BGH: Hinweis auf Wertersatz in Widerrufsbelehrung ohne Ausnahme der „bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme“ kann unwirksam sein

veröffentlicht am 9. Dezember 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08
§ 357 Abs. 1 und 3 BGB

Der BGH hat in einer Pressemitteilung vom heutigen Tage erklärt, dass die (stillschweigende) Einforderung von Wertersatz auch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme unzulässig sein kann. Dem Verfahren lag folgende Klausel zu Grunde: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist„. Diese Klausel hielt der BGH für unwirksam.

Zwar erfordere das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung müsse aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das sei hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB habe der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden sei, sie zu vermeiden. Wenn die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden könne, sei die Klausel irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen hätte können (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), hätte die Klausel jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung bestehe (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehle. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründe die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteilige sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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