BGH: Heiße Luft darf verkauft werden (Anmerkung: … aber nicht beworben werden) / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 14. Januar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 87/10
§§ 138; 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 BGB

Der BGH hat entschieden, dass für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), ein Vergütungsanspruch bestehen kann, worauf der Kollege Udo Vetter hinweist („Auch heiße Luft darf berechnet werden“). Der Beklagte hatte der Dame für eine u.a. kartenlegende Lebensberatung („life coaching“) im Jahr 2008 mehr als 35.000 EUR bezahlt, worauf die vermeintlich überirdisch Befähigte glaubte, nunmehr für im Januar 2009 erbrachte Leistungen weitere 6.723,50 EUR berechnen zu können. Der BGH bestätigte nun, dass die versprochene Leistung unmöglich gewesen sei (vgl. § 275 BGB), da sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden könne.

Allerdings könnten die Vertragsparteien, so der Senat, im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich seien, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprächen. Folge hiervon sei, dass der Vergütungsanspruch nicht gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfalle. Allerdings hatte der Senat Zweifel daran, ob die Dame nicht eine erkennbar schwierige Lebenssituation ihres Kunden bzw. dessen Leichtgläubigkeit, Unerfahrenheit oder psychische Labilität ausgenutzt habe. Dieses Verhalten wäre, so der BGH, nach § 138 BGB sittenwidrig, wobei an einen solchen Gesetzesverstoß „keine allzu hohen Anforderungen“ zu stellen seien.

Die Vorinstanz, welche das Verfahren zur neuen Beurteilung zurückerhielt, hatte bereits den ursprünglichen Vergütungsanspruch verneint (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 09.10.2009, Az. 19 O 101/09 und OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2010, Az. 7 U 191/09). Sie dürfen raten, ob die Stuttgarter Richter nunmehr zu einer anderen Rechtsansicht gelangen oder ihre frühere Rechtsansicht auf anderer rechtlicher Grundlage bestätigen, frei nach dem Grundsatz: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf.“

Kartenleger und andere selbsternannten Life Coaches, die verfrüht die Morgenröte für ihr Geschäftsmodell erblicken und ihre Werbetrommel bei Formel1-haften 16.000 U/min heiß laufen lassen wollen, seien gewarnt: Zum einen dürfte sich, wie oben erwähnt, die Rechtsansicht, dass die Kartenlegerin keinen Anspruch auf Vergütung hat, voraussichtlich recht hartnäckig halten. Zum anderen ist eine Werbung für derartige Späße, die auf die Anpreisung wissenschaftlich nicht haltbarer Leistungen gerichtet ist, wettbewerbswidrig, vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007, Az. I-20 U 168/06 oder auch OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010, Az. I-4 U 148/10.

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