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch darf auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012). Zu-dem werden Sportwettenanbieter einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen (§ 4a Abs. 4 Nr. 1 GlüStV 2012), müssen ihre Leistungsfähigkeit nachweisen (§ 4a Abs. 4 Nr. 2 GlüStV 2012) sowie Transparenz- und Sicher-heitsanforderungen erfüllen (§ 4a Abs. 4 Nr. 3 GlüStV 2012), insbesondere – zur Vorbeugung von Spielmanipulationen – Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvor-gänge in Echtzeit zur Verfügung stellen (§ 4a Abs. 4 Nr. 3 Buchst. f GlüStV 2012). Das Genehmigungsverfahren besteht mithin nicht um seiner selbst willen; vielmehr erfüllt es eine eigenständige, auf das jeweilige gesetzliche Schutzgut bezogene gestaltende Funktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsgüterschut-zes (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 3 StR 327/19, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 16]).
Auch nach der Konzessionserteilung unterliegen erlaubte Sportwettenan-gebote der laufenden Aufsicht der zuständigen Behörde. In der Konzession werden Inhalts- und Nebenbestimmungen festgelegt, die zur dauernden Sicher-stellung der Konzessionsvoraussetzungen sowie zur Einhaltung und Überwa-chung der Pflichten des Sportwettenanbieters erforderlich sind (§ 4c Abs. 2 GlüStV 2012). Verletzt ein Sportwettenanbieter eine Inhalts- und Nebenbestim-mung der Konzession oder veranstaltet er unerlaubte Glücksspiele, kann die zu-ständige Behörde hiergegen Maßnahmen ergreifen (§ 4e Abs. 4 GlüStV 2012) und als ultima ratio einen Widerruf der Konzession aussprechen (§ 4e Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 GlüStV 2012).
(4) Durch verwaltungs- und strafrechtliche Maßnahmen kann dem gesetz-lichen Verbot kein hinreichender Nachdruck verliehen werden. Unerlaubte Glücksspiele im Internet werden überwiegend aus dem Ausland angeboten. Auf diese Weise können sich die betreffenden Anbieter dem Zugriff deutscher Ver-waltungs- und Strafverfolgungsbehörden weitgehend entziehen. Sehen sie sich dem Risiko ausgesetzt, die Einsätze der Spieler zurückzahlen zu müssen, leistet dies einen erheblichen Beitrag dazu, unerlaubte Glücksspiele zurückzudrängen und so die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen. Unter Geltung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt – wie bei Sportwetten – schafft diese Rechtsfolge zudem einen Anreiz für Anbieter, das Konzessionserteilungsverfahren zu durch-laufen. Diese generelle Erwägung gilt unabhängig davon, dass die Verwaltungs-gerichte das unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 tatsächlich durchgeführte Konzessionserteilungsverfahren für Sportwetten als unionsrechtswidrig erachtet haben (vgl. dazu Rn. 34).
(5) Zu keinem anderen Ergebnis führt das von der Beklagten vorgebrachte Argument, dass durch die Nichtigkeitsfolge für Spieler Fehlanreize entstehen könnten, wenn diese animiert würden, risikolos Einsätze zu tätigen. Denn nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Ge-leistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Gemäß § 817 Satz 2 Teilsatz 1 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt, etwa durch strafbare Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB. Ob und unter welchen Voraussetzun-gen § 817 Satz 2 Teilsatz 1 BGB einschränkend auszulegen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 [juris Rn. 21 f.] mwN; Ur-teil vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18, NJW 2019, 1147 [juris Rn. 34]), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Etwaige Fehlanreize bei Spielern betreffen zu-dem nur Einzelfälle, während der die Regelungsziele des Glücksspielstaatsver-trags unterstützende Anreiz, das vorgesehene Konzessionserteilungsverfahren zu durchlaufen und auf nicht erlaubnisfähige Glücksspielangebote zu verzichten, für alle Anbieter besteht.
d) Im Streitfall stellt sich allerdings die Frage, ob aus unionsrechtlichen Gründen eine andere Beurteilung geboten ist, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland beantragt hatte, das für diesen Antrag geltende Konzessionsertei-lungsverfahren aber – wofür im Streitfall einiges spricht – unionsrechtswidrig durchgeführt wurde und deswegen gegen die Verantwortlichen der Beklagten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine straf-rechtlichen Sanktionen verhängt werden durften.
aa) Das im Glücksspielstaatsvertrag 2012 vorgesehene Verbot mit Erlaub-nisvorbehalt für (Online-)Sportwetten steht mit dem Unionsrecht grundsätzlich im Einklang. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall von Fällen, die sonstige Online-Glücksspiele wie Casino-, Poker- oder Automatenspiele zum Gegenstand haben und in denen sich die be-troffenen Anbieter bereits gegen die Unionsrechtskonformität der Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeu-gung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausga-ben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die Regelung von Glücksspielen gehört zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unter-schiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, deren Sache es ist, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – C-186/11 und C-209/11, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 23 f.] – Stanleybet In-ternational u.a.; Urteil vom 12. Juni 2014 – C-156/13, GRUR 2014, 876 [juris Rn. 23 f.] = WRP 2014, 1172 – Digibet und Albers, jeweils mwN). Daher ist es Sache der Mitgliedstaaten zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihnen verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten voll-ständig oder teilweise zu verbieten oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 44] – Stanleybet International u.a.; BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. 11]). Etwaige praktische Probleme des Staats, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung des Verbots nicht in Frage zu stellen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-316/07 u.a., WRP 2010, 1338 [juris Rn. 86 f.] – Stoß u.a.; BVerwG, ZfWG 2018, 139 [juris Rn. 37]). Eine Pflicht der Mitgliedstaaten, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis anzuer-kennen, ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (vgl. EuGH, WRP 2010, 1338 [juris Rn. 113] – Stoß u.a.; EuGH, Urteil vom 12. September 2013 – C-660/11 und C8/12, ZfWG 2013, 391 [juris Rn. 40 f.] – Biasci u.a.).
bb) Allerdings muss ein Mitgliedstaat bei Einführung eines Glücksspielver-bots mit Erlaubnisvorbehalt insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachten. Die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmi-gung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitglied-staat muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind und der Ermessensausübung durch die nationalen Behör-den zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen setzen.
Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maß-nahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (vgl. EuGH, ZfWG 2010, 344 [juris Rn. 87] – Carmen Media Group; GRUR 2013, 524 [juris Rn. 47] – Stanleybet International u.a.; EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – C336/14, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 55] – Ince; BVerwGE 160, 193 [juris Rn. 45]).
Das im Rahmen der Experimentierklausel nach § 10a Abs. 2, § 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 eingeführte Konzessionserteilungsverfahren für die Veran-staltung von Sportwetten gab zwar vor, dass Konzessionen nach Aufruf zur Be-werbung und Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Aus-wahlverfahrens erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann das mit der Experimentierklausel eingeführte Konzes-sionserteilungsverfahren die von den nationalen Gerichten festgestellte Unver-einbarkeit des zuvor bestehenden staatlichen Monopols auf die Veranstaltung von Sportwetten mit Art. 56 AEUV allerdings nicht beheben, soweit es den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet und die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Best-immungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Ver-mittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt werden (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 93 und 95] – Ince). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwal-tungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfül-lung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder ver-eitelt hat (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 63 und 94] – Ince).
Vieles spricht dafür, dass die genannte Bedingung eingetreten ist. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof – allerdings ohne Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit – angenommen, das auch für den Streitfall rele-vante Konzessionserteilungsverfahren für private Sportwettenveranstalter nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 sei nicht unionsrechtskonform gewesen, weil es das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot verletzt und eine nicht ge-rechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragsteller begrün-det habe (vgl. Hessischer VGH, NVwZ 2016, 171 [juris Rn. 54]; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2017, 184 [juris Rn. 42]). Insbesondere hat der Hes-sische Verwaltungsgerichtshof das in der Ausschreibung verwendete Zuschlags-kriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ als nicht sachgerecht und die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bewertungsmatrix als nicht den Vor-gaben des Glücksspielstaatsvertrags entsprechend beanstandet (vgl. Hessi-scher VGH, NVwZ 2016, 171 [juris Rn. 55 bis 68]; ebenso OVG Nordrhein-West-falen, ZfWG 2017, 184 [juris Rn. 44 bis 56]). Zudem hat er entschieden, das Ab-sehen von einer Untersagungsverfügung oder der Einleitung eines Ordnungs-widrigkeitenverfahrens gegen einen Sportwettenanbieter dürfe nicht von der Teil-nahme an einem Duldungsverfahren abhängig gemacht werden (vgl. Hessischer VGH, ZfWG 2017, 320 [juris Rn. 8 und 11]).
cc) Die obersten Bundesgerichte haben aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darüber hinaus angenommen, dass das Sportwettenangebot eines Anbieters, der sich unter dem Glücksspielstaatsver-trag 2012 um Erteilung einer Konzession bemüht hat, weder strafrechtlich sank-tioniert noch verwaltungsrechtlich untersagt werden konnte.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 284 StGB, der die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels unter Strafe stellt, verwaltungs-akzessorisch ausgestaltet, so dass grundsätzlich bereits das Fehlen einer be-hördlichen Erlaubnis den Tatbestand ungeachtet einer möglichen materiell-recht-lichen Genehmigungsfähigkeit erfüllt. Ein Sachverhalt, bei dem die Erlaubnis er-teilt werden könnte oder gar müsste, begründet keinen Tatbestandsausschluss (vgl. BGH, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 16]). Diese Erwägung gilt auch in den Fäl-len, in denen der Betroffene nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag, sondern sogar auf die Erteilung der Genehmigung selbst hat (vgl. BGH, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 18]). Stellt sich im Nachhinein die Rechtswidrigkeit der Versagung der Genehmigung heraus oder erteilt die Behörde nachträglich eine Genehmigung, so ist regelmäßig kein Strafaufhebungsgrund gegeben, der trotz Tatbestandserfüllung und Rechtswid-rigkeit des genehmigungslosen Verhaltens die Strafbarkeit nachträglich entfallen ließe (vgl. BGH, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 19]). Etwas Anderes gilt jedoch, wenn der Betroffene verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt hat, die ihrer-seits gegen das Unionsrecht verstoßen. Denn nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts darf kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Ver-halten verhängen, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforde-rung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. BGH, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 34] mit Verweis unter anderem auf EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 94] – Ince).
(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Fehlen einer Erlaubnis eine Untersagung von Sportwetten nicht begründen, wenn das Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausge-staltet ist und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht (vgl. BVerwGE 155, 261 [juris Rn. 27 f.]). Dies entbindet die Anbieter indes nicht davon, einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Konzession zu stellen, wenn dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vgl. BVerwGE 160, 193 [juris Rn. 46 f.]; zu einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 GlüStV 2012 als Marktverhaltens-regelungen bei Online-Zweitlotterien vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 – I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 22 bis 24]; Beschluss vom 26. Januar 2023 – I ZR 148/22, juris Rn. 9 bis 11; Beschluss vom 8. November 2023 – I ZR 79/22, juris Rn. 6 bis 9; Beschluss vom 8. November 2023 – I ZR 148/22, ZfWG 2024, 66 [juris Rn. 5 bis 8]).
dd) Der Senat hat in einem Hinweisbeschluss die vorläufige Ansicht ver-treten, dass es jedenfalls für solche Online-Sportwettenangebote, die auch in ei-nem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weite-res erlaubnisfähig gewesen wären, insbesondere weil die angebotenen Sport-wetten dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen, bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbleibt, ohne dass es insoweit einer unionsrechtlichen Klärung bedarf (vgl. BGH, NJW 2024, 1950 [juris Rn. 48 bis 56).
(1) Aus Sicht des Senats gebietet das Unionsrecht nicht, solche Sportwet-tenangebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln. Ein Sportwettenveranstalter kann aus einer Unvereinbarkeit des Konzessionserteilungsverfahrens mit dem Unionsrecht keine Rechte herleiten, die er auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht hätte erlangen können. Das Unionsrecht lässt es zu, ein erlaubtes Sportwettenangebot durch effektive Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung zu begrenzen (vgl. zuvor Rn. 31). Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete An-träge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 45] – Stanleybet International u.a.). Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (vgl. BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. 14]; BGH, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 24]).
(2) Auf dieser Grundlage neigt der Senat zu der Einschätzung, dass die von einem Sportwettenanbieter über das Internet geschlossenen Verträge – un-abhängig von der Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens – nichtig sind, wenn dieser entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 den Höchsteinsatz für diesen Spieler nicht auf einen Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt hat.
(a) Die Begrenzung des erlaubten monatlichen Höchsteinsatzes war nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 eine Voraussetzung für materielle Erlaubnisfähig-keit des Glücksspielangebots und stellte eine zentrale Regelung zur Verwirkli-chung des mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 angestrebten Spielerschutzes dar. In der Konzession wurde die Begrenzung des Höchsteinsatzes nach § 4c Abs. 2 GlüStV 2012 als Nebenbestimmung (Auflage) festgelegt. Verletzte ein Sportwettenanbieter eine in der Konzession festgelegte Auflage, konnte die zu-ständige Behörde hiergegen Maßnahmen ergreifen (§ 4e Abs. 4 GlüStV 2012) und als ultima ratio einen Widerruf der Konzession aussprechen (§ 4e Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 GlüStV 2012).
Es ist unerheblich, ob sich ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 konkret auf die geschlossenen Sportwettenverträge ausgewirkt hat, also jeder einzelne Wettvertrag unter Verstoß gegen den monatlichen Höchsteinsatz von 1.000 € je Spieler zustande gekommen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Sportwettenangebot bereits insgesamt nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig war, weil es dem materiellen Glücksspielrecht widersprach.
(b) Ein Anbieter kann einem Spieler nicht ohne Weiteres entgegenhalten, dass in einer Konzession ein abweichender Höchsteinsatz hätte festgesetzt wer-den können (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012), soweit und solange die zustän-dige Behörde eine solche in ihrem Ermessen stehende Entscheidung nicht be-standskräftig getroffen hat. Die behördliche Ermessensentscheidung hatte – wie auch öffentlich bekannt war (vgl. LT-BW-Drucks. 15/849, S. 35) – regelmäßig mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der Spieler dem Anbieter eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und nachprüfbarer Weise nach-wies. Selbst wenn die zuständige Behörde einen auf Erhöhung des Einsatzlimits gerichteten Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, wäre die Inanspruchnahme berechtigten Vertrauens im Verhältnis zu einem Spieler (zusätzlich) davon ab-hängig, dass der betroffene Anbieter den genannten Nachweis tatsächlich einge-holt hat.
(c) Ein Anbieter, der die genannten Anforderungen nicht eingehalten hat, kann sich darüber hinaus nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es für die Konzes-sionserteilung nicht auf das tatsächlich vorhandene, sondern das in der einge-reichten Bewerbung dargestellte Angebot ankomme. Die das Glücksspielange-bot beschränkenden Anforderungen des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 wurden zwar – wie ausgeführt – in Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 4c Abs. 2 GlüStV 2012 festgelegt und waren daher hauptsächlich Gegenstand einer nach-gelagerten Überwachung. Hätte ein Bewerber aber von vornherein erklärt, sich nicht an in Inhalts- und Nebenbestimmungen festgesetzte Beschränkungen hal-ten zu wollen, oder wäre dies aufgrund im Konzessionserteilungsverfahren zu Tage tretender Umstände konkret zu besorgen gewesen, wäre wegen mangeln-der Zuverlässigkeit im Sinn des § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2012 wahrscheinlich von vornherein keine Erlaubnis erteilt worden.
(d) Eine Übertragung der für Pferdewetten geltenden Rechtslage auf Sportwetten scheidet von vornherein aus, zumal den Pferdewetten eine nur un-tergeordnete Bedeutung auf dem Glücksspielmarkt zukommt (vgl. BVerwGE 140, 1 [juris Rn. 42]; VGH Baden-Württemberg, ZfWG 2010, 24 [juris Rn. 65]; OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2011, 47 [juris Rn. 87]; Thüringer OVG, ZfWG 2020, 43 [juris Rn. 55]).
(3) Das zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 Ausgeführte ist nach vorläufiger Ansicht des Senats auch auf weitere spielerschützende Regelungen des mate-riellen Glücksspielrechts zu übertragen, beispielsweise die vollständige Tren-nung der Wetten von anderen Glücksspielen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012) und den Ausschluss von sogenannten Ereigniswetten auf einzelne Vorgänge wäh-rend des laufenden Sportereignisses (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Teilsatz 2 GlüStV 2012).
(4) Die Beklagte hat darzulegen und zu beweisen, dass sie die materiellen Voraussetzungen des Erlaubnisvorbehalts erfüllt (zu § 3a UWG vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 [juris Rn. 23] = WRP 2016, 35 – Deltamethrin I).
(5) Im vorliegenden Revisionsverfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte die spielerschützenden Regelungen des materiellen Glücksspiel-rechts gegenüber dem Kläger eingehalten hat. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Im Revisionsverfahren ist zu Gunsten der Beklag-ten davon auszugehen, dass sie diese eingehalten hat. Führt nicht bereits der Umstand, dass die Beklagte nicht über die erforderliche Konzession verfügt hat, zur Nichtigkeit der mit dem Kläger geschlossenen Sportwettenverträge, wird das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sein, damit diese Fest-stellungen nachgeholt werden können.
ee) Der Senat hat im vorliegenden Revisionsverfahren jedoch vorrangig zu entscheiden, ob die von der Beklagten mit dem Kläger über das Internet ge-schlossenen Sportwettenverträge bereits deswegen gemäß § 134 BGB nichtig sind, weil die Beklagte entgegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 nicht über die erforderliche Konzession verfügt hat. Dazu neigt der Senat, hat aber zu klären, ob die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit des Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mit-gliedstaat der Europäischen Union einer solchen Rechtsfolge entgegensteht.
(1) Der Senat neigt – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Recht-sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – dazu, im Rahmen nicht erlaubter Online-Angebote abgeschlossene Sportwettenverträge als generell nach § 134 BGB nichtig anzusehen.
(a) Im Zusammenhang mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs-klage hat der Senat entschieden, dass die Unlauterkeit des Angebots bereits an das Fehlen der in einem behördlichen Verfahren zu erteilenden Erlaubnis als sol-chem anknüpft und der Anbieter auf den im Konzessionserteilungsverfahren er-öffneten Rechtsschutz zu verweisen ist. Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts liefen leer, wenn in einem zivilrechtlichen Verfahren, in dem es um die Durchset-zung der Rechtsfolgen formal illegalen Verhaltens geht, nicht allein das Vorliegen einer Erlaubnis, sondern auch die materiell-rechtlichen Erlaubnisvoraussetzun-gen und deren Unionsrechtskonformität zu prüfen wären. Darüber hinaus käme es zu einer Verschiebung der gesetzlichen Prüfungs- und Entscheidungszustän-digkeiten von den (spezialisierten) Verwaltungsbehörden und -gerichten auf Zivilgerichte (zu § 3a UWG vgl. BGH, ZfWG 2024, 66 [juris Rn. 14 bis 17]; BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – I ZR 79/22, juris Rn. 15 bis 18). Soweit die Erlaubniserteilung von behördlichem Ermessen abhängt, lässt sich dessen Aus-übung in einem zivilgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht ersetzen; andererseits kann das Fehlen der Ermessensausübung nicht einseitig zu Lasten der zu schüt-zenden Spieler gehen (vgl. zuvor Rn. 43). Zudem erfüllt das Genehmigungsver-fahren eine eigenständige Funktion für den mit dem Glücksspielstaatsvertrag an-gestrebten Bevölkerungsschutz (vgl. zuvor Rn. 25). Vor diesem Hintergrund er-scheint es konsequent, auch im Anwendungsbereich des § 134 BGB bereits ei-nen formellen Verstoß gegen die Erlaubnispflicht für die Rechtsfolge der Nichtig-keit ausreichen zu lassen.
(b) Der Umstand, dass im Fall der unionsrechtswidrigen Durchführung des Konzessionserteilungsverfahrens gegen die Verantwortlichen der Anbieter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine strafrecht-lichen Sanktionen verhängt werden durften (vgl. zuvor Rn. 32 f. unter Verweis auf EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 94] – Ince), spricht nicht dagegen. Die zivil-rechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB stellt keine Strafe dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 221/21, BGHZ 235, 117 [juris Rn. 59]), sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des all-gemeinen Rechtsverkehrs (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 – VII ZR 42/07, BGHZ 176, 198 [juris Rn. 13]; BeckOGK.BGB/Vossler aaO § 134 Rn. 1, 3 und 9).
(c) Für eine Einschränkung der in § 134 BGB vorgesehenen Nichtigkeits-folge könnte zwar das Bemühen sprechen, Widersprüche in der Rechtsordnung zu vermeiden. Die deutschen Verwaltungsgerichte haben aufgrund der Recht-sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu strafrechtlichen Sank-tionen – wie ausgeführt (vgl. zuvor Rn. 34 und 37) – entschieden, dass das Sport-wettenangebot eines Anbieters, der eine Konzession beantragt, aber wegen uni-onsrechtswidriger Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens nicht er-halten hat, nicht verwaltungsrechtlich untersagt werden konnte. Jedoch ist bei der Anwendung des § 134 BGB auch darauf abzustellen, ob dem Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen ausreichend Nachdruck verliehen werden kann. Auch wenn die Regelung des § 134 BGB das Zivilrecht für Wer-tungen aus anderen Rechtsgebieten öffnet (vgl. zuvor Rn. 18), bedeutet dies nicht, dass zwangsläufig ein vollständiger Gleichlauf hergestellt werden müsste. Insbesondere lassen sich die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwet-tenanbieters zum Spieler als privatem Dritten übertragen (vgl. auch Will, NVwZ 2023, 865, 868 f.). Zudem führt das Absehen von verwaltungs- und strafrechtli-chen Maßnahmen nicht zu einer Legalisierung des Angebots, die allein durch eine behördliche Genehmigung bewirkt werden könnte.
(d) Die Schutzbedürftigkeit der – auch potentiellen – Spieler (vgl. zuvor Rn. 21 bis 24) besteht unabhängig von der Möglichkeit fort, das Verbot verwal-tungsrechtlich durchzusetzen oder dessen Nichteinhaltung strafrechtlich zu sank-tionieren. Fehlt das verwaltungs- oder strafrechtliche Instrumentarium, hängt die Verwirklichung der Schutzziele des Glücksspielstaatsvertrags 2012 sogar in noch stärkerem Maß von der zivilrechtlichen Nichtigkeitsfolge ab. Die mit der Frage befassten Oberlandesgerichte sind fast ausnahmslos von einer Nichtigkeit der Sportwettenverträge ausgegangen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231 Rn. 36; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 10 U 12/23; OLG Köln, ZfWG 2024, 95 [juris Rn. 27]; OLG Olden-burg, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 2 U 9/23; OLG Karlsruhe, ZfWG 2024, 171 [juris Rn. 42]; Urteil vom 19. Dezember 2023 – 19 U 14/23, juris Rn. 80; OLG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024 – 19 U 48/23, juris Rn. 9; aA noch OLG Frank-furt, MDR 2023, 1035 [juris Rn. 20]). Unabhängig davon erlauben es die zivil-rechtlichen Wertungen, einem Anspruch auf Erstattung von Verlusten im Einzel-fall – etwa im Fall einer Kenntnis der Nichtschuld oder eines beiderseitigen Ver-stoßes gegen das Verbotsgesetz, wofür im Streitfall jedoch nichts ersichtlich ist – die fehlende Schutzbedürftigkeit des Spielers entgegenzuhalten (vgl. zuvor Rn. 28).
Mit Blick auf das Gewicht des Bevölkerungsschutzes ist zu beachten, dass die Klagesumme im Streitfall unterdurchschnittlich ausfällt. In einer erheblichen Anzahl der beim Senat anhängigen Verfahren beläuft sich der pro Spieler geltend gemachte Nettoverlust auf mehr als 100.000 €. Der von der Beklagten im Revi-sionsverfahren vorgebrachte Umstand, dass auf Spielerseite häufig Prozessfi-nanzierer eingeschaltet seien und einen erheblichen Teil der erstrittenen Beträge für sich beanspruchten, kann für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spielen, soweit sich die Spieler rechtlich erlaubter Unterstützung bedienen, um ihre Rechtsverfolgung zu erleichtern.
(2) Aus Sicht des Senats gebietet die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) der Sportwettenanbieter, auf die sich die Beklagte beruft, keine andere Beurteilung.
(a) Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass das Konzessionsertei-lungsverfahren unterschiedslos für Anbieter aus Deutschland und anderen Mit-gliedstaaten der Europäischen Union bestand. Eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit macht auch die Beklagte nicht geltend.
(b) Die einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwin-genden Gründe des Allgemeininteresses (vgl. zuvor Rn. 31) bestehen unabhän-gig von der Beantwortung der Frage fort, ob das Verfahren der Konzessionser-teilung unionsrechtskonform ausgestaltet war. Eine Unionsrechtswidrigkeit der materiellen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 zu Sportwetten macht auch die Beklagte nicht geltend; insofern verfängt auch ihr Einwand nicht, die zivilrechtliche Nichtigkeitsfolge führe einen retrospektiven Spielerschutz ein. Mit ihrer rechtlichen Argumentation, die sich auch gegen die Berücksichtigung der materiellen Regelungen des Glücksspielrechts richtet, erstrebt sie letztlich den Wegfall jeglicher Beschränkungen. Durch einen vollständig unregulierten Zu-stand würde der Dienstleistungsfreiheit der Anbieter jedoch einseitig der Vorzug gegenüber dem mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erstrebten Bevölke-rungsschutz gegeben. Hätten die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 mit Blick auf zivilrechtliche Ansprüche Bestand, bliebe den betroffenen An-bietern die Möglichkeit, die Unionsrechtswidrigkeit des Konzessionserteilungs-verfahrens – unter den hierfür geltenden Voraussetzungen – im Rahmen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs geltend zu machen.
(c) Soweit sich die Beklagte im Revisionsverfahren auf eine ihr erteilte mal-tesische Konzession beruft, steht bereits in Frage, ob dieser Vortrag im Revisi-onsverfahren noch berücksichtigt werden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Unabhängig davon ist eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Konzession für den Streitfall ohne Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Ver-anstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (vgl. bereits Rn. 31 mit Verweis auf EuGH, WRP 2010, 1338 [juris Rn. 113] – Stoß u.a.; ZfWG 2013, 391 [juris Rn. 40 f.] – Biasci u.a.). Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union den Ausschluss strafrechtlicher Sanktionen im Fall eines unionsrechtswidrigen Kon-zessionserteilungsverfahrens – entsprechend der dortigen Vorlagefragen – auf die Inhaber einer Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat beschränkt hat (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 65 und 94] – Ince).
(3) Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Insbesondere ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich, dass der Anspruch des Klägers aus anderen als den hier erörterten Gründen vollständig ausge-schlossen sein könnte.
4. Dem Kläger kann auch ein auf Erstattung von Verlusten gerichteter deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Ver-letzung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 gegen die Beklagte zustehen. Nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Insoweit stellt sich die mit der Vorlagefrage 1 korrespondierende Frage, ob es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in ei-nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrach-ten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde (Vorlagefrage 2).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wir-kung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Ge-setzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelper-sonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausrei-chend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm lie-gen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzan-spruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusam-menhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zuguns-ten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt schließlich weiter voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen. Weiter muss der konkret Ge-schädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein und zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 [juris Rn. 20] mwN).
b) Der bereits dargestellte Zweck (vgl. zuvor Rn. 21 bis 24) des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 spricht dafür, das Verbot als Schutzgesetz in diesem Sinn zu be-trachten (zu Sportwetten vgl. Will, NVwZ 2023, 865, 867; zu sonstigen Online-Glücksspielen vgl. OLG Köln, ZfWG 2023, 92 [juris Rn. 74]; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. November 2023 16 U 149/22, S. 31; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 – 5 U 149/23, juris Rn. 141; Schaper, WM 2022, 1917, 1926; Segna, WM 2022, 1909, 1916; aA OLG Oldenburg, Urteil vom 30. November 2023 – 1 U 14/23, juris Rn. 73; Köhler, NJW 2023, 2449 Rn. 32 bis 36). Dass der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 bezweckte Individualschutz über einen blo-ßen Reflex hinausgeht, ergibt sich nicht nur aus den Zielen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2012), sondern auch aus einzelnen Regelungen wie den spieler-bezogenen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen (§ 10a Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 5 GlüStV 2012) und der Einrichtung eines übergreifenden Spieler-Sperrsystems (§ 8 GlüStV 2012). Der Schutz bezieht sich nicht lediglich auf den gesundheitli-chen Aspekt einer Spielsucht(gefährdung), sondern auch auf den damit untrenn-bar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt (vgl. zuvor Rn. 24).
c) Die Spieler gehören zum Kreis der Personen, deren Schutz das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bezweckt. Zudem fällt der Schaden, den ein Spieler durch Verluste bei ohne Erlaubnis durchgeführten Sportwetten erleidet, in den sachli-chen Schutzbereich dieser Regelung. Die Erwägung, dass Verluste auch bei er-laubtem Glücksspiel eintreten können und das dem Spieler bewusst ist, schließt dies grundsätzlich nicht aus. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient auch dem Schutz des Spielers vor den irrationalen Reizen von Glücksspielen (vgl. zuvor Rn. 23).
d) Wie im Rahmen bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche (vgl. zuvor Rn. 49 bis 59) stellt sich die Frage, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Annahme eines Schutzgesetzes mit der Rechtsfolge von Schadenser-satzansprüchen entgegensteht.
e) Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich, weil das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers ge-gen die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von vorn-herein ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen:
AG Geislingen an der Steige, Entscheidung vom 28.04.2022 – 3 C 459/21 –
LG Ulm, Entscheidung vom 24.05.2023 – 1 S 46/22 –