BGH: Hohe Vertragsstrafe für unterschiedlich schwere Vertragsverstöße ist unwirksam / Schlemmerblock

veröffentlicht am 18. September 2017

BGH, Urteil vom 31.08.2017, Az. VII ZR 308/16
§ 339 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Der BGH hat entschieden, dass eine Vertragsstrafenklausel in den AGB des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: „Schlemmerblock“), nach welcher im Falle schuldhaft vorsätzlicher Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht gleichermaßen eine pauschale Vertragsstrafe von 2.500,00 EUR verwirkt wird, unwirksam ist. Nach den AGB müssten u.a. mindestens acht Hauptgerichte angeboten werden und es dürften keine Nachteile in Qualität, Quantität, Service etc. entstehen. Nach dem Inhalt der Vertragsstrafenklausel könne nach der Zweifelsregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB jeder vorsätzliche Verstoß gegen eine der genannten Vertragspflichten unterschiedslos zur Verwirkung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € führen. Dies gelte auch für marginale Verstöße, wie etwa das Angebot von nur sieben Hauptgerichten, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicherer Service. Für derartige Verstöße sei die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € aber offensichtlich unverhältnismäßig hoch und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Hohe Vertragsstrafe für unterschiedlich schwere Vertragsverstöße ist unwirksam / Schlemmerblock).


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