BGH: Für die einfache Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung kann eine 0,3- bis 1,3-fache Geschäftsgebühr anfallen

veröffentlicht am 7. August 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 30/08
Nr. 2300 RVG VV

Der BGH hat entschieden, dass die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen sei. Im vorliegenden Fall kam der Senat allerdings zu der Auffassung, dass lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr für diese Tätigkeit angemessen sei.

aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urt. v. 2.7.2009 – 4 U 39/09, juris Tz. 7; KG, Urt. v. 3.4.2008 – 10 U 245/07, juris Tz. 21; OLG Hamm, Urt. v. 3.5.2007 – 4 U 1/07, juris Tz. 14; 0,8 Geschäftsgebühr: OLG Hamburg [3. Zivilsenat] WRP 2009, 1152 Tz. 37; OLG Hamburg, Urt. v. 21.5.2008 – 5 U 75/07, juris Tz. 59; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 – 20 U 52/07, juris Tz. 25; LG Hamburg, Urt. v. 2.10.2009 – 324 O 174/09, juris Tz. 10).

bb) Nach Ansicht des Senats ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 2302 VV Rdn. 3). Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 11).

cc) Das verhilft der Revision der Beklagten unter den im Streitfall gegebenen Umständen indes auch nicht teilweise zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei dem Abschlussschreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. Februar 2007 um ein Schreiben einfacher Art gehandelt hat. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung erforderte keine erneute rechtliche Prüfung des Sachverhalts. Der von der Beklagten im Eilverfahren vertretene Rechtsstandpunkt war nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch der Klägerin vom Gericht als zutreffend bestätigt worden, was die Klägerin zur Rücknahme ihres Widerspruchs veranlasst hatte. Dementsprechend wird im Abschlussschreiben vom 20. Februar 2007 auf die mündliche Verhandlung im Eilverfahren, in der die Klägerin bereits die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt hatte, Bezug genommen. In rechtlicher Hinsicht wird lediglich ausgeführt, die Klägerin möge bestätigen, dass sie die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkenne und auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO verzichte. Hierbei handelt es sich nur um eine Standardformulierung, die üblicherweise in einem Abschlussschreiben enthalten ist. Die von der Klägerin abgegebene Erklärung erforderte im Streitfall auch keine umfassende rechtliche Prüfung, ob sie ausreichend war, da sie sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem von der Beklagten im Abschlussschreiben Verlangten deckte.

Vorinstanzen:
AG Hamburg, Urteil vom 15.08.2007, Az. 22A C 134/07
LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2008, Az. 312 S 1/07

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